„Winterrodeln“ – was zu beachten ist

Der § 87 StVO besagt, dass auf Straßen im Ortsgebiet, Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen die Ausübung des Wintersports verboten ist – außer es liegt eine behördlich verordnete Sperre für den Fahrzeugverkehr vor, oder diese sind aufgrund von Witterungsverhältnissen unbenutzbar.
1 | Haftung bei Rodelbahnen
Winterrodelbahnen sind mit Skipisten und Skirouten vergleichbar. In der Regel dürfen Skipisten auch nicht als Rodelbahnen benützt werden. Halter von Winterrodelbahnen trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verkehrssicherungspflicht liegt dann vor, wenn z. B. eine Aufstiegshilfe mit einer Liftkarte benützt wird oder wenn direkt für die Benützung der Winterrodelbahn ein Entgelt verlangt wird. Wenn keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, liegt eine deliktische Wegehalterhaftung gem. § 1319a ABGB vor. Dabei ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für „wilde“ Rodelbahnen, d. h. für nicht vom Halter angelegte und gekennzeichnete Rodelbahnen, wird nicht gehaftet.
2 | Naturrodelbahn
ÖNORM S 4612 normiert, wann von einer Naturrodelbahn auszugehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine allgemein zugängliche, für die Abfahrt mit Rodeln vorgesehene Wegstrecke dem Gelände angepasst angelegt ist, als solche gekennzeichnet und vor atypischen Gefahren gesichert ist. Üblicherweise wird eine solche auch präpariert. ÖNORM S 4612 gilt nur für die Nutzung von Rodelbahnen mit Rodeln oder Schlitten, nicht jedoch für rodelähnliche Geräte (Plastikteller, Plastik- bzw. Zipfelbobs).
Generell müssen Rodelbahnen so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei sachgemäßer Benützung entsprochen werden kann. In der Nacht sind Kennzeichnungen und Absperrungen zu beleuchten und so zu gestalten, dass sie für einen „Mondscheinrodler“ erkennbar sind.
3 | Atypische Gefahren
Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen – etwa Lawinen, Steinschlag, querliegende Bäume, Steilabbrüche im unmittelbaren Nahbereich der Rodelbahn oder die Stirnseite eines Brückengeländers im Verlauf der Rodelbahn. Ebenso stellt eine stark vereiste Rodelbahn, die ein kontrolliertes Fahren und Anhalten nicht mehr ausreichend ermöglicht, eine atypische Gefahr dar. Atypische Gefahren, die nicht ohne weiteres erkennbar oder trotz Erkennbarkeit schwer vermeidbar sind, sind ausreichend zu kennzeichnen oder durch Absicherungen zu entschärfen. Wenn dies nicht möglich ist, ist die Rodelbahn vorübergehend zu sperren.
4 | Eigenverantwortung des Benutzers
Ein Rodler oder Schlittenfahrer ist wie ein Skiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat durch kontrollierte Fahrweise, insbesondere dem Gelände und seinem Können angepasst, den Gefahren Rechnung zu tragen. Dabei hat er auf Sicht zu fahren und die erforderlichen Sicherheitsabstände auch bei einer geselligen Rodelpartie einzuhalten.
Bei Winternaturrodelbahnen ist mit Fußgängern und Tourengehern zu rechnen, die keine atypische Gefahr darstellen und vor denen nicht zu warnen ist.
Die Grundsätze für Rodler sind in den vom Österreichischen Kuratorium für Verkehrssicherheit und vom Rodelverband herausgegebenen „Zehn Rodelregeln“ zusammengefasst.
Bei Winternaturrodelbahnen ist mit Fußgängern und Tourengehern zu rechnen, die keine atypische Gefahr darstellen und vor denen nicht zu warnen ist.
Die Grundsätze für Rodler sind in den vom Österreichischen Kuratorium für Verkehrssicherheit und vom Rodelverband herausgegebenen „Zehn Rodelregeln“ zusammengefasst.
5 | Rodeln im Wald
Wenn ein Waldbesucher mit einer Rodel oder mit einem Schlitten den Wald betritt und aufsteigt, sei es auf Forststraßen oder abseits davon, ist dies als bloßes Betreten des Waldes iSd. § 33 Abs. 1 ForstG zu verstehen. Das Rodeln selbst stellt aber eine Fortbewegung dar, die als „Befahren“ gem. § 33 Abs. 3 ForstG anzusehen ist, da es sich bei der Rodel um ein selbständiges Sportgerät handelt. Aus diesem Grund ist beim „Befahren“ die Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters gem. § 33 Abs. 3 ForstG. einzuholen.
6 | Conclusio
Unfälle der letzten Jahre zeigen, dass Rodeln nicht ganz ungefährlich ist. Diese resultieren einerseits aus der Benützung von Rodelbahnen durch nicht ausreichend kundige Personen, andererseits aus der mangelnden Eignung mancher Rodelbahnen. Werden die „Zehn Rodelregeln“ des Österreichischen Kuratoriums für Verkehrssicherheit eingehalten und wird die Abfahrtsgeschwindigkeit entsprechend dem fahrerischen Können bzw. der Rodelbahn angepasst, steht einem ungetrübten Rodelvergnügen nichts mehr im Wege.