ÖPUL-Flächen: Richtlinien beachten
Mindestanforderungen
Ackerflächen: Ordnungsgemäßer Anbau, Pflege der Flächen und des Aufwuchses sowie Ernte und Verbringung des Ernteguts sind erforderlich.
Grünland- und Ackerfutterflächen: Eine vollflächige Beweidung oder eine vollflächige Mahd und Abtransport des Mähguts sind erforderlich.
Spezialkulturflächen: Diese müssen so gepflegt werden, dass die Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut möglich ist. Dabei muss die Erzeugung von Erntegut von der jeweiligen Spezialkultur im Vordergrund stehen. Beispiel: Steht bei einer Obstanlage die Gewinnung des Mähgutes in Form von Heu oder Silage im Vordergrund und nicht die Gewinnung von Obst, darf diese nicht als Spezialkulturfläche beantragt werden.
Grünland- und Ackerfutterflächen: Eine vollflächige Beweidung oder eine vollflächige Mahd und Abtransport des Mähguts sind erforderlich.
Spezialkulturflächen: Diese müssen so gepflegt werden, dass die Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut möglich ist. Dabei muss die Erzeugung von Erntegut von der jeweiligen Spezialkultur im Vordergrund stehen. Beispiel: Steht bei einer Obstanlage die Gewinnung des Mähgutes in Form von Heu oder Silage im Vordergrund und nicht die Gewinnung von Obst, darf diese nicht als Spezialkulturfläche beantragt werden.
Flächenzugang
Im ÖPUL 2015 gibt es eine Flächenzugangsregelung. Ein Flächenzugang liegt vor, wenn eine Fläche zum ersten Mal in eine ÖPUL 2015-Maßnahme eingebracht wird, an der sie bisher nicht teilgenommen hat. Solch ein Flächenzugang ist im Verlängerungsjahr 2021 nicht prämienfähig (siehe Beispiel 1). Ebenso bleiben nicht prämienfähige Flächenzugänge aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 auch im Verlängerungsjahr 2021 nicht prämienfähig. Wenn eine Fläche im Antragsjahr 2021 neu zum Betrieb hinzukommt, kann diese nur prämienfähig beantragt werden, wenn sie bereits 2020 prämienfähig beantragt wurde (siehe Beispiel 2).
Beispiel 1: Ein Biobetrieb bewirtschaftet zehn Hektar Eigenfläche und bekommt 2021 fünf Hektar konventionelle Pachtfläche zur Bewirtschaftung hinzu. Der Biobetrieb bekommt 2021 nur für seine zehn Hektar Fläche die ÖPUL-Bioprämie ausbezahlt, nicht jedoch für die fünf Hektar Pachtfläche.
Beispiel 2: Ein UBB-Betrieb bewirtschaftet zehn Hektar Eigenfläche und bekommt 2021 fünf Hektar Pachtfläche von einem anderen UBB-Betrieb zur Bewirtschaftung. Der UBB-Betrieb bekommt somit bei gültiger Beantragung 2021 für 15 ha die UBB-Prämie.
Die Flächenzugangsregelung betrifft alle grundstücksbezogenen ÖPUL 2015-Maßnahmen wie zum Beispiel die „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“, die „Einschränkung ertragssteigernde Betriebsmittel“, die „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“, das „System Immergrün“, „Naturschutz“, die „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ und der „Silageverzicht“. Bei kulturbezogenen Maßnahmen wie zum Beispiel bei der „Zwischenfruchtbegrünung“ oder der „Mulch- und Direktsaat“ ist die Flächenzugangsregelung nicht relevant.
Das Antragsjahr 2022 wird als einjähriges ÖPUL-Verpflichtungsjahr geführt werden, das bedeutet, dass es sich um einjährige Verträge handelt wird. Somit werden alle 2022 in die ÖPUL-Verpflichtungen eingebrachten Flächen grundsätzlich prämienfähig.
Beispiel 1: Ein Biobetrieb bewirtschaftet zehn Hektar Eigenfläche und bekommt 2021 fünf Hektar konventionelle Pachtfläche zur Bewirtschaftung hinzu. Der Biobetrieb bekommt 2021 nur für seine zehn Hektar Fläche die ÖPUL-Bioprämie ausbezahlt, nicht jedoch für die fünf Hektar Pachtfläche.
Beispiel 2: Ein UBB-Betrieb bewirtschaftet zehn Hektar Eigenfläche und bekommt 2021 fünf Hektar Pachtfläche von einem anderen UBB-Betrieb zur Bewirtschaftung. Der UBB-Betrieb bekommt somit bei gültiger Beantragung 2021 für 15 ha die UBB-Prämie.
Die Flächenzugangsregelung betrifft alle grundstücksbezogenen ÖPUL 2015-Maßnahmen wie zum Beispiel die „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“, die „Einschränkung ertragssteigernde Betriebsmittel“, die „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“, das „System Immergrün“, „Naturschutz“, die „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ und der „Silageverzicht“. Bei kulturbezogenen Maßnahmen wie zum Beispiel bei der „Zwischenfruchtbegrünung“ oder der „Mulch- und Direktsaat“ ist die Flächenzugangsregelung nicht relevant.
Das Antragsjahr 2022 wird als einjähriges ÖPUL-Verpflichtungsjahr geführt werden, das bedeutet, dass es sich um einjährige Verträge handelt wird. Somit werden alle 2022 in die ÖPUL-Verpflichtungen eingebrachten Flächen grundsätzlich prämienfähig.
Flächenverringerung, Codierungen
Wird im Verlängerungsjahr die Maßnahmenfläche bei grundstücksbezogenen Maßnahmen verringert, so ist dies um maximal fünf Prozent, jedenfalls um 0,5 ha und maximal um fünf Hektar rückzahlungsfrei möglich. Werden die Toleranzgrenzen überschritten, dann erfolgt eine Rückforderung der Prämien für das verringerte Flächenausmaß bis Verpflichtungsbeginn. Keine Rückforderung erfolgt bei einem Verlust der Verfügungsgewalt über die betroffene Fläche. Ein Verlust der Verfügungsgewalt liegt beispielsweise vor, wenn Flächen verkauft oder verpachtet werden oder wenn diese an den Verpächter zurückgegeben werden.
Einen Sonderfall bei einer Flächenweitergabe stellt die Flächenweitergabe bei einem Bewirtschafterwechsel dar. Bei einem Bewirtschafterwechsel müssen eingegangene ÖPUL-Verpflichtungen vom neuen Bewirtschafter jedenfalls weitergeführt werden. Ein Bewirtschafterwechsel zählt nicht als Verlust der Verfügungsgewalt.
Häufige Codierungen im ÖPUL sind beispielsweise „WF“ für die Maßnahme Naturschutz oder „M“ für die Maßnahme Bewirtschaftung von Bergmähwiesen. Wird der Code im Antragsjahr 2021 auf im Antragsjahr 2020 codierten Flächen nicht mehr gesetzt und bleibt die Fläche am Betrieb in der Bewirtschaftung, wird dies wie ein ÖPUL-Flächenabgang gewertet. Ein ÖPUL-Flächenabgang über die o. g. Toleranz hinaus führt zu einer rückwirkenden Prämienrückforderung bis 2015.
Einen Sonderfall bei einer Flächenweitergabe stellt die Flächenweitergabe bei einem Bewirtschafterwechsel dar. Bei einem Bewirtschafterwechsel müssen eingegangene ÖPUL-Verpflichtungen vom neuen Bewirtschafter jedenfalls weitergeführt werden. Ein Bewirtschafterwechsel zählt nicht als Verlust der Verfügungsgewalt.
Häufige Codierungen im ÖPUL sind beispielsweise „WF“ für die Maßnahme Naturschutz oder „M“ für die Maßnahme Bewirtschaftung von Bergmähwiesen. Wird der Code im Antragsjahr 2021 auf im Antragsjahr 2020 codierten Flächen nicht mehr gesetzt und bleibt die Fläche am Betrieb in der Bewirtschaftung, wird dies wie ein ÖPUL-Flächenabgang gewertet. Ein ÖPUL-Flächenabgang über die o. g. Toleranz hinaus führt zu einer rückwirkenden Prämienrückforderung bis 2015.