Weitere Steuererleichterungen
Bislang setzte das Bundesministerium für Finanzen in der COVID-19-Krise auf „klassische“ antragsbedingte Steuerstundungen. Nachdem Kritik aus der Praxis laut wurde, wonach flächendeckende Stundungen auf Antrag zu bürokratisch seien, reagierte das Ministerium durch die Schaffung der Möglichkeit von Formularanträgen, die vergleichsweise unbürokratisch per E-Mail eingebracht werden können. Nunmehr hat der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit einer „automatischen“ Steuerstundung ohne zusätzlichen Antrag geschaffen. Auf diese Weise geht die Finanzverwaltung mit der Österreichischen Gesundheitskasse konform, für deren Sozialversicherungsbeiträge bereits seit Kurzem eine gesetzliche Regelung für eine automatische Stundung bis zum 15. Jänner 2021 besteht. So sieht das Gesetz für alle Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30. September 2020 oder 1. Oktober 2020 endet, vor, dass die Stundung bis 15. Jänner 2021 aufrecht bleibt. Von dieser „automatischen“ Steuerstundung sind darüber hinaus alle Abgaben mitumfasst, die bis spätestens 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden.
Bemerkenswert ist, dass dies nicht nur für zum jetzigen Zeitpunkt bereits bewilligte Steuerstundungen gilt. Da der Anwendungsbereich für die „automatische“ Steuerstundung lediglich darauf abstellt, dass eine Bewilligung nach dem 15. März 2020 erfolgt, ist es auch jetzt noch möglich, von der neuen Stundungsregelung zu profitieren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Stundung bis 30. September 2020 bzw. 1. Oktober 2020 bewilligt und auch die Zahlungsfrist bis dahin festgelegt wird. Mit einer raschen Antragstellung kann daher die neue Regelung noch in Anspruch genommen werden.
Bemerkenswert ist, dass dies nicht nur für zum jetzigen Zeitpunkt bereits bewilligte Steuerstundungen gilt. Da der Anwendungsbereich für die „automatische“ Steuerstundung lediglich darauf abstellt, dass eine Bewilligung nach dem 15. März 2020 erfolgt, ist es auch jetzt noch möglich, von der neuen Stundungsregelung zu profitieren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Stundung bis 30. September 2020 bzw. 1. Oktober 2020 bewilligt und auch die Zahlungsfrist bis dahin festgelegt wird. Mit einer raschen Antragstellung kann daher die neue Regelung noch in Anspruch genommen werden.
Alternative Ratenzahlung
Da gestundete Steuern später in voller Höhe zu entrichten sind, hat der Gesetzgeber eine attraktive Regelung geschaffen. Diese soll es den Abgabepflichtigen erleichtern, den Betrag an gestundeten Abgaben zu leisten. Es wurde erstmals ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung einer Ratenzahlung normiert. Bislang lag die Bewilligung von Ratenzahlungen nämlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass die Abgabenbehörden zwingend eine Ratenzahlung in zwölf „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, zu bewilligen haben. Danach ist eine weitere zwingende Ratenzahlung über sechs weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, sofern dies beantragt wird und die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre. Der Lauf der Monatsraten richtet sich hierbei nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Soll daher der Zahlungsaufschub möglichst lange andauern, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist, die mit 30. September 2020 angesetzt wurde, gestellt werden. Auf diese Weise kann eine Ratenzahlung bis 30. September 2021 bzw. in weiterer Folge bis 31. März 2022 erzielt werden. Der Gesetzgeber führt in den erläuternden Bemerkungen aus, dass die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen. Diesbezüglich kommt es daher auf den Einzelfall an. Es wird jedoch davon auszugehen sein, dass mit den zwölf Monatsraten der überwiegende Anteil der Steuerschulden abzutragen ist, da es andernfalls schwer darstellbar wäre, wie in den möglicherweise verbleibenden, zusätzlichen sechs Monaten der Restbetrag abbezahlt werden kann.
Stundungszinsen, Säumniszuschläge
Für die verlängerten Zeiträume für Zahlungserleichterungen kommen reduzierte Stundungszinssätze (jeweils pro Jahr, Aufschlag auf den Basiszinssatz, derzeit –0,62 %) zur Anwendung:
- 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021: keine Stundungszinsen;
- 16. Jänner 2021 bis 28. Februar 2021: 2 %;
- 1. März 2021 bis 30. April 2021: 2,5 %;
- 1. Mai 2021 bis 30. Juni 2021: 3 %;
- 1. Juli 2021 bis 31. August 2021: 3,5 %;
- 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021: 4 %;
- ab 1. November 2021: 4,5 %.