Vorbeugender Grundwasserschutz Acker - ein Überblick
Bei Teilnahme an dieserMaßnahme sind zusätzlich der betrieblichen Düngebilanzierung im Rahmen derNitrataktionsprogramm-Verordnung für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse betriebsbezogene und schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen.
Düngeplanung und Aufzeichnung
Betriebsbezogene Aufzeichnungen
Die betriebsbezogenen Aufzeichnungen beinhalten die betrieblichen Flächen bzw. die Kulturen mit dem jeweiligen Nährstoffbedarf (auf die Ertragsplausibilisierung nicht vergessen), den Stickstoffanfall aus der Tierhaltung sowie die Stickstoffausbringung auf den Flächen durch Düngung (z.B. Stickstoffmineraldünger) und durch Bewässerung unter Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung.
Die betrieblichen Aufzeichnungen sind bis 28. Februar des laufenden Förderjahres als voraussichtliche Düngeplanung anzulegen und bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres als betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen.
Die betriebsbezogenen Aufzeichnungen beinhalten die betrieblichen Flächen bzw. die Kulturen mit dem jeweiligen Nährstoffbedarf (auf die Ertragsplausibilisierung nicht vergessen), den Stickstoffanfall aus der Tierhaltung sowie die Stickstoffausbringung auf den Flächen durch Düngung (z.B. Stickstoffmineraldünger) und durch Bewässerung unter Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung.
Die betrieblichen Aufzeichnungen sind bis 28. Februar des laufenden Förderjahres als voraussichtliche Düngeplanung anzulegen und bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres als betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen.
Schlagbezogene Aufzeichnungen
Während die betriebsbezogenen Aufzeichnungen den Gesamtbetrieb betreffen, gehen die schlagbezogenen Aufzeichnungen ins Detail. Aufzeichnungen für vergleichbare Schläge können zusammengefasst werden, und Flächen mit Kulturen unter 0,3 ha müssen nicht schlagbezogen aufgezeichnet werden. Die schlagbezogene Aufzeichnung ist elektronisch zu führen und muss nachstehende Punkte beinhalten:
Während die betriebsbezogenen Aufzeichnungen den Gesamtbetrieb betreffen, gehen die schlagbezogenen Aufzeichnungen ins Detail. Aufzeichnungen für vergleichbare Schläge können zusammengefasst werden, und Flächen mit Kulturen unter 0,3 ha müssen nicht schlagbezogen aufgezeichnet werden. Die schlagbezogene Aufzeichnung ist elektronisch zu führen und muss nachstehende Punkte beinhalten:
- Bezeichnung und Größedes jeweiligen Schlages/Feldstückes
- Art und Menge der auf dem Schlag ausgebrachten Düngemittel
- Datum der Bewässerung sowie die Bewässerungsmenge
- Datum des Anbaus (Kultur) und der Ernte
- Dokumentation der schlagbezogenen Erntemenge samt Wiegebelegen
- Berechnung des jährlichen Stickstoffsaldos
Stickstoffbilanzierung - schlagbezogener Stickstoffsaldo
Nach der Ernte wird für jeden Schlag ein Stickstoffsaldo berechnet.
Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zugeführten Stickstoff durch die Düngung und dem abgeführten Stickstoff durch den Entzug der Kultur. Ein Stickstoffüberschuss von mehr als 20 kg/ ha, jedoch
maximal 100 kg/ ha (jeweils vor Abzug des Reduktionsfaktors - 60%) muss der Folgekultur angerechnet
werden. Das heißt, der Düngebedarf bzw. die Düngung der nachfolgenden Kultur muss um diesen Wert reduziert werden.
Nach der Ernte wird für jeden Schlag ein Stickstoffsaldo berechnet.
Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zugeführten Stickstoff durch die Düngung und dem abgeführten Stickstoff durch den Entzug der Kultur. Ein Stickstoffüberschuss von mehr als 20 kg/ ha, jedoch
maximal 100 kg/ ha (jeweils vor Abzug des Reduktionsfaktors - 60%) muss der Folgekultur angerechnet
werden. Das heißt, der Düngebedarf bzw. die Düngung der nachfolgenden Kultur muss um diesen Wert reduziert werden.
Beispiele:
1 | Ein Körnermaisschlag wurde voriges Jahr mit 180 kg Stickstoff/ ha gedüngt. Nach der Ernte ergibt sich durch den Kulturentzug ein positiver Stickstoffsaldo von 20 kg/ha. Somit muss der Folgekultur kein Stickstoff angerechnet werden, da der Stickstoffüberschuss nicht mehr als 20 kg/ha beträgt.
2 | Körnermais wird mit 180 kg/ha gedüngt, dann aber aufgrund von Hagel umgebrochen (ohne Ernte). Die nachfolgende Kultur muss um 60 kg/ha Stickstoff (60% von 100 kg) weniger gedüngt werden. Bei Schadensereignissen wie beispielsweise Hagel oder Trockenheit müssen Stickstoffüberschüsse für
Folgekultur berücksichtigt werden. Das heißt, es müssen Stickstoffüberschüsse im Ausmaß von mehr als 20 kg/ha, jedoch maximal 100 kg N/ha für die Folgekultur mitberücksichtigt werden.
3 | Bei Leguminosen (z.B. Soja,Körnererbse, Ackerbohne), Futterleguminosen (z.B. Klee, Luzerne usw.) und Ackerfutterkulturen ist abweichend zur Berechnung des Nitrataktionsprogrammes in der Stickstoffsaldenberechnung nicht der ertragsabhängige Entzugsfaktor (kg N/t), sondern der Stickstoffbedarf
der Kulturen anzusetzen. Beispielsweise wäre dies bei Sojabohne der Entzug laut Nitrataktionsprogramm von 0 - 60 kg N/ha - also ist die Düngeobergrenze bzw. ausgebrachte Düngemenge der Entzugsfaktor. Damit wird die Stickstofffixierungsleistung von Leguminosen entsprechend berücksichtigt.
4 | Beim Anbau einer genutzten Zwischenfrucht kann der Entzug der Zwischenfrucht den anzurechnenden Stickstoffüberschuss reduzieren. Ungenützte Zwischenfrüchte reduzieren den anzurechnenden Stickstoffüberschuss nicht bzw. ist die entsprechende Vorfruchtwirkung bzw. Stickstoffdüngung für die Folgekultur anzurechnen.
1 | Ein Körnermaisschlag wurde voriges Jahr mit 180 kg Stickstoff/ ha gedüngt. Nach der Ernte ergibt sich durch den Kulturentzug ein positiver Stickstoffsaldo von 20 kg/ha. Somit muss der Folgekultur kein Stickstoff angerechnet werden, da der Stickstoffüberschuss nicht mehr als 20 kg/ha beträgt.
2 | Körnermais wird mit 180 kg/ha gedüngt, dann aber aufgrund von Hagel umgebrochen (ohne Ernte). Die nachfolgende Kultur muss um 60 kg/ha Stickstoff (60% von 100 kg) weniger gedüngt werden. Bei Schadensereignissen wie beispielsweise Hagel oder Trockenheit müssen Stickstoffüberschüsse für
Folgekultur berücksichtigt werden. Das heißt, es müssen Stickstoffüberschüsse im Ausmaß von mehr als 20 kg/ha, jedoch maximal 100 kg N/ha für die Folgekultur mitberücksichtigt werden.
3 | Bei Leguminosen (z.B. Soja,Körnererbse, Ackerbohne), Futterleguminosen (z.B. Klee, Luzerne usw.) und Ackerfutterkulturen ist abweichend zur Berechnung des Nitrataktionsprogrammes in der Stickstoffsaldenberechnung nicht der ertragsabhängige Entzugsfaktor (kg N/t), sondern der Stickstoffbedarf
der Kulturen anzusetzen. Beispielsweise wäre dies bei Sojabohne der Entzug laut Nitrataktionsprogramm von 0 - 60 kg N/ha - also ist die Düngeobergrenze bzw. ausgebrachte Düngemenge der Entzugsfaktor. Damit wird die Stickstofffixierungsleistung von Leguminosen entsprechend berücksichtigt.
4 | Beim Anbau einer genutzten Zwischenfrucht kann der Entzug der Zwischenfrucht den anzurechnenden Stickstoffüberschuss reduzieren. Ungenützte Zwischenfrüchte reduzieren den anzurechnenden Stickstoffüberschuss nicht bzw. ist die entsprechende Vorfruchtwirkung bzw. Stickstoffdüngung für die Folgekultur anzurechnen.
Weitere Auflagen
Bei einem errechneten Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur von mehr als 30 kg Stickstoff oder bei Schlägen größer als 0,3 ha Feldgemüse oder Kürbis als Vorkultur oder bei einem Umbruch von Ackerfutter oder Ackerbrachen vor dem 15. November hat die Anlage einer Folgekultur noch im Herbst bis zum 15. November zu erfolgen.
Möglich ist hierbei auch eine Zwischenfrucht nach der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“. Ausgenommen sind Schläge mit Kulturen, die nach dem 30. September geerntet werden, nicht jedoch die Anlageverpflichtung nach Umbruch von Ackerfutter.
Weiterbildungsverpflichtung
Betriebe mit der Teilnahme am "Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker" müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 zehn Stunden Weiterbildung absolvieren. Hierfür stehen insgesamt vier Onlinekurse zur Verfügung, die jederzeit ortsunabhängig absolviert werden können.
Konzept für den Grundwasserschutz
Ergänzend zu den verpflichtenden zehn Weiterbildungsstunden muss bis spätestens 31. Dezember 2026 ein betriebsbezogenes Grundwasserschutzkonzept für den Betrieb erstellt werden. Die Vorlage zum Gewässerschutzkonzept finden Sie unter ktn.lko.at/ Download/Pflanzen. Zum Erstellen des Gewässerschutzkonzeptes gibt es unter LFI Kärnten einen Onlinekurs, welcher mit einer Stunde auch als Weiterbildungsverpflichtung angerechnet werden kann (siehe unter Weiterbildungsverpflichtung - Onlinekurse).
Bodenuntersuchungen
Pro angefangenen 5 ha Ackerflächen in der Gebietskulisse ist bis spätestens 31. Dezember 2026 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen. Die Bodenuntersuchung muss entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des Stickstoff-, Phosphor- und Kaligehaltes sowie pH-Wertes und Humusgehaltes von einem akkreditierten Untersuchungslabor analysiert werden. Bei Stickstoff hat die Untersuchung den nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen. Beachten Sie, dass bei der Untersuchung auf mineralischem Stickstoff die Bodenprobe auf permanent ca. 4 °C zu kühlen ist. Daher empfehlen wir die Stickstoffuntersuchung auf nachlieferbaren Stickstoff.
Die Untersuchungsergebnisse müssen im Invekos-GIS online erfasst werden. Den Erhebungsbogen, die akkreditierten Bodenuntersuchungslabore und die Checkliste zur Bodenprobenentnahme finden Sie unter ktn.lko.at/ Download/Pflanzen.
Pflanzenschutz
Innerhalb der Gebietskulisse ist der Einsatz der Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor und Terbuthylazin bei Anbau von Sorghum, Mais (inklusive Zuckermais und Saatmaisvermehrung), Raps, Soja und Zuckerrübe nicht zulässig.
Im Falle eines flächigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes besteht eine gesonderte Angabenverpflichtung im Mehrfachantrag 2026 mit dem Code "PSMCS" für chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und "PSMBIO" für im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel.
Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt nicht als flächige Anwendung. Beachten Sie auch hierbei, dass eine Vielzahl von den angebotenen "Mais-Packs" den Wirkstoff Terbuthylazin (z.B. Aspect Pro und Laudis+Aspect Pro - Achtung, hier Aufbrauchsfrist bis 10. Dezember 2026, Elumis Profi TX Pack) enthalten - diese dürfen in der Gebietskulisse bzw. auch in einem Wasserschongebiet nicht angewendet werden.
Möglich ist hierbei auch eine Zwischenfrucht nach der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“. Ausgenommen sind Schläge mit Kulturen, die nach dem 30. September geerntet werden, nicht jedoch die Anlageverpflichtung nach Umbruch von Ackerfutter.
Weiterbildungsverpflichtung
Betriebe mit der Teilnahme am "Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker" müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 zehn Stunden Weiterbildung absolvieren. Hierfür stehen insgesamt vier Onlinekurse zur Verfügung, die jederzeit ortsunabhängig absolviert werden können.
- Online WB-Kurse: Im Mai und Juni werden vom Pflanzenbaureferat der LK Kärnten auch drei Hybridveranstaltungen (Präsenz- und Onlineteilnahme) für die drei vorgeschriebenen Module (insgesamt zehn Stunden Weiterbildung) im Bildungshaus Schloss Krastowitz angeboten. Die Termine werden rechtzeitig im Kärntner Bauer veröffentlicht.
Konzept für den Grundwasserschutz
Ergänzend zu den verpflichtenden zehn Weiterbildungsstunden muss bis spätestens 31. Dezember 2026 ein betriebsbezogenes Grundwasserschutzkonzept für den Betrieb erstellt werden. Die Vorlage zum Gewässerschutzkonzept finden Sie unter ktn.lko.at/ Download/Pflanzen. Zum Erstellen des Gewässerschutzkonzeptes gibt es unter LFI Kärnten einen Onlinekurs, welcher mit einer Stunde auch als Weiterbildungsverpflichtung angerechnet werden kann (siehe unter Weiterbildungsverpflichtung - Onlinekurse).
Bodenuntersuchungen
Pro angefangenen 5 ha Ackerflächen in der Gebietskulisse ist bis spätestens 31. Dezember 2026 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen. Die Bodenuntersuchung muss entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des Stickstoff-, Phosphor- und Kaligehaltes sowie pH-Wertes und Humusgehaltes von einem akkreditierten Untersuchungslabor analysiert werden. Bei Stickstoff hat die Untersuchung den nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen. Beachten Sie, dass bei der Untersuchung auf mineralischem Stickstoff die Bodenprobe auf permanent ca. 4 °C zu kühlen ist. Daher empfehlen wir die Stickstoffuntersuchung auf nachlieferbaren Stickstoff.
Die Untersuchungsergebnisse müssen im Invekos-GIS online erfasst werden. Den Erhebungsbogen, die akkreditierten Bodenuntersuchungslabore und die Checkliste zur Bodenprobenentnahme finden Sie unter ktn.lko.at/ Download/Pflanzen.
Pflanzenschutz
Innerhalb der Gebietskulisse ist der Einsatz der Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor und Terbuthylazin bei Anbau von Sorghum, Mais (inklusive Zuckermais und Saatmaisvermehrung), Raps, Soja und Zuckerrübe nicht zulässig.
Im Falle eines flächigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes besteht eine gesonderte Angabenverpflichtung im Mehrfachantrag 2026 mit dem Code "PSMCS" für chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und "PSMBIO" für im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel.
Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt nicht als flächige Anwendung. Beachten Sie auch hierbei, dass eine Vielzahl von den angebotenen "Mais-Packs" den Wirkstoff Terbuthylazin (z.B. Aspect Pro und Laudis+Aspect Pro - Achtung, hier Aufbrauchsfrist bis 10. Dezember 2026, Elumis Profi TX Pack) enthalten - diese dürfen in der Gebietskulisse bzw. auch in einem Wasserschongebiet nicht angewendet werden.