Almabtrieb - Meldung nicht vergessen
Um Kürzungen bei den almrelevanten Zahlungen im Rahmen von AZ, ÖPUL und Direktzahlungen für die Alm oder die Auftreiber zu vermeiden, ist auf die fristgerechte Meldung des tatsächlichen Abtriebs von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden zu achten. Verantwortlich für die Meldung ist der Obmann bzw. der Almbewirtschafter. Diese hat bei Rindern innerhalb von 14 Tagen und bei Schafen, Ziegen und Pferden innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs zu erfolgen. Für die Anrechnung von Weideflächen auf Almen und für die Gewährung der Almauftriebsprämie ist eine Mindestweidedauer von 60
Tagen erforderlich, der Tag des Abtriebs wird hierbei nicht mehr berücksichtigt.
Die LK-Außenstellen leisten eine technische Hilfestellung bei den Abtriebsmeldungen und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Tagen erforderlich, der Tag des Abtriebs wird hierbei nicht mehr berücksichtigt.
Die LK-Außenstellen leisten eine technische Hilfestellung bei den Abtriebsmeldungen und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.