2. Lockdown: Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft
In Österreich herrschen von Dienstag, dem 17. November, 0 Uhr bis Sonntag, dem 6. Dezember, 24 Uhr verschärfte Maßnahmen ("2. Lockdown"), die eine Ausbreitung des COVID-19-Virus eindämmen und die Infektionszahlen reduzieren sollen.
Was bedeuten diese Maßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Bäuerinnen und Bauern?
1. Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert, die Schließungen gelten für sie nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 6-19 Uhr offenhalten.
2. Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 6-19 Uhr offenhalten. Davon ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.
3. Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 6-19 Uhr offenhalten.
Weiterhin gilt:
Landwirtschaftliche Betriebe zählen zur systemrelevanten Infrastruktur. Das bedeutet: Die Bäuerinnen und Bauern können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. Das betrifft sowohl die Versorgung von Tieren wie auch die erforderliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Anbauflächen.
Die Jagd erfüllt ebenfalls einen systemrelevanten Auftrag (u.a. Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.
Hygienevorschriften einhalten!
Die geltenden Hygienevorschriften müssen auch weiterhin (u.a. Mindestabstand und mechanische Schutzvorrichtungen/Mund-Nasen-Schutz) strengstens eingehalten werden.
Auf der Seite www.bmlrt.gv.at/coronavirus werden laufend aktualsiierte Informationen zur Verfügung gestellt.
Was bedeuten diese Maßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Bäuerinnen und Bauern?
1. Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert, die Schließungen gelten für sie nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 6-19 Uhr offenhalten.
2. Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 6-19 Uhr offenhalten. Davon ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.
3. Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 6-19 Uhr offenhalten.
Weiterhin gilt:
Landwirtschaftliche Betriebe zählen zur systemrelevanten Infrastruktur. Das bedeutet: Die Bäuerinnen und Bauern können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. Das betrifft sowohl die Versorgung von Tieren wie auch die erforderliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Anbauflächen.
Die Jagd erfüllt ebenfalls einen systemrelevanten Auftrag (u.a. Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.
Hygienevorschriften einhalten!
Die geltenden Hygienevorschriften müssen auch weiterhin (u.a. Mindestabstand und mechanische Schutzvorrichtungen/Mund-Nasen-Schutz) strengstens eingehalten werden.
Auf der Seite www.bmlrt.gv.at/coronavirus werden laufend aktualsiierte Informationen zur Verfügung gestellt.