Verpflichtende Meldung von Equiden
Die Meldungen für die Aufenthaltsdatenbank (VIS) gilt für alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras sowie Kreuzungen dieser) und sind vom Equidenhalter, auf dessen Betrieb sich die Tiere befinden, durchzuführen. Diese Meldeverpflichtung ist unabhängig davon, ob dieser Halter auch Besitzer oder Eigentümer der Equiden ist!
Voraussetzung für die Meldung im VIS ist
- die UELN (15-stellige Lebensnummer) des Equiden und die Registrierung in der österreichischen Equidendatenbank
- die Registrierung des Equidenhalters mit Betriebs- oder VIS-Nummer
Sollte ein Equide am Betrieb des Equidenhalters verenden, wird diese Verendung inklusive Angabe des Todesdatums ebenfalls vom Equidenhalter im VIS eingetragen. Equiden, die bereits jetzt am Betrieb gehalten werden, müssen mit einer Zugangsmeldung im VIS nacherfasst werden. Fohlenmeldungen sind immer an den Zuchtverband zu melden. Die Geburtsmeldungen werden dann über den Zuchtverband direkt auch im VIS registriert, wenn die Fohlen innerhalb eines Jahres ab Geburtsdatum ordentlich mit einem Equidenpass identifiziert werden. Tote Pferde sind auf jeden Fall abzumelden und der Pferdepass der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Ab 1. Jänner 2025 wird die Einhaltung dieser Registrierungs- und Meldungsvorgaben von den Amtstierärzten der zuständigen Veterinärbehörden kontrolliert und überprüft. Bei Nichteinhaltung können Verwaltungsstrafen verhängt werden.
Info: Auf der VIS-Website (vis.statistik.at) oder auch beim Landes-Pferdezuchtverband Kärnten unter pferde@lk-kaernten.at oder Tel. 0463/5850-1521.