Wichtige Einschätzung zur Entwaldungsverordnung
Nach der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) dürfen bestimmte relevante Rohstoffe und Erzeugnisse ab dem 30. Dezember 2025 bzw. dem 30. Juni 2026 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter anderem entwaldungsfrei sind. Die Vorfrage, ob ein Rohstoff ohne eine Umwandlung von Wald zu landwirtschaftlichen Zwecken erzeugt wurde, ist rückwirkend ab dem Stichtag 31. Dezember 2020 zu beurteilen. Damit angesprochen sind auch Rodungsbewilligungen der Forstbehörden zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung sowie der Agrarbehörden im Rahmen von Verfahren zur Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte sowie im Rahmen von Regulierungsverfahren mit Wald-Weide-Trennung.
Für die Auslegung, ob eine bewilligte Rodung tatsächlich eine Entwaldung im Sinne der EUDR darstellt, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auf jeden Einzelfall anzuwenden ist.
Für die Auslegung, ob eine bewilligte Rodung tatsächlich eine Entwaldung im Sinne der EUDR darstellt, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auf jeden Einzelfall anzuwenden ist.
Standpunkt
Aus Sicht des Landwirtschaftsministeriums ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass Rodungen „zu Zwecken der Agrarstrukturverbesserung nach den forstgesetzlichen Bestimmungen“(!) keine Entwaldung im Sinne der EUDR darstellen. Als Begründung werden folgende Punkte ins Treffen geführt: Österreich hat eine bundesweite Waldausstattung von rund 48 % (4 Mio. ha), die Fläche hat seit der ersten Waldinventur 1961 um 330.000 ha zugenommen und ist weiterhin zunehmend bzw. stabil. Weiters werden in Österreich jährlich nur rund 600 ha Wald für Zwecke der Agrarstrukturverbesserung gerodet. Wegen des grundsätzlichen Rodungsverbotes kann eine Rodung in der Regel nur dann bewilligt werden, wenn sie für die Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist. Schließlich sehen die strengen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 vor, den Verlust von Waldflächen und deren Wirkungen durch die bescheidmäßige Vorschreibung von Ersatzaufforstungen, waldverbessernder Maßnahmen oder eine Ersatzgeldleistung aus der wiederum Neubewaldungsprojekte finanziert werden, zu kompensieren.
Das Fazit
Fazit des Ministeriums: Rodungen zu Zwecken der Agrarstrukturverbesserung sind unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände insgesamt als „unbedeutende Tätigkeiten“ im Sinne der EUDR-Leitlinien zu qualifizieren und stellen daher von vornherein keine Entwaldung im Sinne der EUDR dar. Die Bestimmungen der EUDR haben daher keine rechtlichen Auswirkungen auf Rodungsverfahren zu Zwecken der Agrarstrukturverbesserung. Die Rodungsverfahren sind von den zuständigen Behörden ausschließlich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 durchzuführen. „Diese Klarstellung ist für unsere Waldbewirtschafter sehr wichtig“, erklärt LHStv. Martin Gruber. „Das wurde durch die gute Abstimmung zwischen Bundesländern und Ministerium erreicht.“ Bei der Entwaldungsverordnung gebe es aber noch weitere Punkte, die „wir so nicht akzeptieren können“, hebt Gruber hervor. „Deshalb müssen wir hier weiter politisch Druck aufbauen, um zu einer praktikablen Lösung zu gelangen“, versichert der Agrarreferent LHStv. Martin Gruber.