Was Betreiber von Selbstbedienungsläden beachten sollten
Aus steuerlicher Sicht ist
zwischen der Direktvermark
tung von eigenen Urproduk
ten und der Direktvermark
tung von eigenen be- und/
oder verarbeiteten Produkten
zu unterscheiden. Als Selbst
bedienungsgeschäfte sind sol
che zu verstehen, bei denen
die Warenentnahme und Be
zahlung ausschließlich bzw.
selbstständig durch den Kun
den erfolgt. Unter Selbstbe
dienungsumsätzen werden
Umsätze verstanden, bei de
nen der Kunde die Ware selbst
entnimmt und anschließend
durch Geldeinwurf in eine
Kassabox bezahlt. Der Direkt
vermarkter muss sicherstel
len, dass die Produkte mit den
entsprechenden Preisen ge
kennzeichnet sind, sodass ein
durchschnittlich aufmerksa
mer Betrachter sie leicht le
sen und zuordnen kann. Die
Preise können direkt am Pro
dukt, am Regal oder in belie
biger Form, zum Beispiel auch
auf Kreidetafeln, ausgewiesen
werden. Auf den Produkten
werden die Bruttopreise ein
schließlich Umsatzsteuer und
aller sonstigen Angaben und
Zuschläge je Verkaufseinheit
ausgewiesen.
Zahlungssysteme
Es gibt eine Vielzahl von di
gitalen und analogen Möglich
keiten, um den anfallenden
Zahlungsfluss im Selbstbedie
nungsladen abzuwickeln:
- Schlitzkassa
- Bankomatzahlung
- digitale Komplettlösung
Registrierkassen und Belegerteilungspflicht
Die Selbstbedienungsum
sätze sind wie Automatenum
sätze zu behandeln. Aus Ver
einfachungsgründen und zur
weiteren Gewährleistung die
ser Art von Geschäften ist nur
eine vereinfachte Losungser
mittlung durch Auszählung
und Aufzeichnung des Inhal
tes der Kassabox durchzufüh
ren. Dies gilt, sofern die je
weiligen Einzelumsätze eines
Produktes 20 € (brutto) nicht
übersteigen, ansonsten besteht
Registrierkassenpflicht. Auf
zeichnungen sind hinsicht
lich der verkauften Waren und
der vereinnahmten Geldbeträ
ge zu führen. Eine Kassenent
leerung ist mindestens einmal
pro Monat erforderlich. Sollten
die Voraussetzungen im Einzel
fall nicht erfüllt sein (zum Bei
spiel Einzelumsatz/Produkt
über 20 € brutto), besteht Be
legerteilungspflicht. Darüber
hinaus ist zur Einzelerfassung
der Barumsätze zwingend ein
elektronisches Aufzeichnungs
system (Registrierkassa) zu ver
wenden, wenn:
- der Jahresumsatz je Betrieb netto 15.000 € und
- die Barumsätze dieses Betrie bes netto 7.500 € im Jahr über schreiten.
- Jedes Produkt muss erkennbar im Namen und auf Rech nung (Verantwortung) des ein zelnen Landwirtes zur Veräußerung angeboten werden.
- Beschilderung, Etiketten und eigene Kassaboxen für den einzelnen Direktvermarkter.
- Erfolgt die Zuordnung des einzelnen Umsatzes zum jewei ligen Landwirt durch ein elekt ronisches System, kann auf eine Mehrzahl von Kassaboxen verzichtet werden.
- Festzuhalten ist, dass für Ur produkte (zum Beispiel Milch, Gemüse, Eier) bei vollpauscha lierten Landwirtschaftsbetrie ben keine Einzelerfassungs-, Belegerteilungs- und Regist rierkassenpflicht besteht, so fern keine Umsatzsteuer (zum Beispiel Zusatzsteuer für bestimmte Getränke, Regelbe steuerung) zu entrichten ist.
Einkommensteuer
Genaue
Umsatzaufzeich
nungen sind hinsichtlich der
verkauften Waren und der ver
einnahmten Geldbeträge zu
führen. Einnahmen aus der
Veräußerung von be- und ver
arbeiteten Produkten müssen
auch bei vollpauschalierten
Betrieben für die SVS und für
das Finanzamt aufgezeichnet
werden.
Die Einnahmen aus der Di
rektvermarktung von Urpro
dukten gehören zu den Ein
künften aus Land- und Forst
wirtschaft. Diese Einnahmen
sind mit dem pauschalen Ge
winnprozentsatz (42 % vom ge
samten selbst bewirtschafteten
Einheitswert) durch die Voll
pauschalierung abgegolten. Es
besteht hinsichtlich dieser Ein
nahmen keine Aufzeichnungs
pflicht. In der Teilpauschalie
rung sind sämtliche Einnah
men (inklusive Umsatzsteuer),
auch jene aus dem Verkauf von
Urprodukten, aufzeichnungs
pflichtig. Es können pauscha
le
Betriebsausgabensätze in
Abzug gebracht werden (70 %
bzw. 80 % bei Veredelungstä
tigkeit).
Die Direktvermarktung von
be- und/oder verarbeiteten Ur
produkten zählt steuerlich nur
dann zum land- und forstwirt
schaftlichen Betrieb, wenn
es sich um einen land- und
forstwirtschaftlichen Neben
betrieb handelt (wirtschaftli
che Unterordnung). Dies liegt
dann vor, wenn die Einnah
men (inklusive Umsatzsteu
er) aus der be- und/oder Ver
arbeitung (sowie aus Neben
erwerb und Almausschank)
die 55.000-€-Bruttogrenze ab
dem Jahr 2025 (im Jahr 2024
waren es 45.000 € brutto) jähr
lich nicht übersteigen. Der Ge
winn ist (bei voll- und teilpau
schalierten Betrieben) durch
eine gesonderte Einnahmen
Ausgaben-Rechnung zu ermit
teln. Die Betriebseinnahmen
(inklusive Umsatzsteuer) sind aufzeichnungspflichtig
und
die Betriebsausgaben sind mit
70 % der gegenüberstehenden
Betriebseinnahmen (inklusive
Umsatzsteuer) anzusetzen.
Umsatzsteuer
Bis zu einem Jahresumsatz
von 600.000 € besteht für den
Landwirt die Möglichkeit der
Umsatzsteuerpauschalierung.
Der umsatzsteuerpauschalierte
Landwirt hat die Umsatzsteuer
in Rechnung zu stellen (meist
10 % beim Verkauf an Konsu
menten und 13 % beim Ver
kauf an Unternehmer), muss
aber (mit Ausnahmen von be
stimmten Getränken mit 20 %
Steuersatz) keine Umsatzsteuer
an das Finanzamt entrichten.
Es besteht somit keine Umsatz
steuerzahllast, aber auch kein
Recht zum Vorsteuerabzug und
auch die Erklärungspflicht ent
fällt. Diese Regelung ist jedoch
nur für nicht buchführungs
pflichtige Land- und Forstwirte
bis zu einem Jahresumsatz von
600.000 € möglich.
Beachten: Umsatzgrenze aus Vermarktung
Überschreiten die Einnahmen
(inklusive Umsatzsteuer) aus
der Direktvermarktung von
be- und/oder verarbeiteten
Produkten im Jahr 2025 die
55.000-€-Bruttogrenze,
liegen – steuerrechtlich gese
hen – ab dem ersten Cent Ein
künfte aus Gewerbebetrieb vor.
Entweder ist eine vollständige
Einnahmen-Ausgaben-Rech
nung zu führen oder es kann
eine Basis-Pauschalierung für
Gewerbetreibende in Anspruch
genommen werden. Auch
besteht eine Umsatzsteuer
verrechnungspflicht mit dem
Finanzamt. In diesem Fall wird
ein Termin beim Steuerberater
dringend empfohlen.
Regalmiete und der Verkauf von fremden Waren
Eine Regalmiete bezeichnet die reine Zurverfügungstellung von
Verkaufsflächen, etwa einzelner Fächer oder Regale, inklusive der
erforderlichen Infrastruktur. Bei der gemeinsamen Nutzung eines Ge
schäftslokals mehrerer Direktvermarkter ist eine anteilige Verrechnung
der Fixkosten eine Möglichkeit, die Kosten auf alle anteilig aufzuteilen.
Auch kann die Miete für das Regal bzw. den ganzen Laden (teilweise)
in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz vereinbart werden. Es darf
jedoch keine Dienstleistung erbracht bzw. abgegolten werden. Jeder
Landwirt ist für die Bestückung selbst verantwortlich. Die Regalmiete
ist nicht durch die Pauschalierung des landwirtschaftlichen Betriebes
abgegolten, sondern gesondert als Vermietung und Verpachtung zu
erfassen. Diese Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Ver
kauf fremder Waren gegen Provision begründet einen Gewerbebetrieb.
Hierfür ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.