Steuerpflicht beim Verkauf von Weingärten
Rebanlagen stellen nach Randzahl 4200c der Einkommensteuerrichtlinien 2000 ein vom Grund und Boden gesondertes selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Die Rebanlage besteht aus Reben und dem Stützmaterial (Steher, Stöcke, Draht). Sie ist mit den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten abzüglich der Absetzung für Abnutzung zu bewerten. Wird ein Weingarten veräußert, ist daher für die Rebanlage grundsätzlich ein gesonderter Kaufpreis zu ermitteln, der von der Pauschalierung nicht erfasst wird und separat anzusetzen ist. Daher ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich für Grund und Boden einerseits und für die Rebanlage andererseits aufzuteilen. Der Grund und Boden unterliegt dabei der Immobilienertragsteuer, während der Kaufpreisanteil für die Rebanlage auch bei pauschalierten Betrieben der Einkommensteuer zum Normaltarif unterliegen kann. Die Landwirtschaftskammer konnte seinerzeit erreichen, dass für Rebanlagen, die älter als 25 Jahre sind, kein eigener Wert mehr anzusetzen ist.
Nach den Einkommensteuerrichtlinien bestehen jedoch keine Bedenken, für die Ermittlung des auf die Rebanlagen entfallenden Gewinnes wie folgt vorzugehen:
Nach den Einkommensteuerrichtlinien bestehen jedoch keine Bedenken, für die Ermittlung des auf die Rebanlagen entfallenden Gewinnes wie folgt vorzugehen:
- Beträgt der Veräußerungserlös für den Weingarten nicht mehr als drei Euro pro m2 oder ist die Rebanlage älter als 25 Jahre, kann davon ausgegangen werden, dass auf diese aufgrund deren geringen Wertes kein Veräußerungserlös entfällt. Der gesamte Veräußerungserlös wird somit nur für den Grund und Boden geleistet. Die Immobilienertragsteuer ist daher vom Gesamterlös zu berechnen. Die Höhe derselben hängt davon ab, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt. Es erfolgt keine gesonderte Rebanlagenbesteuerung.
- Beträgt der Veräußerungserlös zwischen drei und fünf Euro pro m2, kann davon ausgegangen werden, dass der drei Euro pro m2 übersteigende Veräußerungserlös auf die Rebanlage entfällt. Als Buchwert kann die Hälfte des auf diese entfallenden Veräußerungserlöse angesetzt werden.
- Beträgt der Veräußerungserlös mehr als fünf Euro pro m2, können pauschal zwei Euro pro m2 als Wert der Rebanlage angesetzt werden. Davon kann die Hälfte (ein Euro) als Buchwert abgezogen werden, wodurch sich immer ein Euro als Rebanlagengewinn ergibt.
Beispiel
Der Landwirt L verkauft 0,2 ha Weingarten um 8000 Euro (vier Euro pro m2). Die Rebanlage wurde vor 22 Jahren ausgepflanzt.
Diese kommt gesondert steuerlich zum Ansatz, weil sie jünger als 25 Jahre ist und mehr als drei Euro pro m2 erzielt wurden. Der Veräußerungserlös aus der Anlage beträgt einen Euro pro m2 (vier Euro minus drei Euro). Die Hälfte davon ist der Veräußerungsgewinn – somit 0,5 Euro × 2000 = 1000 Euro. Die Versteuerung erfolgt progressiv nach Tarif und in Abhängigkeit vom Einzelfall. 6000 Euro entfallen auf den Grund und Boden und unterliegen der Immobilienertragsteuer.
Diese kommt gesondert steuerlich zum Ansatz, weil sie jünger als 25 Jahre ist und mehr als drei Euro pro m2 erzielt wurden. Der Veräußerungserlös aus der Anlage beträgt einen Euro pro m2 (vier Euro minus drei Euro). Die Hälfte davon ist der Veräußerungsgewinn – somit 0,5 Euro × 2000 = 1000 Euro. Die Versteuerung erfolgt progressiv nach Tarif und in Abhängigkeit vom Einzelfall. 6000 Euro entfallen auf den Grund und Boden und unterliegen der Immobilienertragsteuer.