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Traktor im Straßenverkehr: Fünf wichtige Regeln

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09.03.2023 | von Von Norbert Rohseano, Chefinspektor, Leiter Fachbereiches 2.3 (Kraftfahrwesen) Landesverkehrsabt. Krumpendorf

Ein Überblick, welche Präventionsmaßnahmen es zu beachten gilt und welche Verstöße häufig festgestellt werden.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge werden immer größer, schneller und schwerer. Gleichzeitig werden immer mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse über größere Strecken auf öffentlichen Straßen transportiert. Es gilt die Prävention statt der Intervention. Welche Maßnahmen es zu beachten gilt und welche Verstöße der Exekutive am häufigsten auffallen im Überblick.

1. Anhänger

Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern ohne Bremsanlage, deren Gesamtgewicht nicht mehr als 6000 kg betragen darf, wird dieses Gewicht sehr oft überschritten. Die Ladung wird nur mangelhaft bzw. überhaupt nicht gesichert. Wenn die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragt, muss auch eine Langgutfuhrtafel angebracht sein. Ebenso fehlen bei diesen Anhängern meist die 10 km/h –Tafel und die rückstrahlenden Dreiecke.

2. Anbaugeräte

Diese Geräte dürfen zusammen mit dem Traktor eine Breite von 3 Metern nicht überschreiten. Bei Anbaugeräten mit einer Arbeitsbreite ab 3 Metern kann die Transportbreite auch bis zu 3,30 Meter betragen, wenn die Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht durchgeführt werden und auf engen und kurvenreichen Straßen ein Begleitfahrzeug zur Absicherung vorausfährt. Die äußersten Punkte über das Fahrzeug hinausragender Gegenstände müssen zudem mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein. Ragt das Anbaugerät mehr als 1,5 Meter über den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so muss eine Langgutfuhrtafel angebracht werden.
Traktor Kind.jpg © Pixabay
Auch wenn es noch so viel Spaß macht – Kinder bis zum 5. Lebensahr dürfen ausnahmslos nicht am Traktor mitfahren. © Pixabay

3. Mitnahme von Kindern

Am Traktor dürfen erst Kinder ab dem 12. Lebensjahr mitgenommen. Es sei denn, dass der Traktor einen geschlossenen Kabinenaufbau hat, dann dürfen Kinder ab dem 5. Lebensjahr mitgenommen werden. Nur im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dürfen mit Anhängewagen (= Anhänger mit mindestens zwei Achsen), die mit Zugmaschinen gezogen werden, maximal acht Personen von und zu der Arbeitsstätte bis zu einer Entfernung von 10 km vom Betrieb befördert werden.
Traktor straße pexels-mark-stebnicki-7791331.jpg © pexels­-mark-­stebnicki
Die maximale Transportbreite beträgt 3 m und kann in Ausnahmefällen 3,30 m betragen. © pexels­-mark-­stebnicki

4. Einsatz Drehlicht

Bei Fahrzeugen, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden, darf das gelbe Drehlicht ab einer Gesamtbreite von 2,6 Metern eingeschaltet werden.

5. Verwaltungsübertretungen

Geringfügige Übertretungen werden an Ort und Stelle mit einem Organstrafmandat geahndet. Bei schwerwiegenden Übertretungen, z. B. keine oder nur eine mangelhafte Ladungssicherung, das Überschreiten des erlaubten höchsten zulässigen Gesamtgewichtes um mehr als 10 %, eine vorschriftswidrige Personenbeförderung, usw., werden Anzeigen an die zuständige Behörde erstattet. Zudem erfolgt die Untersagung der Weiterfahrt bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Es soll jeder Lenker und Zulassungsbesitzer daran interessiert sein, dass sein Traktor und der Anhänger samt Ausrüstung und Ladung sowie das Zugfahrzeug mit dem Anbaugerät den gesetzlichen Vorschriften entspricht. So trägt jeder Land- und Forstwirt wesentlich zur Verkehrssicherheit auf Kärntens Straßen bei. Die Landesverkehrsabteilung Kärnten steht gerne für spezielle Fragen unter der Telefonnummer 059133 20 4500 zur Verfügung.

Verstöße

Häufigste Verstöße von Lenkern landwirtschaftlicher Fahrzeuge:
  • das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern (10 km/h)
  • Überschreiten der Bauartgeschwindigkeit von Traktoren
  • Durchführung von gewerblichen Transporten ohne Genehmigung
  • Technische Mängel (mangelnde Funktion der Betriebsbremse und der Beleuchtung, vorschriftswidrige Bereifung)
  • mangelnde oder überhaupt keine Ladungssicherung
  • kantige oder spitzige vorspringende Teile (z. B. Zinken beim Frontlader werden nicht abgedeckt)
das Nichteinhalten der jährlichen Begutachtungsfrist (Pickerlüberprüfung) bzw. überhaupt keine Begutachtungsplakette bei Zugmaschinen mit der Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h
Webinar: Traktor im Straßenverkehr
Termin: Donnerstag, 23. März (Donnerstag), 19 bis 22 Uhr
Ort: Online via ZOOM – Link wird per E-Mail zugesendet
Preis: kostenlose Teilnahme
Anmeldung: beim LFI Kärnten, 0463/58 50-25 00, Online-Anmeldung: www.lfi.at/ktn
 
Traktor im Straßenverkehr Broschüre.jpg © Archiv
Broschüre
Der Traktor im Straßenverkehr ist eine handliche Broschüre mit gesetzlichen Bestimmungen und Empfehlungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. 19. Auflage, 64 Seiten, zahlreiche Abbildungen.
Preis: 7 Euro (exkl. Versandkosten)
Bestellungen: 01/505 18 91 oder office@oekl.at oder www.oekl.at
 

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Die maximale Transportbreite beträgt 3 m und kann in Ausnahmefällen 3,30 m betragen. © pexels­-mark-­stebnicki

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