Strengere Coronaregeln treffen auch die Direktvermarkter

Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass das COVID-19-Virus nicht über Lebensmittel übertragbar ist. Dennoch gilt es, im Umgang mit Kunden besondere Verhaltensregeln zu berücksichtigen:
- Bei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gilt es, den Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
- Für alle Geschäftsbereiche gilt eine Mund-Nasenschutzpflicht für den Kunden. Aber auch der Betreiber bzw. die Mitarbeiter haben im Kundenbereich eine mechanische Schutzvorrichtung im Mund- und Nasenbereich zu tragen – oder aber sie gewährleisten mit einer entsprechenden Schutzvorrichtung (Plexiglasscheibe) ein niedriges Infektionsrisiko.
- Achten Sie beim Verkauf von unverpackten Produkten verstärkt auf Hygiene – Handschuhe tragen, nicht zugleich kassieren, Türschnallen und Flächen im Verkaufsbereich regelmäßig desinfizieren und so weiter.
- Eine Vorrichtung zur Desinfektion der Hände für Kunden wird empfohlen, das zeigt ein klares Signal von Verantwortungsbewusstsein.
SB-Hütten
Empfehlungen für Betreiber von Selbstbedienungshütten (kurz: SB-Hütten):
- Übersicht der zu treffenden Maßnahmen mit einem Info-Plakat im Eingangsbereich der SB-Hütte platzieren
- Einzeln eintreten
- Bestenfalls tragen die Konsumenten einen Mund-Nasen-Schutz im Verkaufsbereich.
- Bereitstellen einer Vorrichtung zur Desinfektion der Hände für Kunden
- Verkauf von offenen Produkten überdenken und wenn möglich vermeiden.
- Bereitstellen von Einweghandschuhen
- Regelmäßiges Desinfizieren von Türschnallen, Verkaufsflächen, im Kassenbereich sicherstellen
Bauernmärkte
Für Bauernmärkte gelten ganz aktuell folgende Bestimmungen:
- Generelle Maskenpflicht gilt ab sofort für alle Besucher.
- Aber auch der Marktbetreiber bzw. deren Mitarbeiter haben im Kundenbereich eine mechanische Schutzvorrichtung im Mund- und Nasenbereich zu tragen – oder aber man gewährleistet mit einer entsprechenden Schutzvorrichtung (Plexiglasscheibe) ein niedriges Infektionsrisiko.
Empfehlungen:
- Der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sollte immer eingehalten werden.
- Achten Sie auf größere Abstände zwischen den einzelnen Verkaufsständen
- Mund-Nasen-Schutz für Verkaufspersonal
- Keine Abgabe von Kostproben
- Desinfektionsmöglichkeit sollte auch für Kunden gegeben sein.
- Bei Verkauf von unverpackten Produkten verstärkt auf Hygiene achten – Handschuhe tragen, nicht zugleich kassieren, Türschnallen und Flächen im Verkaufsbereich regelmäßig desinfizieren und so weiter.
Zustelldienste
Professionalität und Sorgsamkeit ist bei Zustellung von Produkten gefordert:
- Der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sollte immer eingehalten werden.
- Tragen Sie eine mechanische Schutzvorrichtung, sobald Sie mit dem Kunden in Kontakt treten.
- Verwenden Sie Einweghandschuhe.
- Die Lieferkisten, aber auch Türschnallen, Lenkrad stellen ein potentielles Übertragungsrisiko dar. Deshalb besonders dort auf Hygiene und Desinfektion achten!
- Bevorzugt bargeldlose Bezahlung ermöglichen.
Buschenschenken
Gesonderte Maßnahmen gilt es, in Buschenschenken zu treffen. Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten ist, unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen, zulässig.
- Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat jeder Gast einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Am Tisch selbst braucht kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
- Sobald der Gast den Verabreichungsplatz wieder verlässt, ist ein Mund-Nasen-Schutz wieder verpflichtend zu tragen.
- Pro Tisch dürfen nicht mehr als zehn Personen sitzen.
- Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5 und 1 Uhr des folgenden Tages zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- Positionieren Sie eine Vorrichtung zur Desinfektion der Hände für Ihre Gäste
- Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
- In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig.
- Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Veranstaltungen
Wenn Veranstaltungen durchgeführt werden, dann gelten dazu folgende Personeneinschränkungen:
- Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze gilt eine maximale Personenanzahl von 10 Personen in Räumlichkeiten und 100 Personen im Freien.
- Mit gekennzeichneten und zugewiesenen Sitzplätzen sind 1500 Personen in geschlossenen Räumen und 3000 Personen im Freibereich möglich. Ab 500 Personen in geschlossenen Räumen und 750 Personen im Freibereich ist eine Bewilligung der Veranstaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
Kommentar: Zeigen Sie Verantwortung!
Die Corona-Infektionszahlen steigen in Österreich besorgniserregend. Daher hat die Bundesregierung wieder strengere Schutzmaßnahmen erlassen. Die Landwirtschaftskammer bittet Sie, diese verpflichtenden Regeln und die damit verbundenen Empfehlungen entsprechend umzusetzen – zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Ihrer Kunden. Zeigen Sie mit Professionalität Ihre Verantwortung als Lebensmittelproduzent. Es soll keine Panikmache betrieben werden, aber ein verantwortungsvoller Umgang mit der COVID-19-Situation wird von uns allen jetzt gefordert!