Aktuelle Vorschriften zur Hundehaltung
Die Kärntner Bezirkshauptmannschaften sowie die Magistrate Villach und Klagenfurt haben gemäß § 69 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000, i. d. g. F., für ihre Verwaltungsbezirke folgende, weitestgehend gleichlautende Hundehaltungsvorschriften erlassen:
1 | Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
2 | Innerhalb geschlossen verbauter Gebiete sind alle Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.
3 | Diese Bestimmungen gelten nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Such- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben. Der Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbildner von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbildner legitimieren können.
4 | Übertretungen werden gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 iVm Abs 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000-K-JG, LGBl Nr 21/2000, i. d. g. F., sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro bestraft.
5 | Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, beträgt die Höhe der Geldstrafe bis zu 2180 Euro.
6 | Die Verordnungen sind bereits in Kraft. Die Gültigkeit endet im Bezirk Feldkirchen mit 15. Juni 2022, im Bezirk Wolfsberg mit 30. Juni 2022 und im Bezirk Hermagor mit 15. Juli 2022; in allen anderen Verwaltungsbezirken gilt sie bis einschließlich 31. Juli 2022.
1 | Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
2 | Innerhalb geschlossen verbauter Gebiete sind alle Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.
3 | Diese Bestimmungen gelten nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Such- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben. Der Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbildner von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbildner legitimieren können.
4 | Übertretungen werden gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 iVm Abs 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000-K-JG, LGBl Nr 21/2000, i. d. g. F., sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro bestraft.
5 | Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, beträgt die Höhe der Geldstrafe bis zu 2180 Euro.
6 | Die Verordnungen sind bereits in Kraft. Die Gültigkeit endet im Bezirk Feldkirchen mit 15. Juni 2022, im Bezirk Wolfsberg mit 30. Juni 2022 und im Bezirk Hermagor mit 15. Juli 2022; in allen anderen Verwaltungsbezirken gilt sie bis einschließlich 31. Juli 2022.