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ÖPUL Tierwohl - Weide: Was im Herbst zu beachten ist

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14.09.2023 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten

Wichtige Hinweise zu Förderbedingungen und Meldepflichten.

Weidehaltung.jpg © Konstanze Gruber/stock.adobe.com
Die beantragten Tierkategorien müssen mindestens 120 bzw. 150 Tage auf der Weide gehalten werden. Weidezeiten auf Almen oder Gemeinschaftsweiden werden angerechnet. © Konstanze Gruber/stock.adobe.com

Werden die Mindestweide­tage eingehalten?

Die Weidehaltung muss für die beantragten Tierkategorien jedenfalls für mindestens 120 Weidetage (im Fall des beantragten optionalen Zuschlags für mindestens 150 Weidetage) im Zeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober erfolgen. Weidezeiten auf Almen oder Gemeinschaftsweiden werden für die Mindestweidetage angerechnet. Eine Unterbrechung und Fortsetzung der Weidehaltung ist möglich, wenn in Summe die Mindestweidetage erreicht werden. Tage, an denen die Weidetiere aus Hinderungs- bzw. Unterbrechungsgründen nicht weiden können, zählen nicht zur Weidedauer.

Grundsätzlich muss mit allen Tieren der jeweiligen Kategorie teilgenommen werden. Wenn die Mindestweidedauer für einzelne Tiere oder die gesamte Tierkategorie nicht eingehalten werden kann, besteht Meldepflicht. Für die betroffenen Tiere erfolgt keine Prämiengewährung. Überprüfen Sie Ihre Weideaufzeichnung auf Einhaltung der beantragten 120 bzw. 150 Weidetage.
Werden die 120 Weidetage für einzelne Tiere oder für die gesamte Tierkategorie nicht erreicht, besteht Meldepflicht.
  • Rinder: ohrmarkenbezogene Abmeldung in der Beilage "Tierwohl - Weide/​​Stallhaltung" oder im Falle, dass die Weidetage in der gesamten Kategorie nicht eingehalten wurden, Maßnahmenabmeldung
  • Schafe/​​Ziegen: Befinden sich weibliche Schafe oder Ziegen ab einem Jahr am Betrieb, die die erforderliche Weidedauer von 120 oder 150 Tagen nicht erreichen, sind diese bei erfolgter Beantragung aus der Beilage "Tierwohl - Weide/​​Stallhaltung" zu löschen.
  • Equiden/​​Neuweltkamele: Bei Nichterreichung der 120 oder 150 Mindestweide­tage ist bei der entsprechenden Kategorie eine Korrektur der ursprünglich beantragten Anzahl auf die tatsächlich geweidete Anzahl vorzunehmen.
Wurde der optionale Zuschlag für 150 Weidetage beantragt und es stellt sich heraus, dass nur 120 Weidetage erreicht werden können, dann ist der Zuschlag unbedingt ab Bekanntwerden des Umstandes mittels Korrektur zum MFA abzumelden.

Wurden alle Abgangsmeldungen von Schafen und Ziegen durchgeführt?

Ein Abgang (Verkauf, Verendung, Almauftrieb) von beantragten Schafen und Ziegen ist unmittelbar zu melden. Abgegangene Tiere werden anteilsmäßig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) bei der Prämienberechnung berücksichtigt, auch wenn sie die 120 bzw. 150 Weidetage nicht erreichen. Bis zum Abgang müssen sie jedoch gemeinsam mit den anderen Tieren der Kategorie geweidet worden sein.

Wurden die Schafe und ­Ziegen von der Alm auf den Heimbetrieb zurückgemeldet?

Werden Schafe und Ziegen von der Alm abgetrieben, dann ist die Rückkehr auf den Heimbetrieb in der MFA-Beilage "Tierwohl Weide/​​Stallhaltung" innerhalb von sieben Tagen zu melden. Bei Überschreitung dieser Meldefrist können sieben Weidetage vor dem Datum der verspäteten Meldung berücksichtigt werden.

Sind die Weideaufzeichnungen vollständig und tag­aktuell?

Die Weidehaltung ist in einem Weidetagebuch tagaktuell zu dokumentieren. Die Dokumentation der Weidehaltung hat die Tierkategorie/​​-gruppe, die Anzahl der Tiere, Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), den Beginn und das Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe wie z.B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme etc. zu beinhalten. Eine Aufzeichnungsvorlage steht am Ende des Artikels zur Verfügung. Beachten Sie, dass das Aufzeichnungsblatt aus dem ÖPUL 2015 keine Gültigkeit mehr hat. Biobetriebe müssen zusätzlich die Vorgaben zu Weideaufzeichnungen laut EU-Bioverordnung beachten. Bei Fragen dazu wenden Sie sich an das Biozentrum der LK Kärnten.

Ist der Grundfutterbedarf im Herbst noch gegeben?

Der Grundfutterbedarf muss während der gesamten Weidedauer überwiegend über die Beweidung abgedeckt werden. Die Mindestweidedauer pro Weidetag ist nicht strikt vorgegeben. Die Beweidung muss aber über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen. Gerade im Herbst kann eventuell der Grundfutterbedarf nicht mehr über die Weide abgedeckt werden. Eine reine Bewegungsweide zählt nicht mehr zu den Weidetagen. Dementsprechend sind die Aufzeichnungen zu führen und Tiere eventuell bei Nichteinhaltung der 120/​​150 Tage von der Weide bzw. der Zuschlag für 150 Weidetage abzumelden. Futterraufen auf der Weide sind Hinweise, dass der Grundfutterbedarf über die Weide nicht mehr gedeckt werden kann. Gerade beim Zuschlag "150 Weidetage" kann dies bei einer Vor-Ort-Kontrolle zu Problemen führen, wenn diese nicht schon früher erreicht wurden.

Sind noch Plausibilitätsfehler in der MFA-Beilage Tierwohl Weide/​​Stallhaltung vorhanden?

Eine regelmäßige Überprüfung des Mehrfachantrages auf Plausibilitätsfehler wird grundsätzlich angeraten, so auch bei der seit MFA 2023 neu vorgegebenen Beilage "Tierwohl - Weide/​​Stallhaltung". Die Plausibilitätsfehler sollen behoben werden, um alle Prämien ohne Kürzungen bzw. sanktionslos lukrieren zu können. Häufig auftretende Fehler sind die Überschneidungen der Weidezeiträume von Schafen und Ziegen auf Heimbetrieben und Almen. Dieser Fehler tritt auf, wenn z.B. ein Schaf oder eine Ziege später vom Heimbetrieb abgemeldet als auf die Alm aufgetrieben wird bzw. umgekehrt. Ein weiterer bekannter Fehler ist die Doppelmeldung von Ohrmarken zweier Betriebe, z.B. bei unterjährigem Abgang von einem Betrieb auf einen anderen und wenn auf die Abgangsmeldung in der Beilage "Tierwohl - Weide/​​Stallhaltung" vergessen wurde.

Werden heuer die Zugangsvoraussetzungen erfüllt?

Die ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" schreibt als Zugangsvoraussetzung eine Mindestteilnahme von mindestens 2 RGVE an förderbaren Tieren in Summe über alle teilnehmenden Kategorien am Betrieb vor. Eine ganzjährige Teilnahme ist nicht verpflichtend. Der Tierbestand muss nicht täglich, sondern im Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober im Durchschnitt erreicht werden. Werden die 2 RGVE nicht eingehalten, erlischt die einjährige Verpflichtung, ansonsten verlängert sich die Maßnahme ohne aktive Abmeldung automatisch.
Achtung: Ist es vorhersehbar, dass die 2 RGVE heuer nicht erreicht werden, aber man im nächsten Jahr prämienfähig teilnehmen möchte, ist ein Neueinstieg in die Maßnahme "Tierwohl - Weide" mittels MFA 2024 im Zeitraum 2. November bis 31. Dezember 2023 unbedingt notwendig.
Bei weiteren Fragen rund ums Thema ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" stehen Ihnen die Invekos-Mitarbeiter:innen der Außenstellen gerne zur Verfügung.

Downloads zum Thema

  • OEPUL2023 Weideblatt Tierwohl-Weide PDF 74,11 kB

ÖPUL 2023-2027

  • ÖPUL Maßnahme - "Tierwohl - Weide": Anforderungen und Tipps

  • ÖPUL-Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" -– Bodenprobenziehung nicht vergessen

  • An die ÖPUL-Aufzeichnungen denken

  • ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen!

  • Biolandbau: neue Prämien, Auflagen und Perspektiven

  • Neue ÖPUL-Maßnahmen bis Jahresende beantragen

  • Regionaler Naturschutzplan - was zu beachten ist

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • ÖPUL-Vorgaben im Kontext von MKS

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • Letzte Einstiegsmöglichkeit in mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildungsverpflichtungen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen beachten

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

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  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

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  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

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  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

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  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

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  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

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