Steuerliche Aspekte bei Waldverkäufen
Nach der derzeit gültigen land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2015 und den Einkommensteuerrichtlinien 2000 gilt: Wenn der Verkaufserlös aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen, Holz und Jagdrecht zusammen 250.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, sind nur 35% dieses Erlöses als Gewinn zu versteuern. Dies gilt nicht nur für pauschalierte Forstbetriebe (Voll- oder Teilpauschalierung), sondern auch für jene Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird.
Einkommensteuer
Festzuhalten ist, dass mit den 35% auch allfällige Buchwerte des stehenden Holzes und Veräußerungskosten abgegolten sind. Nicht im Pauschalsatz von 35% sind stille Reserven enthalten, die nicht auf das stehende Holz oder Jagdrecht entfallen (z.B. Gebäude oder Rechte). Daher ist zum Beispiel der Verkauf von Teilwaldrechten oder Agrargemeinschaftsanteilen nicht als Waldverkauf anzusehen. Diese Verkaufserlöse sind nicht von der Pauschalierung erfasst und zur Gänze steuerpflichtig.
Für die Beurteilung des Überschreitens der Grenze von 250.000 Euro im Kalenderjahr kommt es auf die vereinbarten Kaufpreise aus allen Verpflichtungsgeschäften des jeweiligen Jahres an. Der Zufluss des Veräußerungserlöses ist für diese Frage unbeachtlich. Steht der veräußerte Wald im Eigentum mehrerer Steuerpflichtiger, ist für die Beurteilung des Überschreitens der Grenze von 250.000 Euro eine Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die einzelnen Steuerpflichtigen nicht zulässig. Bei einer Veräußerung von Forstflächen gegen Ratenzahlung ist daher für die Beurteilung, ob die 250.000-Euro-Grenze im Kalenderjahr überschritten wurde, der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes heranzuziehen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Raten ist unbeachtlich.
Fließen über einen mehrjährigen Zeitraum Kaufpreisraten aufgrund einer unter die Pauschalierungsverordnung 2015 fallenden Veräußerung von Forstflächen zu, ist der Gewinn mit 35% der auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Ratenzahlungen anzusetzen.
Anstelle der 35% Gewinnpauschalierung kann der tatsächliche Veräußerungsgewinn (tatsächlicher Wert des steuerpflichtigen stehenden Holzes) - durch ein Gutachten - nachgewiesen werden. Ein vorgelegtes Gutachten als Nachweis unterliegt der behördlichen Beweiswürdigung, auch eine Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag hat keine Bindungswirkung. In einem solchen Fall sind dem Veräußerungserlös für das stehende Holz die seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das stehende Holz gegenüberzustellen. Wurden zwischen Anschaffung und Verkauf der Forstflächen Holzverkäufe getätigt, sind die seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das stehende Holz um den auf das veräußerte oder entnommene Holz entfallenden Anteil der seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu reduzieren. Außerdem können die anteiligen Veräußerungskosten in Abzug gebracht werden. Nicht abzugsfähig ist der Teil der Veräußerungskosten, der auf den Grund und Boden entfällt. Macht der Forstwirt von der Gewinnpauschalierung von 35% nicht Gebrauch und sind keine Anschaffungskosten vorhanden, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist über Generationen hinweg) erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu schätzen. Nach den Einkommensteuerrichtlinien bestehen keine Bedenken, wenn die historischen Anschaffungskosten in Höhe des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden) Einheitswertes zum 1. Jänner 2014 geschätzt werden.
Wird der Veräußerungserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung infolge des Verlustausgleichsverbots folgende Möglichkeiten der Einkünfteermittlung:
Für die Beurteilung des Überschreitens der Grenze von 250.000 Euro im Kalenderjahr kommt es auf die vereinbarten Kaufpreise aus allen Verpflichtungsgeschäften des jeweiligen Jahres an. Der Zufluss des Veräußerungserlöses ist für diese Frage unbeachtlich. Steht der veräußerte Wald im Eigentum mehrerer Steuerpflichtiger, ist für die Beurteilung des Überschreitens der Grenze von 250.000 Euro eine Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die einzelnen Steuerpflichtigen nicht zulässig. Bei einer Veräußerung von Forstflächen gegen Ratenzahlung ist daher für die Beurteilung, ob die 250.000-Euro-Grenze im Kalenderjahr überschritten wurde, der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes heranzuziehen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Raten ist unbeachtlich.
Fließen über einen mehrjährigen Zeitraum Kaufpreisraten aufgrund einer unter die Pauschalierungsverordnung 2015 fallenden Veräußerung von Forstflächen zu, ist der Gewinn mit 35% der auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Ratenzahlungen anzusetzen.
Anstelle der 35% Gewinnpauschalierung kann der tatsächliche Veräußerungsgewinn (tatsächlicher Wert des steuerpflichtigen stehenden Holzes) - durch ein Gutachten - nachgewiesen werden. Ein vorgelegtes Gutachten als Nachweis unterliegt der behördlichen Beweiswürdigung, auch eine Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag hat keine Bindungswirkung. In einem solchen Fall sind dem Veräußerungserlös für das stehende Holz die seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das stehende Holz gegenüberzustellen. Wurden zwischen Anschaffung und Verkauf der Forstflächen Holzverkäufe getätigt, sind die seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das stehende Holz um den auf das veräußerte oder entnommene Holz entfallenden Anteil der seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu reduzieren. Außerdem können die anteiligen Veräußerungskosten in Abzug gebracht werden. Nicht abzugsfähig ist der Teil der Veräußerungskosten, der auf den Grund und Boden entfällt. Macht der Forstwirt von der Gewinnpauschalierung von 35% nicht Gebrauch und sind keine Anschaffungskosten vorhanden, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist über Generationen hinweg) erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu schätzen. Nach den Einkommensteuerrichtlinien bestehen keine Bedenken, wenn die historischen Anschaffungskosten in Höhe des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden) Einheitswertes zum 1. Jänner 2014 geschätzt werden.
Wird der Veräußerungserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung infolge des Verlustausgleichsverbots folgende Möglichkeiten der Einkünfteermittlung:
- Variante 1: Erfassung des gesamten Buchwertabgangs zum Zeitpunkt der Veräußerung;
- Variante 2: Erfassung des Buchwertabgangs nach Maßgabe des Zufließens der Raten.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich ist der Verkauf von Waldgrundstücken unecht befreit, wobei nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirt:innen, welche die Durchschnittssatzbesteuerung (umsatzsteuerliche Pauschalierung) in Anspruch nehmen, die Option auf den Normalsteuersatz nach den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 nicht ausüben können. Dies bedeutet, dass in Rechnungen über derartige Umsätze ein gesonderter Steuerausweis nicht zulässig ist.
Immobilienertragsteuer
Da bei der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen das stehende Holz einkommensteuerlich zu erfassen ist, ist lediglich für den Grund und Boden seit 1. April 2012 Immobilienertragsteuer zu entrichten. Wird einkommensteuerlich bei Vorliegen der Voraussetzungen die 35%-Gewinnpauschalierung in Anspruch genommen, wäre an und für sich 65% als anteiliger Veräußerungserlös für Grund und Boden heranzuziehen. Nach den Einkommensteuerrichtlinien (Randzahl 4195b) bestehen jedoch keine Bedenken, 50% des Gesamtveräußerungserlöses als Teilerlös für den Grund und Boden anzusetzen. Auf dieser Basis ist sodann der anteilige Veräußerungsgewinn - jeweils nach den Regeln des Alt- und Neuvermögens - zu ermitteln.
Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass das Jagdrecht nach den Einkommensteuerrichtlinien kein grundstücksgleiches Recht darstellt. Aus diesem Grund ist für steuerliche Zwecke von einem eigenständigen vom nackten Grund und Boden verschiedenen Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens auszugehen, weshalb dieses nicht in den Anwendungsbereich der Immobilienertragsteuer fällt. Im Fall der Veräußerung unterliegt es daher dem Normalsteuersatz.
Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass das Jagdrecht nach den Einkommensteuerrichtlinien kein grundstücksgleiches Recht darstellt. Aus diesem Grund ist für steuerliche Zwecke von einem eigenständigen vom nackten Grund und Boden verschiedenen Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens auszugehen, weshalb dieses nicht in den Anwendungsbereich der Immobilienertragsteuer fällt. Im Fall der Veräußerung unterliegt es daher dem Normalsteuersatz.
Info: Für die steuerliche Abwicklung eines Waldverkaufes - insbesondere die Einreichung einer Einkommensteuererklärung - wird die Beratung durch eine Steuerberaterin bzw, einen Steuerberater empfohlen.