Vier Fakten zur Bodenwertabgabe
Die Bodenwertabgabe ist ihrem Wesen nach eine zusätzliche Grundsteuer auf unbebaute Grundstücke, die für Bauzwecke in Betracht kommen und deren Einheitswert mehr als 14.600 Euro beträgt. Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des maßgebenden Einheitswertes. Der Ertrag dieser Abgabe kommt zu 96 % den Gemeinden und zu 4 % dem Bund zugute (gemeinschaftliche Bundesabgabe). Zweck der Abgabe war es, Bauland stärker zu belasten, um damit die Bodenspekulation zu verhindern. Steuergegenstände sind unbebaute Grundstücke, einschließlich der Betriebsgrundstücke.
1. Wegfall der Abgabepflicht
Bei Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden, unbebauten Grundstück durch den Abgabenschuldner ist die Bodenwertabgabe für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt (Artfortschreibung) von Amts wegen aufzuheben.
2. Befreiungen
Für Grundstücke, die aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vom Finanzamt ausgeschieden wurden, die aber weiterhin nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, entfällt die Bodenwertabgabe. Es ist jedoch für diese die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 600 % des Grundsteuermessbetrages im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl Nummer 166, zu entrichten. Bauerwartungsland, das (noch) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, unterliegt nicht der Bodenwertabgabe. Auch ein Grundstück, auf dem sich ein Superädifikat (zum Beispiel Supermarkt) befindet (eigener Einheitswert), ist als nicht bebaut zu betrachten und demzufolge von der Bodenwertabgabe befreit. Darüber hinaus sind auch unbebaute Grundstücke, für die ein flächenmäßig überwiegendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht, bodenwertabgabenbefreit.
3. Abgabeschuldner/Haftung
Abgabeschuldner ist der Eigentümer bzw. der Berechtigte für den Grund und Boden im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes. Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Neben dem Abgabeschuldner haftet auch der Fruchtnießer als Gesamtschuldner für die Bodenwertabgabe.
4. Verfahren und Bescheid
Der Jahresbetrag der Abgabe ist vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen und zu erheben. Die Bodenwertabgabe wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Beträgt der Jahresbetrag nicht mehr als 75 Euro, wird der gesamte Betrag am 15. Mai fällig.
Bei Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden, unbebauten Grundstück durch den Abgabenschuldner ist die Bodenwertabgabe für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt (Artfortschreibung) von Amts wegen aufzuheben.
2. Befreiungen
Für Grundstücke, die aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vom Finanzamt ausgeschieden wurden, die aber weiterhin nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, entfällt die Bodenwertabgabe. Es ist jedoch für diese die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 600 % des Grundsteuermessbetrages im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl Nummer 166, zu entrichten. Bauerwartungsland, das (noch) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, unterliegt nicht der Bodenwertabgabe. Auch ein Grundstück, auf dem sich ein Superädifikat (zum Beispiel Supermarkt) befindet (eigener Einheitswert), ist als nicht bebaut zu betrachten und demzufolge von der Bodenwertabgabe befreit. Darüber hinaus sind auch unbebaute Grundstücke, für die ein flächenmäßig überwiegendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht, bodenwertabgabenbefreit.
3. Abgabeschuldner/Haftung
Abgabeschuldner ist der Eigentümer bzw. der Berechtigte für den Grund und Boden im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes. Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Neben dem Abgabeschuldner haftet auch der Fruchtnießer als Gesamtschuldner für die Bodenwertabgabe.
4. Verfahren und Bescheid
Der Jahresbetrag der Abgabe ist vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen und zu erheben. Die Bodenwertabgabe wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Beträgt der Jahresbetrag nicht mehr als 75 Euro, wird der gesamte Betrag am 15. Mai fällig.