Weniger Steuer für Kalamitätsbetriebe
Mit Kundmachung vom 11. Februar 2021 wurden Forderungen der Landwirtschaftskammern nach einer Steuerentlastung für Kalamitätsbetriebe umgesetzt. Bei großflächigen Schäden im Wirtschaftswald Hochwald gibt es mit Stichtag 1. Jänner 2021 eine Absenkung des Einheitswertes. Die Voraussetzungen sind dem Beitrag im „Bauernjournal“ zu entnehmen. Wem und was bringt die Absenkung aber konkret?
Die Änderung des Bewertungsgesetzes wurde notwendig, weil Forstbetriebe bedingt durch den Klimawandel über Jahre massiv und großflächig von Borkenkäferschäden und sonstigen Kalamitäten in Folge höherer Gewalt betroffen sind. Dies hat zur Folge, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dieser Betriebe gravierend von einem „Normalbetrieb“, wie er dem Bewertungsgesetz zugrunde gelegt worden ist, abweichen. Mit der Gesetzesänderung und Kundmachung vom 11. Februar 2021 wurde nun diesem Umstand Rechnung getragen.
Bei größeren Kalamitäten im Kleinwald (über 10 bis 100 ha Waldfläche) und im Großwald (über 100 ha Waldfläche) konnte die Änderung des Einheitswertes schon bisher im Zuge einer Wertfortschreibung beantragt werden, sofern mit der Änderung die dafür erforderlichen Grenzwerte erreicht bzw. überschritten wurden. Neu ist, dass zusätzlich eine Senkung des Einheitswertes erfolgt, wenn 20 % der Wirtschaftswald Hochwald-Flächen von Schäden infolge höherer Gewalt betroffen sind. Von Schadereignissen betroffene Schutzwaldflächen werden nicht berücksichtigt, weil sie mit pauschalen Hektarsätzen bereits niedriger bewertet sind.
Die Änderung des Bewertungsgesetzes wurde notwendig, weil Forstbetriebe bedingt durch den Klimawandel über Jahre massiv und großflächig von Borkenkäferschäden und sonstigen Kalamitäten in Folge höherer Gewalt betroffen sind. Dies hat zur Folge, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dieser Betriebe gravierend von einem „Normalbetrieb“, wie er dem Bewertungsgesetz zugrunde gelegt worden ist, abweichen. Mit der Gesetzesänderung und Kundmachung vom 11. Februar 2021 wurde nun diesem Umstand Rechnung getragen.
Bei größeren Kalamitäten im Kleinwald (über 10 bis 100 ha Waldfläche) und im Großwald (über 100 ha Waldfläche) konnte die Änderung des Einheitswertes schon bisher im Zuge einer Wertfortschreibung beantragt werden, sofern mit der Änderung die dafür erforderlichen Grenzwerte erreicht bzw. überschritten wurden. Neu ist, dass zusätzlich eine Senkung des Einheitswertes erfolgt, wenn 20 % der Wirtschaftswald Hochwald-Flächen von Schäden infolge höherer Gewalt betroffen sind. Von Schadereignissen betroffene Schutzwaldflächen werden nicht berücksichtigt, weil sie mit pauschalen Hektarsätzen bereits niedriger bewertet sind.
Berechnungen Kleinst- und Kleinwald
Kleinstwald bis zehn Hektar: Im Kleinstwald sind die Hektarsätze nach Bezirken pauschal festgelegt. Der niedrigste Hektarsatz für den Wirtschaftswald Hochwald liegt in Kärnten bei 174 Euro, der höchste bei 206 Euro. Eine Wertfortschreibung ist erst ab einer Wertänderung von 300 Euro und somit erst ab einer Mindestwaldfläche von mehr als 5 bis 6 ha möglich, sofern es sich um einen reinen Waldbesitz handelt. Bei einem Betrieb mit 8 ha Wald und einem Einheitswert von 186 Euro (z. B. Bezirk Völkermarkt) würde die 30 %ige Einheitswertabsenkung 450 Euro betragen, und die davon abhängigen Abgaben würden um 16 % bzw. 317 Euro pro Jahr sinken.
Kleinwald über zehn bis 100 Hektar: Für Kleinwaldbetriebe sind die Auswirkungen wegen der sehr unterschiedlichen Hektarsätze und Differenzierung nach Altersklassen, Baumartengruppen, Bonitäten usw. schwieriger darstellbar. In der Tabelle sind deshalb die Auswirkungen für einige beispielhafte Betriebe vereinfacht dargestellt, wobei für den Wirtschaftswald durchschnittliche Hektarsätze bzw. für den Schutzwald in Ertrag der pauschale Hektarsatz angenommen wurde. Es sind Beispiele für Betriebe mit drei Waldgrößen (20, 40 und 80 ha), aber unterschiedlichen Anteilen betreffend Hochwald-Wirtschaftswald und Schutzwald sowie mit bzw. ohne landwirtschaftlichen Einheitswert.
Je nach Ausgangssituation führt die Einheitswertreduktion bei diesen Beispielen zu einer Minderung der Abgaben in der Größenordnung von ca. 700 bis über 2000 Euro pro Jahr bei reinen Forstbetrieben, sofern der Anteil des Wirtschaftswald Hochwaldes dominiert. Mit zunehmendem Schutzwaldanteil oder höherem Anteil des landwirtschaftlichen Einheitswertes fällt die Reduktion der Abgabe geringer aus.
Die Auswirkungen der Einheitswertreduktion bei Betrieben über 100 Hektar kann auf Grund der noch komplexeren Berechnung nur im Einzelfall beurteilt werden.
Beim Klein- und Großwald sind im Fall einer Wertfortschreibung jene Flächen und Altersklassen des Hochwald-Wirtschaftswaldes, die von der Kalamität betroffen waren, zu erfassen und die Flächenübersicht neu darzustellen.
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die seit 2017 von den Sturmschäden im geforderten Ausmaß von 20 % der Wirtschaftswald Hochwaldflächen betroffen waren, können sich gerne an die Forstberater der LK Kärnten wenden und sich darüber informieren, ob die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gegeben sind und wie sich eine solche auf die Abgaben am konkreten Betrieb auswirken kann. Termine für Online-Beratungen (z. B. über Zoom) können dabei auch gerne genutzt werden.Die Wertfortschreibungen sind mit 1. Jänner 2021 wirksam, wenn der Antrag bis spätestens Ende dieses Jahres eingebracht wird.
Kleinwald über zehn bis 100 Hektar: Für Kleinwaldbetriebe sind die Auswirkungen wegen der sehr unterschiedlichen Hektarsätze und Differenzierung nach Altersklassen, Baumartengruppen, Bonitäten usw. schwieriger darstellbar. In der Tabelle sind deshalb die Auswirkungen für einige beispielhafte Betriebe vereinfacht dargestellt, wobei für den Wirtschaftswald durchschnittliche Hektarsätze bzw. für den Schutzwald in Ertrag der pauschale Hektarsatz angenommen wurde. Es sind Beispiele für Betriebe mit drei Waldgrößen (20, 40 und 80 ha), aber unterschiedlichen Anteilen betreffend Hochwald-Wirtschaftswald und Schutzwald sowie mit bzw. ohne landwirtschaftlichen Einheitswert.
Je nach Ausgangssituation führt die Einheitswertreduktion bei diesen Beispielen zu einer Minderung der Abgaben in der Größenordnung von ca. 700 bis über 2000 Euro pro Jahr bei reinen Forstbetrieben, sofern der Anteil des Wirtschaftswald Hochwaldes dominiert. Mit zunehmendem Schutzwaldanteil oder höherem Anteil des landwirtschaftlichen Einheitswertes fällt die Reduktion der Abgabe geringer aus.
Die Auswirkungen der Einheitswertreduktion bei Betrieben über 100 Hektar kann auf Grund der noch komplexeren Berechnung nur im Einzelfall beurteilt werden.
Beim Klein- und Großwald sind im Fall einer Wertfortschreibung jene Flächen und Altersklassen des Hochwald-Wirtschaftswaldes, die von der Kalamität betroffen waren, zu erfassen und die Flächenübersicht neu darzustellen.
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die seit 2017 von den Sturmschäden im geforderten Ausmaß von 20 % der Wirtschaftswald Hochwaldflächen betroffen waren, können sich gerne an die Forstberater der LK Kärnten wenden und sich darüber informieren, ob die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gegeben sind und wie sich eine solche auf die Abgaben am konkreten Betrieb auswirken kann. Termine für Online-Beratungen (z. B. über Zoom) können dabei auch gerne genutzt werden.Die Wertfortschreibungen sind mit 1. Jänner 2021 wirksam, wenn der Antrag bis spätestens Ende dieses Jahres eingebracht wird.
Ihr Ansprechpartner in der LK: forstwirtschaft@lk-kaernten.at, Tel. 0676/83555281.