Was zum Start der Düngesaison zu beachten ist
Sperrfristen
Auf Acker-, Grünland und Ackerfutterflächen endet die Sperrfrist am 15. Februar. Auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf, diese wären Gerste, Durumweizen, Raps sowie Kulturen unter Vlies oder Folie, ist eine Stickstoffdüngung ab 1. Februar zulässig. Sollte jedoch der Boden nach oben genannten Zeitpunkten schneebedeckt, gefroren und wassergesättigt sein, ist eine Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln verboten.
- Schneebedeckt ist ein Boden, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
- Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Nach dem Ende des Verbotszeitraumes dürfen leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel in einer Menge von maximal 60 kg N ab Lager auf Böden aufgebracht werden, die durch Auftauen am Tag des Ausbringens aufnahmefähig und nicht wassergesättigt sind sowie eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
Gabenteilung
Stickstoffgaben von mehr als 100 kg Nitrat-, Ammonium- oder Amid-Stickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln sowie mehr als 100 kg Ammonium je Hektar und Jahr aus Wirtschaftsdüngern (sonstigen organischen Düngern, Klärschlamm) ab Lager sind zu teilen. Von dieser Regelung ausgenommen sind stabilisierte Stickstoffdünger und Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft (d.h. einen mehr als 15%igen Tonanteil) aufweist. Laut Bodenanalyse ist dies ein Boden mit der Bodenschwere mittel oder schwer.
Stickstoffdüngung entlang von Gewässern:
Neu: 3-m-Abstandstreifen
Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbestandes darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden (Aufzeichnung des Zeitpunktes des Umbruches und der Erneuerung, Feldstückbezeichnung).
Abstandsauflagen
Die Zielvorgabe des NAPV ist, einen direkten Eintrag von Nährstoffen in Oberflächengewässer zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass keine Abschwemmungen von Nährstoffen in Gewässer erfolgt. Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln sind Mindestabstände zu Oberflächengewässern einzuhalten (siehe Tabelle 1).
Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemittel gilt:
- stehende Gewässer: Der düngefreie Abstand zu stehenden Gewässern hat gemessen ab Böschungsoberkante mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefreie Abstand auf 10 m verringert werden - jedoch nur, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
- fließende Gewässer: Der düngefreie Abstand zu fließenden Gewässern hat gemessen ab Böschungsoberkante mindestens 10 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von - unter 10% auf, darf der düngefreie Abstand auf 3 m reduziert werden - über 10% auf, darf der düngefreie Abstand auf 5 m reduziert werden, wenn der Abstandsstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Aufzeichnungsverpflichtungen
Die betriebliche Stickstoffbilanzierung ist nach dem bisher bekannten Schema durchzuführen. Neue Aufzeichnungspunkte sind nachstehend unter den Punkten 4 bis 7 angeführt.
- Angabe der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der Fläche, auf denen stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden.
- Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (aufgrund der gehaltenen Tiere am Betrieb berechnet, Berücksichtigung des Wirtschaftsdüngerzukaufes oder -verkaufes).
- Stickstoffmenge aus Mineraldüngern, organischen Düngern, Klärschlamm usw.
- Die Bilanzierung von zugeführtem Stickstoff aus Bewässerungswasser.
- Die Bilanzierungswerte aus Vorfrüchten sind erweitert worden (genutzte und ungenutzte Zwischenfrüchte, Leguminosen und Erntereste).
- Bei Ackerkulturen ab der Ertragslage hoch 1 und der dementsprechend höheren Stickstoffdüngung muss die Erntemenge mittels der Belege (Wiegeschein) bzw. Ertragsermittlung über Kubatur (Silo) im betreffenden Jahr nachgewiesen werden - davon ausgenommen sind Ackerfutterflächen.
- Die Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des "Mindestens-3 m-Gewässerrandstreifens" unter Bezeichnung des Schlages und des Zeitpunktes durchgeführt wurde.
- Die betriebliche Stickstoffbilanzierung ist bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu tätigen (bis dato war dies der 31. März).
- Es wird empfohlen, diese Aufzeichnungen, wie bisher größtenteils üblich, mit dem LK-Düngerechner zu tätigen. Diese Düngebilanzierung hat den Vorteil, dass gleichzeitig auch der Phosphor mitbilanziert und somit auch die Vorgaben der Konditionalität, GLÖZ 10 - Phosphormindeststandard, erfüllt werden, welche ab 2023 für alle Betriebe gelten.
Konditionalität
Die Konditionalität hat ab 2023 Cross Compliance und Greening abgelöst. Wir haben nun zehn GLÖZ-Standards (guter landwirtschaftlicher ökologischer Zustand) und elf GAB-Standards (Grundanforderungen an die Betriebsführung). Diese Bestimmungen sind verpflichtend einzuhalten, wenn Direktzahlungen, ÖPUL 23-Maßnahmen und die Ausgleichzulage beantragt werden. Nachfolgend wird auf zwei GLÖZ-Bestimmungen eingegangen, welche zur Anlage von Pufferstreifen und Abstandstreifen bei der Ausbringung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln und zur Einhaltung des Phosphorstandards verpflichten.
Konditionalität GLÖZ 4 - Anlage von Pufferstreifen
Diese Bestimmung gilt für alle Acker-, Dauergrünland- und Dauerkulturflächen. Sie enthält zwei Bestimmungen bezüglich der Düngung und des Pflanzenschutzes:
zu stehenden Gewässern mindestens 10 m und
zu fließenden Gewässern mindestens 5 m betragen.
- Gewässerabstandsauflage bei Düngung und Pflanzenschutz:
- Anlage eines Pufferstreifens:
zu stehenden Gewässern mindestens 10 m und
zu fließenden Gewässern mindestens 5 m betragen.
Pufferstreifenauflagen:
- Keine Bodenbearbeitung (ausgenommen bei der Anlage)
- Kein Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
- Kein Dauergrünlandumbruch
- Eine Grünlanderneuerung auf diesen Flächen ist nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) möglich, jedoch keinesfalls mit Pflug oder Tiefenlockerer.
Betroffene Flächen laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan sind im öffentlichen Inspire Agraratlas (www.agraratlas.inspire.at) ersichtlich.
Diese GLÖZ 4-Pufferstreifen auf Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern können als Stilllegungsflächen geführt werden und auch für die verpflichtenden 4%-Ackerstilllegung laut GLÖZ 8 angerechnet werden (Auflagen und Codierung mit NPF beachten).
GLÖZ 10 - Phosphormindeststandard
- Bei ausschließlichem Einsatz von Wirtschaftsdüngern inklusive organischer Sekundärrohstoffe wie Biogasgülle, Klärschlamm: Wenn am Betrieb kein Phosphormineraldünger verwendet wird, ist bei der Einhaltung der Vorgaben des Nitrataktionsprogrammes für die Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdünger bzw. Sekundärrohstoffen davon auszugehen, dass auch die Empfehlungen der Phosphordüngung eingehalten werden.
- Zusätzlicher Phosphordünger aus Mineraldüngern (Wirtschaftsdünger plus Mineraldünger plus Sekundärrohstoffe) über 100 kg Phosphor pro ha sind zu dokumentieren und zu begründen. Dies ist nur mit einer Bodenanalyse (Bodenuntersuchungszeugnis) möglich, die nicht älter als fünf Jahre ist. Die Grenze von 100 kg je ha Phosphor ist einzelflächenbezogen zu sehen. Deshalb ist auch das Bodenuntersuchungszeugnis für die jeweilige Fläche (Feldstück) erforderlich. Ein höherer Phosphorbedarf kann nur dann argumentiert werden, wenn im Bodenuntersuchungszeugnis der Phosphorgehalt mit Gehaltsstufe A oder B ausgewiesen ist. Werden neben den Wirtschaftsdüngern am Betrieb auch Phosphor-Mineraldünger eingesetzt, ist wie bei der Stickstoffbilanzierung auch beim Phosphor ein Minus- oder Nullsaldo zu erreichen.
Definition Gewässer
In der Beratung stellt sich oft die Frage, was als Gewässer gilt. Nachstehende Definition des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) ist dazu ergangen: Gewässer umfassen gemäß Wasserrechtsgesetz sowohl natürliche als auch künstliche Gewässer. Gewässer umfassen das Wasser, das Ufer und das Bett des Gewässers. Das Vorhandensein eines Gewässerbettes ist für ein Gewässer maßgeblich. Gewässer behalten ihre rechtliche Eigenschaft aber auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Für das Vorhandensein eines Gewässers ist seine Darstellung im Gesamtgewässernetz des Bundes ein wichtiges Indiz.
Im Zweifelsfall gilt der Zustand in der Natur. Das Vorhandensein eines Gewässerbettes ist diesbezüglich das wichtigste Indiz für das Vorliegen eines Gewässers. Die nachfolgende (nicht vollständige) Auflistung soll Anhaltspunkte für die Einzelfallbeurteilung geben, ob von der Verpflichtung zur Anlage eines Abstandsstreifens abgesehen werden kann:
Im Zweifelsfall gilt der Zustand in der Natur. Das Vorhandensein eines Gewässerbettes ist diesbezüglich das wichtigste Indiz für das Vorliegen eines Gewässers. Die nachfolgende (nicht vollständige) Auflistung soll Anhaltspunkte für die Einzelfallbeurteilung geben, ob von der Verpflichtung zur Anlage eines Abstandsstreifens abgesehen werden kann:
- Verrohrte Bereiche von Oberflächengewässern, in denen kein Nährstoffeintrag durch Abschwemmung oder oberflächlichen Abfluss in die Gewässer erfolgen kann, sind nicht erfasst.
- Straßenentwässerungsanlagen (z.B. Straßengräben), die als ein technischer Bestandteil einer Straßenanlage bewilligt und errichtet worden sind, sind keine Gewässer.
- Nicht erfasst sind Aus- oder Zuleitungen und kleinere Speicherbecken zu Bewässerungszwecken, sofern das Wasser ausschließlich für Bewässerungszwecke verwendet und nicht Überwasser in ein Fließgewässer geleitet wird. Ähnlich ist es auch bei Hochwasserrückhaltebecken, bei denen durch Anlagenteile der natürliche Zusammenhalt unterbrochen ist und kein Rückfluss in ein Oberflächengewässer gegeben ist, sowie auch bei solchen Becken bzw. Retentionsräumen, bei denen projektmäßig eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist.