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30.07.2020 | von Roswitha Plösch, BEd
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5 Fragen und Antworten zum neuen Buschenschankgesetz

Direktvermarkterverband und LK haben in einer Novelle wesentliche Erleichterungen erreicht.

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Schmeckt ebenso gut wie sie aussieht - Genussjause von den Kärntner Buschenschanken. © Archiv
1 | Wann tritt das neue Buschenschankgesetz in Kraft?
Die Novelle des Kärntner Buschenschankgesetzes wurde am 23. Juli vom Kärntner Landtag beschlossen. Sie tritt mit 1. August 2020 in Kraft. Seit 2018 haben sich der Landesverband bäuerlicher Direktvermarkter und die Landwirtschaftskammer Kärnten intensiv bemüht, den Forderungen der Buschenschenker nachzukommen – und nun ist das neue Gesetz beschlossen.

2 | Gilt die soge­nannte Sperrfrist weiterhin?
Nein! Die zehntägige Sperrfrist nach 12 Wochen ist ersatzlos gefallen. Jede Buschenschank darf ab sofort ohne Unterbrechung 200 Tage offenhalten. Die Ausschanktage der Buschenschank können nun flexibel gestaltet werden. Den Buschenschenkern wird damit mehr Freiraum bei der Festlegung der Ausschankzeiten ermöglicht. Wenn ein Buschenschenker eine Unterbrechung machen möchte, kann diese auch weiterhin gemacht werden. Die Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft über die Ausübung des Buschenschank muss 14 Tage vorher erfolgen und darin sind die Öffnungszeiten anzugeben. Will man die zehntägige Sperrfrist für 2020 nicht mehr haben, muss bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eine Änderungsmeldung der Öffnungszeiten erfolgen.

3 |  Wie sieht es mit dem Zukauf aus?
Durch die Gesetzesnovellierung ist es ab sofort möglich, im begrenztem Ausmaß bäuerliche Produkte von anderen landwirtschaftlichen Betrieben regional zuzukaufen. Dieser Zukauf ist im eingeschränkten Maß erlaubt und darf maximal 25 % vom Gesamtumsatz im Rahmen des landwirtschaftlichen Bereichs betragen. Der Einkaufswert des Zukaufs fremder Erzeugnisse darf maximal 25 % des Gesamtumsatzes dieses Betriebes bzw. Betriebsteiles betragen.

Zu beachten ist noch Folgendes: 
  • Der bisher bereits erlaubte Zukauf von Butter, hartgekochten Eiern, Essiggemüse sowie Brot und Gebäck ist weiterhin erlaubt und fällt nicht unter diese Zukaufsgrenze. 
  • Werden Fleisch-, Milchprodukte oder regionstypische bäuerliche Süßspeisen zugekauft, so muss der jeweilige landwirtschaftliche Produzent der zugekauften Produkte in der Speisekarte oder im Ausschankbereich an gut sichtbarer Stelle ausgelobt werden. Hierin besteht eine große Chance, mit anderen Landwirten in unmittelbarer Nähe eine Kooperation einzugehen. Ein Zukauf bei Lebensmittelketten oder Großhändlern ist untersagt. 
Obst und Gemüse haben in der Ernährung der Gesellschaft enorm an Bedeutung gewonnen. Dem Trend der Zeit folgend ist es nun auch möglich, heimisches Obst und Gemüse in die Speisekarte einzubauen – und vielleicht bieten Sie bald eine vegane Brettljause an?

4 | Wie mache ich meinen ­Zukauf klar ersichtlich?
Die Buschenschankbetriebe müssen den Zukauf klar vom regionalen landwirtschaftlichen Produzenten nachvollziehbar machen. Daher ist es unerlässlich, dass Buschenschankbetriebe eine Qualitäts- und Herkunftskontrolle nachweisen können. Mit den Kriterien des Qualitätsprogramms „Gutes vom Bauernhof“ erfüllt jeder Betrieb diese Forderungen. Mit ihm muss keine neue zusätzliche Kontrollschiene aufgebaut werden. Durch „Gutes vom Bauernhof“ werden die Betriebe regelmäßig von einer externen Kontrollstelle überprüft. Das garantiert eine bäuerliche Lebensmittelproduktion auf höchstem Niveau. 

5 | Wie komme ich zum Qualitätsprogramm „Gutes vom Bauernhof“?
Schritt 1: Anmeldung beim Landesverband bäuerlicher Direktvermarkter Kärnten unter 0463/58 50-13 92 oder direktvermarkter@lk-kaernten.at. 

Hinweis: Die Kosten für die Verbandsmitgliedschaft von 80 Euro pro Betrieb werden vom Agrarreferat des Landes Kärnten für alle Buschenschankbetriebe für ein Jahr übernommen. „Das ist eine nachhaltige Investition in die Qualität unserer Buschenschenken“, sagt Agrarlandesrat Martin Gruber. „Wir haben jetzt endlich ein modernes Gesetz, das vielen Betrieben das Leben erleichtern wird. Dennoch bleibt der typisch bäuerliche Charakter der Buschenschenke erhalten. Ich hoffe, mit diesen gesetzlichen Änderungen sehen nun viele Buschenschankbetreiber wieder eine Perspektive für die Zukunft.“

Schritt 2: Betriebsberatung und Bewertung durch die Landwirtschaftskammer. Beim Hofcheck werden gemeinsam mit dem Betriebsinhaber die Produktionsrichtlinien von „Gutes von Bauernhof“ und dem Qualitäts- und Herkunftssystem (QHS) besprochen und die Produktions- und Verkaufsräumlichkeiten besichtigt. Die Beratung der Landwirtschaftskammer ist kostenpflichtig. Sie beträgt 57 Euro je Betrieb im Umfang von vier Stunden – zuzüglich 35,50 Euro Hofpauschale. 

Schritt 3: Erstkontrolle von einer externen Kontrollstelle, die den Betrieb als Qualitätsbetrieb zertifiziert.

Schritt 4: Nach erfolgreicher Erstkontrolle verleihen der Landesverband und die Landwirtschaftskammer die Marke „Gutes vom Bauernhof“.
 

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