Nicht vergessen - Zwischenfruchtbegrünung beantragen!
Die Begrünungsvarianten der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sind direkt im Mehrfachantrag des jeweiligen Jahres zu beantragen, indem die angelegten Begrünungen je Schlag in der Feldstücksliste durch Angabe der entsprechenden Variante ausgewiesen werden.
Bis wann sind die begrünten Flächen zu melden?
Es ist möglich die Varianten (sh. Tabelle) bereits bei der MFA-Abgabe bekannt zu geben oder diese nachzumelden. Dafür sind nachstehende Antragsfristen zu beachten:
- Begrünungsvarianten 1, 2 und 3 bis spätestens 31. August 2025
- Begrünungsvarianten 4, 5, 6 und 7 bis spätestens 30. September 2025
Können Begrünungsvarianten korrigiert werden?
Wurden im MFA 2025 bereits Begrünungsvarianten beantragt, sind bei Änderungen unverzüglich Korrekturen im MFA vorzunehmen. Mögliche Gründe
- Änderung der Begrünungsvariante (z.B. Variante 3 auf 4)
- keine Begrünung angelegt
- Reduktion der begrünten Fläche
- Begrünung wird im Folgejahr als Hauptkultur weitergeführt und geerntet
Welches Mindestausmaß muss begrünt werden?
In der einjährigen Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ ist keine Mindestbegrünungsfläche vorgeschrieben. Aber: Wird keine Begrünungsvariante beantragt oder wird in einem Jahr die Mindestteilnahmebedingung von 1,50 ha Ackerfläche nicht erreicht, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. In diesem Fall ist ein neuer ÖPUL-Maßnahmenantrag im MFA 2026 bis 31.12.2025 zu stellen, wenn der Betrieb im Jahr 2026 wieder prämienfähig an der Maßnahme teilnehmen möchte.
Begrünungsvarianten
Variante | Anlage bis spätestens am | Frühester Umbruch am | Einzuhaltende Bedingungen |
1 | 10.08. | frühestens nach 70 Kalender- tagen, jedoch nicht vor dem 15.09. | Ansaat von mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien; Befahrungsverbot bis einschließlich 14.09. (ausgenommen Überqueren der Fläche zur Bewirtschaftung der Nachbarflächen); Nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst |
2 | 05.08. | 15.02. | Ansaat von mindestens 7 Mischungspartnern aus mindestens 3 Pflanzenfamilien |
3 | 20.08. | 15.11. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
4 | 31.08. | 15.02. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
5 | 20.09. | 01.03. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
6 | 15.10. | 21.03. | Ansaat folgender, winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inkl. Perko) |
7 | 15.09. | 31.01. | Ansaat von Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps mit mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien, kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraumes |
Weitere Informationen zu den Auflagen finden Sie unter: Die Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf zur Beantragung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Außenstelle.
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf zur Beantragung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Außenstelle.