Was Direktvermarkter in der Fleischproduktion beachten müssen
Lebensmittelhygiene
Die Fleischproduktion und Vermarktung am Bauernhof ist ein sehr umfassendes Thema. Dabei gilt es eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften in der Tierhaltung und Produktion einzuhalten. Ein praxisorientiertes Eigenkontrollsystem aufzubauen ist zwingend notwendig, um Qualitätsprodukte erzeugen zu können.
Im Rahmen des Fachtages wird eine Hygieneschulung speziell für fleischverarbeitende Direktvermarkter angeboten. Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen (alle drei Jahre) eine Schulung zu besuchen. Die Hygieneleitlinien sind die Basis für ein gutes und funktionierendes Eigenkontrollsystem. Dabei werden das allgemeine Wissen über Personal- und Produkthygiene speziell für Fleisch aufgefrischt und die notwendigen Pläne zur Reinigung und Desinfektion, Schädlingsbekämpfung oder Herstellungsabläufe zu den sensibelsten und/oder mengenmäßig größten Produktgruppen erarbeitet. Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen mikrobiologische Untersuchungen im Rahmen des Eigenkontrollsystems durchzuführen, um zu überprüfen, ob Arbeits- und Prozesshygiene ausreichend sind. Jeder bäuerliche Direktvermarkter ist Lebensmittelunternehmer und dafür verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechtes am Betrieb erfüllt werden. Als Lebensmittelproduzent ist der Direktvermarkter für die Sicherheit seiner Produkte verantwortlich, und in diesem Zusammenhang ist eine ordnungsgemäße Lebensmittelhygiene unumgänglich. Von der Herstellung der Rohprodukte bis zur Abgabe der Endprodukte an den Konsumenten muss die Lebensmittelsicherheit gewährleistet werden.
Personen der Lebensmittelaufsichtsbehörde können jederzeit auf den Betrieb kommen. Die Aufsichtsorgane dürfen Grundstücke und Gebäude betreten, Auskünfte einfordern oder Produktproben entnehmen. Im Normalfall erfolgt dieser unangekündigte Besuch während der Betriebszeiten, es soll eine Störung des Geschäftsbetriebes vermieden werden. Aufgabe der Aufsichtsorgane sind neben der Kontrolle auch die Beratung und die Information der Betriebe. Bei Neu- bzw. Umbau diverser Räume empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Lebensmittelinspektor.
Tierschutz Schwein
Im Bereich Tierschutz gibt es neue gesetzliche Erfordernisse für Schweinehalter. Diese gelten auch für Direktvermarkter. Im Folgenden sind sie kurz zusammengefasst
Es gibt eine verpflichtende Weiterbildung für alle Halter von Schweinen.
Das Halten von kupierten Tieren ist nur mehr mit dem Nachweis der Unerlässlichkeit erlaubt: Drei Maßnahmen ersetzen dabei in Zukunft die derzeitige Routine und sind für alle schweinehaltenden Betriebe verpflichtend vorgeschrieben:
- "Alle Halter von Schweinen müssen alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit teilnehmen“ (Originaltext, 1. THVO). Diese Weiterbildungsverpflichtung betrifft auch alle Eigenversorger ab der Haltung von einem Schwein und Direktvermarktungsbetriebe von Schweinefleisch. Mit dem Fachtag haben Sie bereits die Hälfte der geforderten Stunden (bis Ende 2026) erfüllt.
Das Halten von kupierten Tieren ist nur mehr mit dem Nachweis der Unerlässlichkeit erlaubt: Drei Maßnahmen ersetzen dabei in Zukunft die derzeitige Routine und sind für alle schweinehaltenden Betriebe verpflichtend vorgeschrieben:
- Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen
- Risikoanalyse
- Tierhaltererklärung
Die unterschiedlichen Dokumentationsverpflichtungen für Betriebe, die Schweine mit kupierten Schwänzen bzw. Schweine mit ausschließlich unkupierten Schwänzen halten, werden während des Fachtages ausführlich besprochen.
- Gruppenhaltung neu geregelt - Aus für Vollspalten
Neuerungen gibt es für Neu- und Umbauten ab 2023: Die Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten. Die Buchten müssen über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen. In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein: "Die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche ist verboten.“ - Abferkelsysteme - kritische Lebensphase von Saugferkeln definiert
Tierschutz Rind
Aktuell gilt es im Rinderbereich das Ende der Ausnahmeregelung für dauernde Anbindehaltung sowie die Neuerungen beim Kälbertransport in der Praxis umzusetzen.
Die sogenannte "dauernde“ Anbindehaltung von Rindern ist in Österreich seit 2005 gesetzlich verboten. Nach dem Tierschutzgesetz sind Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten, geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren. In früher errichteten Stallungen ist die dauernde Anbindehaltung nur unter den vier Ausnahmefällen noch bis 2030 erlaubt:
- Nichtvorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,
- bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband,
- das Vorliegen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen sowie
- der Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
Lösung Auslaufstall
Den Kühen werden in einem möblierten Auslauf alle Elemente, die einen Laufstall ausmachen, angeboten. Nur das Melken erfolgt noch im bestehenden Anbindestall. Das Neue daran ist aber, dass dieses Angebot den Kühen über das ganze Jahr hinweg bis auf ganz wenige Ausnahmetage zur Verfügung steht. Diese Ausnahmen beziehen sich ausschließlich auf Extremwettersituationen. Der Vorteil dieser Art der Aufstallung besteht auch darin, Schritt für Schritt in einzelne Elemente des Laufstalles investieren zu können, ohne eine große Summe für ein Laufstallprojekt in die Hand nehmen zu müssen. Es geht jetzt darum, die Kriterien des Auslaufstalls exakt zu definieren, um sie auch in eine mögliche zukünftige Kennzeichnung einordnen zu können.
Kälbertransport
Seit 1.September 2022 gibt es eine Änderung beim Transport von Kälbern. Sie dürfen bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung innerhalb des Bundeslandes oder bis höchstens 100 km transportiert werden.
Beim Transport von sehr jungen Tieren ist zu beachten, dass gemäß EU-Tiertransportverordnung neugeborene Tiere erst transportiert werden dürfen, wenn deren Nabelwunde vollständig verheilt ist.
Beim Transport von sehr jungen Tieren ist zu beachten, dass gemäß EU-Tiertransportverordnung neugeborene Tiere erst transportiert werden dürfen, wenn deren Nabelwunde vollständig verheilt ist.
Fachtag
Alles rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Tierhaltung sowie Hygiene in der Fleischdirektvermarktung erfährt man 18. April (Dienstag) von 9 bis 15.30 Uhr im Gasthaus Bacher, Villach. Anmeldung unter www.ktn.lfi.at , E-Mail: office@lfi-ktn.at
Programm:
Der Besuch dieser Veranstaltung wird als Weiterbildung im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes im Ausmaß von 2 Stunden anerkannt.
Programm:
- Gesetzliche Grundlagen in der Schweinehaltung, Neuerungen laut. 1. Tierhalteverordnung (insbesondere Dokumentationspflichten - Aktionsplan Schwanzkupieren), Schweinegesundheitsverordnung
- Tierhaltung Rind: Tierschutzgesetz allgemein, Checkliste beim Rind, Neuerungen laut 1. Tierhalteverordnung (Ende der dauernden Anbindehaltung), Tiertransport (allgemeine Bedingungen sowie Neuerungen Kälbertransport)
- Hygieneschulung speziell für fleischverarbeitende Direktvermarkter
Der Besuch dieser Veranstaltung wird als Weiterbildung im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes im Ausmaß von 2 Stunden anerkannt.