Vorsteuer: Ab wann Landwirtschaft zur Liebhaberei wird
Insbesondere nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Antrag auf Regelbesteuerung (Option) zu stellen, befassen sich mitunter auch mit der Thematik der Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Geschäftszahl 2008/15/0059, hat dieser entschieden, dass eine Landwirtschaft mit einer Größe von 16 Hektar kein Liebhabereibetrieb ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich um einen Bergbauernhof. Der Betriebsführer ging dagegen vor, dass das Finanzamt seinen Betrieb als bloßen Liebhabereibetrieb eingestuft hatte. Der Behörde fehlte vor allem der Gewinn und das übliche Erscheinungsbild einer professionellen Bewirtschaftung. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde jedoch der Bescheid der Finanzbehörde aufgehoben, denn schließlich müsse die Beurteilung abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand subjektiver Verhältnisse beurteilt werden. Insbesondere die Größe der Landwirtschaft ist ausschlaggebend - im konkreten Fall 16 ha - weshalb nicht mehr von einer Kleinlandwirtschaft gesprochen werden kann.
Im beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich um einen Bergbauernhof. Der Betriebsführer ging dagegen vor, dass das Finanzamt seinen Betrieb als bloßen Liebhabereibetrieb eingestuft hatte. Der Behörde fehlte vor allem der Gewinn und das übliche Erscheinungsbild einer professionellen Bewirtschaftung. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde jedoch der Bescheid der Finanzbehörde aufgehoben, denn schließlich müsse die Beurteilung abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand subjektiver Verhältnisse beurteilt werden. Insbesondere die Größe der Landwirtschaft ist ausschlaggebend - im konkreten Fall 16 ha - weshalb nicht mehr von einer Kleinlandwirtschaft gesprochen werden kann.
Erscheinungsbild der Bewirtschaftung
Die Beschwerde wurde von einem Landwirt geführt, der bereits im Jahre 1989 einen Bergbauernhof erworben hat. Im Zuge einer behördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass aufgrund der Bewirtschaftungsart und der finanziellen Situation der Hof sich nicht zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen eignet. Der Landwirt stellte einen Optionsantrag in der Umsatzsteuer und erzielte in einem Jahr Umsätze in Höhe von ca. 730 Euro. Im selben Jahr wurden Vorsteuern in Höhe von ca. 33.000 Euro geltend gemacht. Insbesondere durch die geringen Feldflächen sei eine Ertragssteigerung nicht möglich, wurde argumentiert. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die auswärtige private Haushaltsführung des Beschwerdeführers (ca. 50 Kilometer vom Hof entfernt) eine effiziente Tierhaltung und Einnahmenerzielung erschwere und dass auf viele Jahre hinaus nicht kostendeckend gewirtschaftet werden könne. Der Beschwerdeführerführte dagegen argumentativ aus, "dass die Bewirtschaftung des Hofes (…) auf einem längerfristigen Konzept beruht, das nicht nur Tierhaltung, sondern auch Feld- und Waldproduktion sowie in späterer Folge einen Seminar- und Therapiebereich zum Inhalt hat“ und die Schlussfolgerung von der geringen Feldfläche auf die Ertragsmöglichkeit daher nicht richtig sei.
In der Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel abgewiesen und begründend ausgeführt, dass "auch die rein landwirtschaftlichen Aspekte - mangelnde Erfahrung, Selbstbewirtschaftung der steilen Hanglagen aufgrund des fortgeschrittenen Alters nur schwer möglich, keine Wohnungsnahme am Hof - auf keine dem üblichen landwirtschaftlichen Erscheinungsbild nahekommende Bewirtschaftung schließen (lassen)“. Eine entsprechende Gewinnsituation sei somit nicht realisierbar. Auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz entschied, dass der Betrieb des Bauernhofes in der tatsächlich ausgeübten Weise keine unternehmerische Tätigkeit darstelle.
In der Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel abgewiesen und begründend ausgeführt, dass "auch die rein landwirtschaftlichen Aspekte - mangelnde Erfahrung, Selbstbewirtschaftung der steilen Hanglagen aufgrund des fortgeschrittenen Alters nur schwer möglich, keine Wohnungsnahme am Hof - auf keine dem üblichen landwirtschaftlichen Erscheinungsbild nahekommende Bewirtschaftung schließen (lassen)“. Eine entsprechende Gewinnsituation sei somit nicht realisierbar. Auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz entschied, dass der Betrieb des Bauernhofes in der tatsächlich ausgeübten Weise keine unternehmerische Tätigkeit darstelle.
Abstrakte Verkehrsauffassung
Das Umsatzsteuergesetz spricht von Liebhaberei, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, "die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt“. In der Liebhabereiverordnung wird darauf näher eingegangen, indem von Tätigkeiten gesprochen wird, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Als Beispiele werden etwa in den Liebhabereirichtlinien 2012 Randzahl 170 die Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten angeführt. Demzufolge liegt daher bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Regelfall eine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte im angesprochenen Erkenntnis die Annahme von Liebhaberei und wies ausdrücklich darauf hin, dass die Liebhabereiprüfung abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand der subjektiven Verhältnisse zu erfolgen habe.
Kleinlandwirtschaft ist Liebhaberei
Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab, weshalb vom Höchstgericht schon in einer Entscheidung davor ausgesprochen wurde, dass im Betrieb von Kleinlandwirtschaften (im Erkenntnis 1,8 ha) eine solche Betätigung (Liebhaberei) zu sehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt aufgrund der bewirtschafteten Fläche von mehr als 16 ha jedenfalls keine Liebhaberei vor, weshalb eine Landwirtschaft dieser Größenordnung daher auch nicht als Kleinlandwirtschaft anzusehen ist und demzufolge deren Bewirtschaftung - abstrakt nach der Verkehrsauffassung - keine Betätigung darstellt, die als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Dem Landwirt wurde somit vom Höchstgericht der Vorsteuerabzug zuerkannt