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UID-Nummer für Vermieter auf Airbnb und Co.

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30.01.2024 | von Dr. Rupert Mayr, BEd

Werden Vermittlungsleistungen von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmen (z.B. Airbnb) von einem vermietenden Landwirt in Österreich bezogen, so geht die Umsatzsteuerschuld auf den österreichischen Unternehmer (den vermietenden Landwirt) als Leistungsempfänger über.

AdobeStock.jpg © adobestock/Timon
Buchungsplattformen für Urlaub © adobestock/Timon

Was ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die sogenannte "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" (UID-Nummer) ist grundsätzlich jedem Unternehmer vom Finanzamt für die Beteiligung am EU-Binnenmarkt (Ländergrenzen überschreitender Waren- und Dienstleistungsverkehr) zu erteilen. Die UID-Nummer besteht aus dem Länderkennzeichen ("AT" für Österreich) und bestimmten weiteren Stellen ("U" und acht Ziffern). Ein Beispiel für eine österreichische UID-Nummer wäre folglich ATU12345678. Diese gilt nur für den unternehmerischen Bereich und darf nicht mit anderen Steuernummern (z.B. der persönlichen Steuernummer auf der Einkommensteuererklärung) verwechselt werden.

Frage 1: Unter welchen Voraussetzungen bekommt man eine UID-Nummer?

Das Finanzamt hat regelbesteuerten Land- und Forstwirt:innen von Gesetzes wegen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Im Gegensatz dazu erhalten umsatzsteuerpauschalierte Landwirte eine UID-Nummer nur bei Bedarf. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
  • innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt werden (z.B. Milchlieferung eines österreichischen Landwirts oder einer Landwirtin nach Deutschland) zum Ausfüllen der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM)
  • innergemeinschaftliche Erwerbe die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen haben oder im laufenden Kalenderjahr übersteigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (z.B. Kauf eines neuen Traktors von einem Maschinenhändler in Deutschland mit 0% USt und Versteuerung in Österreich mit 20 % USt)
  • als Leistungsempfänger einer "sonstigen Leistung" die Steuer geschuldet wird (siehe nächsten Punkt)

Frage 2: Weshalb brauche ich bei der Nutzung ausländischer Vermieterplattformen eine UID-Nummer?

Werden Vermittlungsleistungen von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmen (z.B. Airbnb) von einem vermietenden Landwirt/einer Landwirtin in Österreich bezogen, so geht die Umsatzsteuerschuld auf den österreichischen Unternehmer (den vermietenden Landwirt/die Landwirtin) als Leistungsempfänger über. Man nennt dies auch Reverse-Charge-System.

Dies hat zur Folge, dass das Vermittlungsunternehmen (z.B. Airbnb) eine Provisionsrechnung ohne Umsatzsteuer (also netto) ausstellt und die UID-Nummer des österreichischen Landwirts/der Landwirtin darauf angeben muss. Zudem muss das Vermittlungsunternehmen auf der Zusammenfassenden Meldung beim Finanzamt ebenfalls die UID-Nummer des vermietenden Landwirts/der Landwirtin angeben. Aus diesen Gründen benötigt der vermietende Landwirt/die Landwirtin eben eine UID-Nummer. 

Anschließend muss der vermietende Landwirt/die Landwirtin in einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) die Umsatzsteuer (20%) von dieser Vermittlungsleistung (Provision) selbst berechnen und an das österreichische Finanzamt abführen. Bei Regelbesteuerung kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder zurückgeholt werden.

Formular U15.png © LK Salzburg

Frage 3: Wie kann ich eine UID-Nummer beantragen?

Zum Beantragen der UID-Nummer kann das Formular U 15 im Internet heruntergeladen werden (Link zum BMF). Vermietet beispielsweise ein gemäß § 22 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpauschalierter Landwirt/die Landwirtin in seinem/ihrem Bauernhaus vier Privatzimmer mit je zwei Betten (insgesamt acht Betten) mit Frühstück, so ist im Formular U 15 unter Punkt 1 ("Ich beantrage die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer") der Punkt 1.2 ("Ich führe Umsätze aus, die ausschließlich nach § 22 UStG 1994 zu versteuern sind") anzukreuzen.

Unter Punkt 2 ("Die UID-Nummer wird benötigt, weil") ist Punkt 2.5 anzukreuzen, wenn grenzüberschreitende sonstige Leistungen empfangen oder erbracht werden, für die es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Dies ist wie zuvor dargestellt der Fall, wenn Vermittlungsleistungen von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmen (z.B. Airbnb) von einem Urlaub am Bauernhof betreibenden Landwirt/einer Landwirtin in Österreich bezogen werden.

Beispiel

Der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt A vermietet in seinem Bauernhaus zwei Privatzimmer mit je vier Betten (insgesamt acht Betten) mit Frühstück. Gäste können einen Urlaub auf dem Bauernhof auch über das Unternehmen Airbnb, welches nicht in Österreich ansässig ist, buchen. Für diese Vermittlungsleistung verrechnet das Unternehmen Airbnb an den Landwirt 500 Euro.
Der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt A hat keine UID-Nummer und beantragt diese nun mit dem Formular U 15 beim Finanzamt. Airbnb stellt nachfolgend die Rechnung unter Angabe der UID-Nummer des Landwirts ohne Umsatzsteuer aus. Anschließend berechnet der vermietende Landwirt die Umsatzsteuer (20% von 500 Euro = 100 Euro) selbst. Die 100 Euro trägt er dann in das Formular U 30, Kennziffer 057 ein und liefert diese an das Finanzamt ab.

Umsatzsteuervoranmeldung nicht vergessen!

Die Entrichtung der Umsatzsteuer erfolgt grundsätzlich im Zusammenhang mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Das Formular U 30 kann ebenso von den Seiten des BMF heruntergeladen werden (Link). Unter Kennziffer 057 ist der selbst berechnete Umsatzsteuerbetrag (20% der Nettoprovision) einzutragen. Regelbesteuerte Unternehmer können die 20% Umsatzsteuer als Vorsteuern unter Kennziffer 066 geltend machen.

Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist bei einem betrieblichen Umsatz von über 100.000 Euro der 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats, der auf den Monat der Zahllast folgt. Wird beispielsweise eine Rechnung von Airbnb im September 2023 gestellt, ist die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Bezahlung der Umsatzsteuer der 15. November 2023.  Im Gegensatz dazu ist die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bei einem betrieblichen Umsatz von bis zu 100.000 Euro der 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats, der auf das Quartal der Zahllast folgt. Wird beispielsweise eine Rechnung von Airbnb im Oktober 2023 (4. Quartal ist Oktober, November und Dezember) gestellt, ist die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Bezahlung der Umsatzsteuer der 15. Februar 2024.

Downloads zum Thema

  • Merkblatt UID-Nummer PDF 1,39 MBMerkblatt UID-Nummer Urlaub am Bauernhof

Links zum Thema

  • Antragsformular UID-Nummer Link zum BMF für das Antragsformular

Weitere Fachinformation

  • Steuern und Abgaben bei der Hofübergabe
  • Erhöhte Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
  • Steuerliche Begünstigung für Neueinsteiger
  • Umsatzsteuer bei gemeinsamem Maschinenkauf
  • Erleichterte Versteuerung von Entschädigungen für Hochwasserschutzmaßnahmen
  • Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung
  • Alkoholsteuergesetz: Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei
  • Die Steuererklärungen für 2023
  • Rechtstipp: Aufzeichnungspflichten in der Teilpauschalierung
  • Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht
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