3 Tipps zum Erhalt des Ackerstatus
Die LK Kärnten fordert von der EU-Kommission, die Regelungen zum Erhalt des Ackerstatus bzw. zur Dauergrünlandwerdung zu streichen.
Bis das gelingt, müssen Landwirtinnen und Landwirte darauf achten, dass Ackerflächen, die seit mindestens fünf Jahren mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestellt sind, im sechsten Jahr zu Grünland werden, wenn keine Fruchtfolgemaßnahme wie beispielsweise die Anlage einer Winter-/Sommerkultur umgesetzt oder eine hemmende Maßnahme in Betracht gezogen wird.
Bis das gelingt, müssen Landwirtinnen und Landwirte darauf achten, dass Ackerflächen, die seit mindestens fünf Jahren mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestellt sind, im sechsten Jahr zu Grünland werden, wenn keine Fruchtfolgemaßnahme wie beispielsweise die Anlage einer Winter-/Sommerkultur umgesetzt oder eine hemmende Maßnahme in Betracht gezogen wird.
Folgende Kulturen sind von der Dauergrünlandwerdung betroffen:
Dies kann auf drei Arten erfolgen:
- Grünbrachen
- Kleegras
- Wechselwiese
- Futtergräser
- Ackerweiden
- Sonstiges Feldfutter
Dies kann auf drei Arten erfolgen:
1. Anbau einer Ackerkultur
Eine Fruchtfolgemaßnahme bezeichnet den Anbau einer typischen Ackerkultur, wie zum Beispiel Getreide oder Mais (siehe Beispiel 1). Auch Klee und Luzerne zählen zu den Ackerkulturen, jedoch nur, wenn Klee und Luzerne im Bestand mehr als 90% ausmachen und durch Mahd sowie Abtransport genutzt werden.
Nur unter diesen Bedingungen kann eine Beantragung als „Klee“ oder "Luzerne" im MFA gerechtfertigt werden. Auch die zwei folgenden Maßnahmen gelten als Fruchtfolge, wenn sie den Bestand in der Natur verändern und bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres durchgeführt werden:
Nur unter diesen Bedingungen kann eine Beantragung als „Klee“ oder "Luzerne" im MFA gerechtfertigt werden. Auch die zwei folgenden Maßnahmen gelten als Fruchtfolge, wenn sie den Bestand in der Natur verändern und bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres durchgeführt werden:
2. Reinsaat von Klee oder Luzerne
Reinsaat von Klee oder Luzerne mit einer Mindest-Aussaatmenge von 20 kg pro ha, die zu einem Kleegrasbestand führt. Im MFA ist in diesem Fall "Kleegras" mit dem Code "LRS" zu beantragen, wobei "LRS" für Leguminosenreinsaat steht.
3. Nachsaat mit mindestens zwei Grasarten
Nachsaat mit mindestens zwei Grasarten und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg pro ha. Im MFA muss dies korrekt mit der entsprechenden Ackerfutternutzung und dem Code "NSG" (Nachsaat Gräser) beantragt werden (siehe Beispiel 2). Diese Möglichkeit besteht nicht für Grünbrachen.
Für die letzten beiden Maßnahmen müssen schlagbezogen das Durchführungsdatum, die eingesäte Kultur, die Saatgutmenge sowie die angewandte Sätechnik dokumentiert werden.
Zudem sind die Saatgutrechnungen und gegebenenfalls Maschinen(ring)abrechnungen aufzubewahren. Auf den Maschineneinsatzrechnungen müssen außerdem die Feldstücknummer und die bearbeitete Fläche vermerkt sein. Bei der Leguminosenreinsaat und der Nachsaat von Gräsern gilt das Durchführungsjahr als erstes Jahr der fünfjährigen Frist.
Für die letzten beiden Maßnahmen müssen schlagbezogen das Durchführungsdatum, die eingesäte Kultur, die Saatgutmenge sowie die angewandte Sätechnik dokumentiert werden.
Zudem sind die Saatgutrechnungen und gegebenenfalls Maschinen(ring)abrechnungen aufzubewahren. Auf den Maschineneinsatzrechnungen müssen außerdem die Feldstücknummer und die bearbeitete Fläche vermerkt sein. Bei der Leguminosenreinsaat und der Nachsaat von Gräsern gilt das Durchführungsjahr als erstes Jahr der fünfjährigen Frist.
"Nichtproduktive Ackerflächen"
Aufgrund des Wegfalls der GLÖZ 8-Stilllegungsverpflichtung im Rahmen der Konditionalität wird die
Stilllegung von Ackerflächen als freiwillige, separate Maßnahme im ÖPUL mit der Bezeichnung "Nichtproduktive Ackerflächen" angeboten.
Um im Förderjahr 2025 an dieser ÖPUL-Maßnahme teilzunehmen, war eine Anmeldung bis 31. Dezember 2024 erforderlich.
Zusätzlich gelten folgende Förderbedingungen:
Dafür ist die Maßnahme im Mehrfachantrag (MFA) 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu beantragen.
Stilllegung von Ackerflächen als freiwillige, separate Maßnahme im ÖPUL mit der Bezeichnung "Nichtproduktive Ackerflächen" angeboten.
Um im Förderjahr 2025 an dieser ÖPUL-Maßnahme teilzunehmen, war eine Anmeldung bis 31. Dezember 2024 erforderlich.
Zusätzlich gelten folgende Förderbedingungen:
- Beantragung im MFA als Grünbrache mit Code "NPA"
- Neuansaat bis 15. Mai oder Selbstbegrünung
- Umbruch frühestens ab 15. September, bei Anlage einer Winterkultur/Zwischenfrucht Umbruch ab 1. August erlaubt
- Kein Pflanzenschutzmitteleinsatz (außer lt. Bioverordnung zugelassene PSM) und keine Düngung vom 1. Jänner des ersten Antragsjahres bis zum Umbruch oder der anderweitigen Deklaration der Fläche
- Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, max. zweimal pro Jahr, auf 50% der NPA-codierten Fläche Häckseln erst ab 1. August erlaubt
- Nicht mit UBB/BIO kombinierbar
- Prämienband 350 - 450 Euro pro ha
- Prämiengewährung bis max. 4% der Ackerfläche
Dafür ist die Maßnahme im Mehrfachantrag (MFA) 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu beantragen.
Was die Dauergrünlandwerdung hemmt
Werden Ackerfutter-Nutzungen in bestimmte Maßnahmen eingebracht, wird in den beantragten Maßnahmenjahren die Dauergrünlandwerdung gehemmt.
"Hemmen" bedeutet, dass diese Ackerflächen während der Beantragung nicht in die Fünf-Jahres-Frist
einbezogen werden. Ohne eine solche Hemmung muss spätestens im sechsten Jahr eine der oben genannten Fruchtfolgemaßnahmen gesetzt werden, um den Ackerstatus zu erhalten. Die in der Tabelle angeführten Maßnahmen hemmen die Dauergrünlandwerdung:
"Hemmen" bedeutet, dass diese Ackerflächen während der Beantragung nicht in die Fünf-Jahres-Frist
einbezogen werden. Ohne eine solche Hemmung muss spätestens im sechsten Jahr eine der oben genannten Fruchtfolgemaßnahmen gesetzt werden, um den Ackerstatus zu erhalten. Die in der Tabelle angeführten Maßnahmen hemmen die Dauergrünlandwerdung:
Maßnahme/ Konditionalität | Beantragung im Mehrfachantrag |
Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) und Biologische Wirtschaftsweise (BIO) | Acker-Biodiversitätsflächen mit den Codes „DIV“ oder „DIVRS“ |
Naturschutz | Naturschutzflächen mit dem Code „NAT“ (vor 2023 „WF“) |
Ergebnisorientierte Bewirtschaftung | Flächen mit dem Code „EBW“ |
Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker | Besonders auswaschungsgefährdete Ackerflächen mit dem Code „AG“ |
Nichtproduktive Ackerflächen | Grünbrachen mit dem Code „NPA“ (bis max. 10 % der Ackerfläche) |
Pufferstreifen entlang belasteter Gewässer unter GLÖZ 4 | Sind im INVEKOS-GIS im eAMA als grüne Bänder ausgewiesen |
Beispiel 1: Fruchtwechsel mit Ackerkulturen
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Körnermais | Kleegras | Kleegras | Wechselwiese | Wechselwiese | Ackerweide | Wintertriticale | Kleegras |
Nach fünf Jahren Ackerfutter braucht es den Anbau einer
Ackerkultur, um den Ackerstatus zu erhalten und die
Grünlandwerdung zu unterbrechen. 2026 wird die Fläche wieder als
Ackerfutter genutzt, bis 2031 die nächste Fruchtfolgemaßnahme
notwendig ist.
Beispiel 2: Fruchtwechsel mit Nachsaat von Gräsern
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Wintergerste | Wechselwiese | Wechselwiese | Wechselwiese | Wechselwiese | Wechselwiese | Wechselwiese "NSG" | Wechselwiese |
Im sechsten Jahr erfolgt eine Nachsaat von mindestens
zwei Grasarten mittels Schlitzsaat. 2025 wird somit die
Dauergrünlandwerdung unterbrochen. Weil aber Wechselwiese
"NSG" zum Ackerfutter zählt, beginnt im Jahr 2025 die neue
fünfjährige Frist. Die nächste Maßnahme sollte 2030 erfolgen, um
der Grünlandwerdung auf diesem Feldstück zuvorzukommen.