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  1. LK Kärnten
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23.03.2018 | von red.
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Applikationsabstände, Spritzzeitpunkt und Abstandsauflagen

Applikationsabstände

Mehrjährige Versuche zeigen eine hohe Übereinstimmung zwischen Trieblänge und Blattfläche. Solange keine Laubarbeiten (Entspitzen) durchgeführt werden, lässt sich allein aus dem Trieblängenwachstum mit genügend hoher Genauigkeit auf den Blattflächezuwachs pro Trieb schließen. Nimmt beispielsweise die Trieblänge von 35 cm auf 55 cm (= 20 cm) zu, bedeutet dies, dass ungefähr 400 cm² Blattfläche pro Trieb neu gebildet worden sind und deshalb der aktive Schutz der letzten Behandlungsmaßnahme zunehmend verloren geht. Eine Wiederholung der Spritzung ist vom herrschenden Infektionsdruck und der Wirkungsweise der Präparate abhängig. Bei hohem Infektionsdruck und einer Belagswirkung der Präparate sollte diese sobald als möglich jedenfalls noch vor dem nächsten Infektionsereignis erfolgen. Bei fehlenden Infektionsereignissen bzw. geringem Infektionsrisiko kann die nächste Applikation im Zuwachsbereich von 600-800 cm² erfolgen. Tiefenwirksame Produkte ermöglichen mehr Anwendungsspielraum, so können Peronosporainfektionen noch bis zum Ablauf von 20 % der Inkubationszeit gestoppt werden. Bei systemisch wirksamen Komponenten wird der Neuzuwachs bis zu einem gewissen Ausmaß geschützt, sie sollten deshalb besonders in Phasen starken Triebwachstums zur Anwendung kommen.
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© LK NÖ
In durchschnittlichen Jahren werden in 10 Tagen ungefähr 400 cm²/Trieb neu gebildet. Besonders ab Ende Mai bis Anfang August ist die Trieb- und damit die Blattflächenentwicklung stark von der Jahreswitterung geprägt. Pflanzenschutzmaßnahmen müssen daher an die jährlich unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst werden (siehe Grafik).

Spritzzeitpunkt

Nach Möglichkeit sollen alle Spritzungen in den frühen Morgenstunden (bzw. Nacht) durchgeführt werden. Nur bei hoher Luftfeuchtigkeit bei bedecktem Himmel oder in den frühen Morgenstunden ist Gewähr gegeben dass die Spritztröpfchen auch sicher am Blatt bzw. an der Traube ankommen. Bei geringer Luftfeuchtigkeit kann vor Erreichen der Zielfläche das Wasser verdunsten und das Mittel kann nicht genügend anhaften bzw. geht damit verloren.
Ein weiterer Grund für die Spritzungen in den taufeuchten Morgenstunden ist, dass teilsystemische und systemische Pflanzenschutzmittel (auch Blattdünger) besser aufgenommen werden. Werden diese Pflanzenschutzmittel bei zu trockenen Bedingungen ausgebracht, ist die Antrocknungszeit zu kurz. Die Wirkstoffe können nicht zur Gänze von der Rebe aufgenommen werden und es kommt am Wirkort in der Pflanze zu einer Unterkonzentration. Die Folgen sind eine verringerte Wirksamkeit gegenüber dem Pilz und die Gefahr vor Resistenzbildung.

Abstandsauflagen

Die gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll neben einer guten Wirkung gegen Schadorganismen auch zu keinen unannehmbaren Belastungen für die Umwelt führen. Um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu unterbinden, werden bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Bedingungen und Auflagen in Österreich erteilt, welche auf der Handelspackung aufscheinen müssen. Diese Auflagen beinhalten die Festlegung von Mindestabständen zu Oberflächengewässern, welche bei der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels einzuhalten sind. Es wird für jedes Pflanzenschutzmittel spezifisch auf Grund seiner Toxizität berechnet und festgelegt. Unter Regelabstand ist jener vorgeschriebene Mindestabstand zum Oberflächengewässer zu verstehen, der bei der Ausbringung unter Berücksichtigung der „Guten landwirtschaftlichen Praxis“ einzuhalten ist.
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Der Integrierte Weinbau ist eine Produktionsmethode zur wirtschaftlichen Erzeugung von qualitativ hochwertigen Trauben, Wein und anderen Traubenprodukten. Der Schutz der menschlichen Gesundheit, die Schonung der Produktionsgrundlagen und der Umwelt stehen im Vordergrund.


Diese Webseite bezieht sich schwerpunktmäßig auf die Grundlagen des Rebschutzdienstes und den zur Verfügung gestellten Downloads basierend auf dem Pflanzenschutzmittelgesetz.

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