2. Lockdown: Infos zum Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Produkte

Ergänzend zur Information des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Landwirtschaftskammer Österreich vom 17.11.2020 (siehe Artikel-Link am Ende des Artikels) gelten folgende Bestimmungen für den Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Produkten sowie die Mithilfe betriebsfremder Personen auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben:
Bäuerliche Direktvermarktung
Als bäuerliche Direktvermarktung im Sinne der COVID-19- Notmaßnahmenverordnung gilt der Verkauf von
Zur landwirtschaftlichen Produktion gehören auch Wein- und Obstbau, Gartenbau und Baumschulen.
Das Betreten von Verkaufsstellen, wie Ab-Hof-Verkauf, Bauernladen, Selbstbedienungseinrichtungen, Märkten und dergleichen, die der bäuerlichen Direktvermarktung dienen, ist gemäß COVID-19- Notmaßnahmenverordnung zulässig und vom Betretungsverbot ausgenommen.
- land- und forstwirtschaftliche Urprodukten (§ 2 Absatz 3 Gewerbeordnung 1994),
- land- und forstwirtschaftliche Ver- und Bearbeitungsprodukten (§ 2 Absatz 4 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994)
- Sekt (§ 2 Absatz 4 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994) durch den land- und forstwirtschaftlichen Hersteller.
Zur landwirtschaftlichen Produktion gehören auch Wein- und Obstbau, Gartenbau und Baumschulen.
Das Betreten von Verkaufsstellen, wie Ab-Hof-Verkauf, Bauernladen, Selbstbedienungseinrichtungen, Märkten und dergleichen, die der bäuerlichen Direktvermarktung dienen, ist gemäß COVID-19- Notmaßnahmenverordnung zulässig und vom Betretungsverbot ausgenommen.
Selbstbedienungsläden und Lebensmittelautomaten
Bei 24-Stunden-Selbstbedienungsläden und Lebensmittelautomaten handelt es sich um Verkaufsstellen von bäuerlichen Direktvermarktern und sonstigen Lebensmittelproduzenten. Sie sind daher vom Betretungsverbot ausgenommen.
Eine 24-Stunden-Öffnung für Selbstbedienungseinrichtungen ist zulässig, in denen Landwirte Produkte aus landwirtschaftlicher Urproduktion und landwirtschaftlichem Be- und Verarbeitungsnebengewerbe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen.
Eine 24-Stunden-Öffnung für Selbstbedienungseinrichtungen ist zulässig, in denen Landwirte Produkte aus landwirtschaftlicher Urproduktion und landwirtschaftlichem Be- und Verarbeitungsnebengewerbe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen.
Verkauf von Christbäumen und Adventkränzen
Neben Lebensmitteln dürfen unter anderem auch Christbäume, Adventkränze und Zweige von Nadelbäumen im Rahmen der
bäuerlichen Direktvermarktung verkauft werden. Es liegt somit auch kein Verbot des Betretens des Kundenbereichs (Ab-Hof-Verkauf, Bauernladen, Märkte, Stände und dergleichen) vor.
Der Verkauf von Christbäumen, Adventkränzen und Zweigen kann darüber hinaus auch durch Gartenbaubetriebe erfolgen.
Für den Erwerb von Christbäumen gelten die Ausgangsbeschränkungen nicht.
Der Verkauf von Christbäumen, Adventkränzen und Zweigen kann darüber hinaus auch durch Gartenbaubetriebe erfolgen.
Für den Erwerb von Christbäumen gelten die Ausgangsbeschränkungen nicht.
Unentgeltliche Mithilfe betriebsfremder Personen
Die unentgeltliche Mithilfe betriebsfremder Personen am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (z.B. Stallarbeit, Feldarbeit, Waldarbeit, usw.) stellt eine erlaubte Hilfeleistung dar.
Sie berechtigt daher zum Verlassen des privaten Wohnbereichs
Die Zahl der mithelfenden Personen am Betrieb ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Sie berechtigt daher zum Verlassen des privaten Wohnbereichs
Die Zahl der mithelfenden Personen am Betrieb ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Hygienevorschriften und weitere Informationen
Die geltenden Hygienevorschriften müssen auch weiterhin (z.B. Mindestabstand und enganliegender Mund-Nasen-Schutz) strengstens eingehalten werden.
Alle aktuellen Informationen sind laufend auf www.bmlrt.gv.at/coronavirus abrufbar.
Alle aktuellen Informationen sind laufend auf www.bmlrt.gv.at/coronavirus abrufbar.