Steuern bei Übergabe und Verpachtung von Wald
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes (Teilbetriebes) setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch einen einheitlichen Übertragungsakt (Übergabevertrag) überführt werden. Die Zurückbehaltung einzelner, unwesentlicher Wirtschaftsgüter anlässlich des Übertragungsaktes hindert die Annahme eines unentgeltlichen Betriebserwerbes nicht.
- 1. Hinsichtlich bäuerlicher Hofübergaben ist daher ertragsteuerlich zu beurteilen, ob der Wert der Gegenleistung den halben gemeinen Wert des übertragenen (belasteten) Betriebes (Aktiva abzüglich Passiva) übersteigt, wodurch ein entgeltlicher Vorgang gegeben wäre. Nach den Einkommensteuerrichtlinien bestehen allerdings keine Bedenken, ein vereinbartes Ausgedinge, das als typisches Ausgedinge ausgestaltet ist und nicht über die Gewährung eines üblichen angemessenen Lebensunterhaltes hinausgeht, einheitlich als Belastung des übertragenen Eigentums zu behandeln. Die herkömmliche, übliche Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist daher im Regelfall als unentgeltlich einzustufen. Für die übergebenen Teile kommt es demzufolge zu keiner Einkommensteuerpflicht, da eine Buchwertfortführung gegeben ist.
- 2. Die Zurückbehaltung der Wirtschaftsgüter (z. B. Forstparzellen) stellt grundsätzlich eine gewinnerhöhende steuerpflichtige Entnahme dar (stille Reserven des stehenden Holzes). Die Zurückbehaltung einzelner, unwesentlicher Wirtschaftsgüter (z. B. Forstpar- zellen) stellt (nur) dann keine Entnahme dar, wenn trotz unentgeltlicher Übertragung die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter einen eigenständig lebensfähigen Betrieb begründen. Dies ist nach dem Salzburger Steuerdialog 2010 etwa dann der Fall, wenn der vollpauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betrieb (20 Hektar Landwirtschaft und 16 Hektar Forst) an ein Kind übergeben wird, und sich der Übergeber zwei Waldparzellen im Ausmaß von drei Hektar zur Bewirtschaftung zurückbehält. Da die wesentlichen Grundlagen übergeben wurden, kommt es nach der einschlägigen Bestimmung des Einkommensteuergesetz 1988 (§ 6 Ziffer 9 litera a) zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung, somit zu einer Buchwertfortführung und demzufolge zu keiner Einkommensteuerbelastung. Auch bei den nicht übergebenen Flächen ergeben sich keine besonderen einkommensteuerlichen Konsequenzen, weil die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter – obwohl sie vor der Übertragung keinen Teilbetrieb darstellten – nunmehr zu einem selbstständigen Betrieb „erstarken“. Dies gilt sinngemäß auch, wenn sich der Übergeber nur den (Netto-) Fruchtgenuss ausbedungen hat.
- 3. Wird ein Wald durch den Eigentümer verpachtet, stellt dieser dennoch weiter land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar. Dies gilt auch für Wälder, die über viele Jahre nicht der Einkünfteerzielung dienen. Bei der Verpachtung der Forstwirtschaft an nahe Angehörige sind die Einkünfte daraus dem Pächter zuzurechnen, wenn dieser die Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Der Pachtzins stellt beim Verpächter eine Einnahme und beim Pächter eine Betriebsausgabe dar. Ist der Pachtzins unangemessen niedrig, so wird darin eine steuerlich unbeachtliche Unterhalts- oder Ausgedingeleistung zu erblicken sein. Die Verpachtung von Waldflächen durch den Eigentümer – an nahe Angehörige – stellt nach den Einkommensteuerrichtlinien keine Betriebsaufgabe dar.