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Stallpflicht für Geflügel in Hochrisikogebieten

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10.01.2023

Geflügelpest: Seit 10. Jänner 2023 gilt in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko wieder Stallpflicht für Betriebe und Hobbyhaltungen mit mehr als 50 Tieren. Einzuhaltende Maßnahmen auch für kleinere Betriebe.

Karte Geflügelpest NEU.png © Archiv
© Archiv

Betroffene Gebiete

Grundsätzlich gilt das gesamte Bundesgebiet - und damit auch ganz Kärnten - als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko. Drüberhinaus werden folgende Gemeinden als Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko ausgewiesen: 

Die Städte Klagenfurt und Villach, dazu: 
Bezirk Hermagor:  Hermagor-Pressegger See, St. Stefan/Gailtal
Bezirk Klagenfurt-Land:  Ebenthal, Feistritz/Rosental, Ferlach, Grafenstein, Keutschach am See, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach, St. Margareten/Rosental, Schiefling, Techelsberg
Bezirk St. Veit/Glan:  Eberstein, Liebenfels, St. Veit/Glan, Weitensfeld, Frauenstein
Bezirk Spittal/Drau:  Baldramsdorf, Lendorf, Spittal/Drau
Bezirk Villach Land:  Arnoldstein, Feistritz/Gail, Ferndorf, Finkenstein, Fresach, Hohenthurn, Nötsch/Gailtal, Paternion, Rosegg, St. Jakob/Rosental, Stockenboi, Treffen, Velden, Weißenstein, Wernberg
Bezirk Völkermarkt: Bleiburg, Diex, Eberndorf, Gallizien, Griffen, Neuhaus, Ruden, St. Kanzian/Klopeiner See, Völkermarkt
Bezirk Wolfsberg:  Frantschach-St. Gertraud, Lavamünd, St. Andrä, St. Georgen/Lavanttal, St. Paul/Lavanttal, Wolfsberg
Bezirk Feldkirchen:  Feldkirchen, Glanegg, Ossiach, St. Urban, Steindorf, Steuerberg

Folgende Maßnahmen sind einzuhalten

Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind in Gebieten mit erhöhtem Risiko einzuhalten:
  • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
  • Das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer).
  • Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder einem Unterstand erfolgen, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert.
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
    • ein Abfall (Rückgang) der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 Prozent oder
    •   ein Abfall (ückgang) der Eierproduktion um mehr als 5 Prozent für mehr als 2 Tage besteht, oder 
    • wenn die Sterberate höher als 3 Prozent in einer Woche ist.

Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko einzuhalten
(Gebiete siehe obige Gemeindeliste):
  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
  • Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind - auch in Hochrisikogebieten - von der dauerhaften Haltung in Ställen ausgenommen, 
    • wenn das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist  oder 
    • die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert.

Generell gilt, dass alle Betriebe in Österreich die vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten haben. Die Broschüre "Biosicherheit Geflügel" steht unter diesem Artikel kostenlos zum Download zur Verfügung. 
 
© BilderBox
Eine Stallpflicht für Hausgeflügel soll die Vogelgrippe eindämmen. © BilderBox

Meldepflicht

Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken. Landwirtschaftliche Betriebe erfüllen diese Meldepflicht überwiegend durch die AMA-Tierliste, das Legehennenregister, die Geflügelhygieneverordnung oder die TGD-/QGV-Mitgliedschaft. Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel zu melden.

Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.

Zur Kennzeichnung von Freilandeiern

Infolge der Stallpflicht der vergangenen Jahre hat man über die EU-Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als "Freilandeier" vermarktet werden dürfen.

Empfohlene vorbeugende Maßnahmen

Folgende Maßnahmen tragen generell dazu bei, das Risiko einer Ansteckung des Geflügels so gering wie möglich zu halten:
  • Vermeidung des Eindringens von Wildvögeln in den Geflügelstall
  • Futter so lagern, dass es nicht für Wildvögel zugänglich ist 
  • Wechseln der Schuhe und Kleidung vor und nach Betreten des Stalles
  • Benutzung der Desinfektionswanne bei jeder Stalltür Kein Austausch von Geräten u.ä. zwischen den verschiedenen Geflügelhaltungen
  • Kein Betreten der Ställe durch betriebsfremde Personen
  • Ausreichende Hygiene bei Reisen in gefährdete bzw. betroffene Gebiete
  • Besondere Vorsicht bei der Rückkehr von Reisen aus gefährdeten bzw. betroffenen Gebieten im Hinblick auf die Erregereinschleppung (z.B. über verschmutzte Schuhe)
  • Regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Ställe

Über die Geflügelpest

Die Geflügelpest (Aviäre Influenza, umgangssprachlich „Vogelgrippe“ genannt) ist eine akute, hoch ansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Sie kann erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen und kommt bei Hühnern, Puten und bei zahlreichen frei lebenden Vogelarten vor. Enten, Gänse, Tauben und andere Wildvögel erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sie können aber für die Verbreitung des Erregers bedeutend sein.

Spezielle Risikofaktoren für die Übertragung auf den heimischen Geflügelbestand sind die Freilandhaltung und damit die Kontaktmöglichkeit zwischen Haus- und Wildvögeln, dies betrifft vor allem Betriebe in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, eine geringe Entfernung eines Betriebs zu Sammelorten von Zugvögeln (z.B. Feuchtgebieten, Sümpfen, Seen, Flussläufen) bzw. die Lage eines Betriebes entlang der Zugrouten.

Die Geflügelpest kann alle Arten von Geflügel betreffen, überträgt sich jedoch nicht auf den Menschen.

Downloads zum Thema

  • Verordnung zur Geflügelpest 1/2023 PDF 495,75 kB
  • Broschüre Biosicherheit bei Geflügel PDF 2,98 MB
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Eine Stallpflicht für Hausgeflügel soll die Vogelgrippe eindämmen. © BilderBox