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Steuertipps für Nebenerwerbslandwirte

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07.03.2024 | von Mag. Hubert Mitterbacher

Wann müssen Bäuerinnen und Bauern mit einem weiteren beruflichen Standbein eine Einkommenssteuererklärung abgeben? Die Antwort darauf liefert der folgende Artikel.

Steuererklärung.jpg © Zerbor/stock.adobe.com
Liegen Einkünfte aus mehreren beruflichen Standbeinen vor, ist eine Einkommensteuererklärung vorzunehmen. © Zerbor/stock.adobe.com
Liegen neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften (Arbeitslohn und Pension) andere Einkünfte von jährlich unter 730 Euro vor, ist keine Einkommensteuerklärung abzugeben. Eine Arbeitnehmerveranlagung ist aber insbesondere anzuraten, wenn eine Steuergutschrift (Lohnsteuerrückerstattung) wegen besonderer (von der auszahlenden Stelle nicht berücksichtigter) Ausgaben zu erwarten ist oder der Bezug nicht das ganze Jahr zugeflossen ist. Die Arbeitnehmerveranlagung ist binnen fünf Jahren mit dem Formular L1 beim Wohnsitzfinanzamt oder über FinanzOnline zu beantragen.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist eine Einkommensteuererklärung dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte über 730 Euro pro Jahr (z.B. Miet- und Pachteinkünfte, voll- oder teilpauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut Formular E1c) ausmachen. Bei zusätzlichen Einkünften über 730 Euro im Jahr ist man verpflichtet - von sich aus - bis zum 30. April bzw. über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Wenn jemand eine Einkommensteuererklärung für die pauschalierte Landwirtschaft (Formular E1c und Formular E1) auszufüllen hat, so ersetzt diese die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1). 
Mehr Netto vom Brutto durch die Abschaffung der kalten Progression: Mit Beginn des Jahres 2023 wurden die Einkommensteuerstufen zum Großteil automatisch an die Inflation angepasst, die schleichende Höherbesteuerung durch die Teuerung wurde abgeschafft. Ab 2023 werden die höheren Steuereinnahmen, die sich durch das inflationsbedingte Aufrücken in höhere Tarifstufen ergeben, an die Erwerbstätigen zurückgegeben, zwei Drittel davon automatisch durch die Indexierung der Steuerstufen, ein Drittel im Wege einer jährlich neu zu treffenden politischen Entlastungsentscheidung. 
Der Gewinn aus der vollpauschalierten Land- und Forstwirtschaft wird aus dem Einheitswert pauschal ermittelt, dies regelt die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung. Welche weiteren Punkte sind in diesem Zusammenhang zu beachten?
Einkunftsarten, Steuererklärungspflicht, steuerfreies Existenzminimum, Steuerstufen, Abgabetermin, Einkommensteuererklärung, Gewinnermittlungsarten, die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung, Voll- und Teilpauschalierung, Nebenerwerb, Privatzimmermietung, Direktvermarktung, Buschenschank, abzugsfähige Betriebsausgaben und das Formular E1c.

Bildungsangebot des LFI

Landwirtinnen und Landwirte im Nebenerwerb zahlen meist doppelt Sozialversicherung, aber auch steuerlich ist einiges zu beachten. Trotz pauschalierter Gewinnermittlung kann es zu Nachforderungen des Finanzamtes kommen. Was ist bei der Steuererklärung zu beachten? Was bedeutet die Mehrfachversicherung? Zu diesen Themen bietet das LFI Kärnten das Webinar "Nebenerwerbsbetriebe aufgepasst" an.
  • Termin: 21. März (Donnerstag), 19.30 - 21.30 Uhr 
  • Ort: Zoom, Online
  • Referent: Mag. Hubert Mitterbacher, LK Kärnten
  • Kosten: 25 Euro gefördert für Landwirte, 50 Euro ungefördert
  • Anmeldung: LFI Kärnten, Tel.-Nr.. 0463/​58 50-25 00 oder E-Mail: office@lfi-ktn.at

Steuerbroschüre neu aufgelegt

Steuern stellen eine wichtige Einnahmequelle der öffentlichen Hand dar. Wiederum hat es zahlreiche steuerliche Änderungen gegeben. Mit der Abschaffung der kalten Progression wurde ein historischer Schritt beschlossen. Was über Jahrzehnte hinweg diskutiert wurde, wird nun jährlich umgesetzt. Auf 184 Seiten werden in der Broschüre "Steuerkunde 2024" einfach und verständlich relevante Bereiche des Steuerrechtes dargestellt und anhand von Beispielen erläutert: von der Steuererklärung, dem Rechtsmittelverfahren, dem Einheitswert bis hin zum Finanzstrafrecht.
Weiters wird beispielsweise Augenmerk auf die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Grundbucheintragungsgebühr, die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer gelegt. Ein umfassendes Kapitel wird auch der bäuerlichen Besitzübergabe gewidmet sowie der novellierten Pauschalierungsverordnung. Auch die Immobilienbesteuerung und die Regelungen betreffend Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht werden angesprochen. Darüber hinaus werden auch die Umsatz- und Pauschalierungsgrenzen sowie die Be- und Verarbeitung, der Almausschank und die Nebentätigkeiten beleuchtet, aber auch die Besteuerung der Agrargemeinschaften und deren Ausschüttungen. Diese Broschüre soll die Neugier auf Steuerthemen wecken. Einen Steuerberater kann sie natürlich nicht ersetzen.
Erhältlich ist die Beratungsbroschüre „Steuerkunde 2024“ bei der LK Kärnten zum Preis von 21 Euro zuzüglich 3 Euro Versandkosten und 10% Umsatzsteuer.
Kontakt: Claudia Lassnig-Schlösser, Tel.-Nr.: 0463/5850-1461, E-Mail: claudia.lassnig@lk-kaernten.at.

Weitere Fachinformation

  • Erweiterte Urprodukteliste und Registrierkassenpflicht bei Nachbarschaftshilfe
  • Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf
  • Gesetzliche Änderungen bei Getreidebrennrecht und Entnahme von Betriebsgebäuden
  • Waldverkauf: Welche Steuern fallen an?
  • Rechtstipp: Außergewöhnliche Belastungen
  • Grenzen der Umsatzsteuerpauschalierung
  • Umsatzgrenze 600.000 Euro beachten
  • Umsatzsteuersätze seit 2016
  • Rechtstipp: Entschädigung Hagelversicherung - steuerpflichtige Einnahme bei Teilpauschalierung?
  • Organisation der Finanzverwaltung - Erreichbarkeit des Finanzamtes
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