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3 Tipps zum Erhalt des Ackerstatus

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17.02.2025 | von Sandra Zechner

Die "Dauergrünlandwerdung" ist für viele Landwirtinnen und Landwirte ein ärgerliches Thema. Was für den Ackerstatuserhalt erforderlich ist, lesen Sie hier.

Unbenannt.jpg © agrarfoto.com
© agrarfoto.com
Die LK Kärnten fordert von der EU-Kommission, die Regelungen zum Erhalt des Ackerstatus bzw. zur Dauergrünlandwerdung zu streichen.

Bis das gelingt, müssen Landwirtinnen und Landwirte darauf achten, dass Ackerflächen, die seit mindestens fünf Jahren mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestellt sind, im sechsten Jahr zu Grünland werden, wenn keine Fruchtfolgemaßnahme wie beispielsweise die Anlage einer Winter-/Sommerkultur umgesetzt oder eine hemmende Maßnahme in Betracht gezogen wird.
Folgende Kulturen sind von der Dauergrünlandwerdung betroffen:
  • Grünbrachen
  • Kleegras
  • Wechselwiese
  • Futtergräser
  • Ackerweiden
  • Sonstiges Feldfutter
Um den Ackerstatus auf diesem Feldstücken zu erhalten, muss eine Ackerstatuserhaltende Maßnahme gesetzt werden.

Dies kann auf drei Arten erfolgen:

1. Anbau einer Ackerkultur

Eine Fruchtfolgemaßnahme bezeichnet den Anbau einer typischen Ackerkultur, wie zum Beispiel Getreide oder Mais (siehe Beispiel 1). Auch Klee und Luzerne zählen zu den Ackerkulturen, jedoch nur, wenn Klee und Luzerne im Bestand mehr als 90% ausmachen und durch Mahd sowie Abtransport genutzt werden.

Nur unter diesen Bedingungen kann eine Beantragung als „Klee“ oder "Luzerne" im MFA gerechtfertigt werden. Auch die zwei folgenden Maßnahmen gelten als Fruchtfolge, wenn sie den Bestand in der Natur verändern und bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres durchgeführt werden:

2. Reinsaat von Klee oder Luzerne

Reinsaat von Klee oder Luzerne mit einer Mindest-Aussaatmenge von 20 kg pro ha, die zu einem Kleegrasbestand führt. Im MFA ist in diesem Fall "Kleegras" mit dem Code "LRS" zu beantragen, wobei "LRS" für Leguminosenreinsaat steht.

3. Nachsaat mit mindestens zwei Grasarten

Nachsaat mit mindestens zwei Grasarten und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg pro ha. Im MFA muss dies korrekt mit der entsprechenden Ackerfutternutzung und dem Code "NSG" (Nachsaat Gräser) beantragt werden (siehe Beispiel 2). Diese Möglichkeit besteht nicht für Grünbrachen.
Für die letzten beiden Maßnahmen müssen schlagbezogen das Durchführungsdatum, die eingesäte Kultur, die Saatgutmenge sowie die angewandte Sätechnik dokumentiert werden.

Zudem sind die Saatgutrechnungen und gegebenenfalls Maschinen(ring)abrechnungen aufzubewahren. Auf den Maschineneinsatzrechnungen müssen außerdem die Feldstücknummer und die bearbeitete Fläche vermerkt sein. Bei der Leguminosenreinsaat und der Nachsaat von Gräsern gilt das Durchführungsjahr als erstes Jahr der fünfjährigen Frist.

"Nichtproduktive Ackerflächen"

Aufgrund des Wegfalls der GLÖZ 8-Stilllegungsverpflichtung im Rahmen der Konditionalität wird die
Stilllegung von Ackerflächen als freiwillige, separate Maßnahme im ÖPUL mit der Bezeichnung "Nichtproduktive Ackerflächen" angeboten.
Um im Förderjahr 2025 an dieser ÖPUL-Maßnahme teilzunehmen, war eine Anmeldung bis 31. Dezember 2024 erforderlich.

Zusätzlich gelten folgende Förderbedingungen:
  • Beantragung im MFA als Grünbrache mit Code "NPA"
  • Neuansaat bis 15. Mai oder Selbstbegrünung
  • Umbruch frühestens ab 15. September, bei Anlage einer Winterkultur/Zwischenfrucht Umbruch ab 1. August erlaubt
  • Kein Pflanzenschutzmitteleinsatz (außer lt. Bioverordnung zugelassene PSM) und keine Düngung vom 1. Jänner des ersten Antragsjahres bis zum Umbruch oder der anderweitigen Deklaration der Fläche
  • Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, max. zweimal pro Jahr, auf 50% der NPA-codierten Fläche Häckseln erst ab 1. August erlaubt
  • Nicht mit UBB/BIO kombinierbar
  • Prämienband 350 - 450 Euro pro ha
  • Prämiengewährung bis max. 4% der Ackerfläche
Die nächste Möglichkeit in diese neue ÖPUL-Maßnahme einzusteigen besteht für das Förderjahr 2026.
Dafür ist die Maßnahme im Mehrfachantrag (MFA) 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu beantragen.

Was die Dauergrünlandwerdung hemmt

Werden Ackerfutter-Nutzungen in bestimmte Maßnahmen eingebracht, wird in den beantragten Maßnahmenjahren die Dauergrünlandwerdung gehemmt.
"Hemmen" bedeutet, dass diese Ackerflächen während der Beantragung nicht in die Fünf-Jahres-Frist
einbezogen werden. Ohne eine solche Hemmung muss spätestens im sechsten Jahr eine der oben genannten Fruchtfolgemaßnahmen gesetzt werden, um den Ackerstatus zu erhalten. Die in der Tabelle angeführten Maßnahmen hemmen die Dauergrünlandwerdung:
Maßnahme/ Konditionalität Beantragung im Mehrfachantrag
Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) und Biologische Wirtschaftsweise (BIO) Acker-Biodiversitätsflächen mit den Codes „DIV“ oder „DIVRS“
Naturschutz Naturschutzflächen mit dem Code „NAT“ (vor 2023 „WF“)
Ergebnisorientierte Bewirtschaftung Flächen mit dem Code „EBW“
Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker Besonders auswaschungsgefährdete Ackerflächen mit dem Code „AG“
Nichtproduktive Ackerflächen Grünbrachen mit dem Code „NPA“ (bis max. 10 % der Ackerfläche)
Pufferstreifen entlang belasteter Gewässer unter GLÖZ 4 Sind im INVEKOS-GIS im eAMA als grüne Bänder ausgewiesen

Beispiel 1: Fruchtwechsel mit Ackerkulturen

2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
Körnermais Kleegras Kleegras Wechselwiese Wechselwiese Ackerweide Wintertriticale Kleegras
Nach fünf Jahren Ackerfutter braucht es den Anbau einer Ackerkultur, um den Ackerstatus zu erhalten und die Grünlandwerdung zu unterbrechen. 2026 wird die Fläche wieder als Ackerfutter genutzt, bis 2031 die nächste Fruchtfolgemaßnahme notwendig ist.

Beispiel 2: Fruchtwechsel mit Nachsaat von Gräsern

2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
Wintergerste Wechselwiese Wechselwiese Wechselwiese Wechselwiese Wechselwiese Wechselwiese "NSG" Wechselwiese
Im sechsten Jahr erfolgt eine Nachsaat von mindestens zwei Grasarten mittels Schlitzsaat. 2025 wird somit die Dauergrünlandwerdung unterbrochen. Weil aber Wechselwiese "NSG" zum Ackerfutter zählt, beginnt im Jahr 2025 die neue fünfjährige Frist. Die nächste Maßnahme sollte 2030 erfolgen, um der Grünlandwerdung auf diesem Feldstück zuvorzukommen.
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