Stallbau ist im Grünland weiterhin möglich
In der Widmungskategorie „Grünland“ wird auch in Zukunft kein Widmungsakt des Gemeinderates für die Errichtung von Ställen und sonstigen Wirtschaftsgebäuden (Gerätehallen usw.) notwendig sein. Solche Bauprojekte sind nach wie vor zulässig, wenn diese für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich und spezifisch sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird weiterhin durch ein Gutachten des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt. In der freien Landschaft ist auch die naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen.
Die Festlegung von Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform im Grünland ist unverändert geblieben. Eine Neudefinition gibt es aber für die Festlegung des Begriffes Hofstellen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung im Grünland. Diese Hofstellenbezeichnung wird nun in Hofstellen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 geändert. Es werden hiefür im Gesetz die relevanten Tierzahlen definiert:
In der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ dürfen Anlagen für Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung nicht errichtet werden. Sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.) dürfen im Dorfgebiet gebaut werden, wenn sie keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen. Ansonsten bleibt das Dorfgebiet als vornehmlich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmtes Bauland.
Die Festlegung von Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform im Grünland ist unverändert geblieben. Eine Neudefinition gibt es aber für die Festlegung des Begriffes Hofstellen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung im Grünland. Diese Hofstellenbezeichnung wird nun in Hofstellen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 geändert. Es werden hiefür im Gesetz die relevanten Tierzahlen definiert:
- 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze
- 42.500 Mastgeflügelplätze
- 1400 Mastschweineplätze
- 450 Sauenplätze
In der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ dürfen Anlagen für Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung nicht errichtet werden. Sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.) dürfen im Dorfgebiet gebaut werden, wenn sie keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen. Ansonsten bleibt das Dorfgebiet als vornehmlich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmtes Bauland.
Grundlagen der Raumordnung – kurz erklärt
- Die Raumordnung regelt die räumliche Entwicklung und Gestaltung des gesamten Landesgebietes. Die Gemeinden beschließen auf Grundlage der vom Land Kärnten festgelegten Rahmenbedingungen den Flächenwidmungsplan. In diesem wird das Gemeindegebiet in Bauland, in Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert.
- Das Grünland ist für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt.
- Gebäude und Anlagen dürfen darauf nur errichtet werden, wenn diese hierfür erforderlich und spezifisch sind.
- Hofstellen im Sinne der Raumordnung liegen in der Widmungskategorie „Grünland“. Diese werden als Betriebsstätten für einen landwirtschaftlichen Betrieb mittels Änderung im Flächenwidmungsplan in der Kategorie Grünland gesondert festgelegt und mittels grüner Umrandung ersichtlich gemacht. Die Festlegung in einem bestehenden Flächenwidmungsplan erfolgt mittels Änderungsbeschluss.
- Der Begriff „Hofstelle für Betriebe mit Intensivtierhaltung“ wird vom Begriff „Hofstelle für Betriebe mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Raumordnungsgesetzes 2021“ abgelöst. Werden die angeführten Tierobergrenzen erreicht, ist die Widmung einer solchen Hofstelle Voraussetzung. Liegen die Zahlen unter den Grenzen, kann ein Stall usw. entweder in einer „Hofstelle mit herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform“ oder in der Kategorie Grünland (ohne Festlegung), jeweils unter den weiteren Voraussetzungen, errichtet werden.
- Der Flächenwidmungsplan an sich sowie Änderungen werden vom Gemeinderat beschlossen. Als Grundeigentümer darf man eine Widmungsänderung anregen, hat jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf tatsächliche Umsetzung der Änderung durch den Gemeinderat.
- Im Bauverfahren wird bereits im Vorprüfungsverfahren geprüft, ob die Widmungskonformität des Bauprojektes als Gesamtes feststeht. Nur wenn das Bauvorhaben mit der Widmung gemäß Flächenwidmungsplan übereinstimmt, ist es bewilligungsfähig. Die Flächenwidmung hat daher im Rahmen eines Bauverfahrens grundlegende Bedeutung.
Positives Ergebnis für produktive Betriebe
Mit dem grundsätzlichen Beibehalt der bisherigen Regelungen bzw. den eingeführten Tierzahlen wird der Zielbestimmung des Raumordnungsgesetzes zum Fortbestand einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen. Im Begutachtungsentwurf vom August 2020 (wir haben berichtet) hat dies noch ganz anders ausgesehen: die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen in der Widmungskategorie Grünland wäre so gut wie ausgeschlossen gewesen. Eine solche Verschlechterung wurde abgewendet und so können die produktiven bäuerlichen Betriebe auch in Zukunft einen Stall oder sonstige Hallen usw. ohne zusätzlichen Aufwand in Bezug auf die Flächenwidmung bauen.
Neuerungen für Wohnzwecke und Nebengewerbe
Wohngebäude und Gebäude zum Zwecke der Ausübung eines Nebengewerbes oder sonstiger üblicher Nebenerwerbstätigkeiten bedürfen zukünftig eine festgelegte Hofstellenwidmung. Als Nebengewerbe gelten jene der Gewerbeordnung, insbesondere etwa Verarbeitungsräume im Rahmen der Be- und Verarbeitung eigener Produkte etc. Unter die üblichen Nebenerwerbstätigkeiten fällt insbesondere die Beherbergung von Urlaubsgästen. Für diese sind nun allenfalls Widmungsakte des Gemeinderates erforderlich. Die LK hat diese Änderung bis zuletzt nachdrücklich abgelehnt, konnte diese aber – wohl angesichts der bereits erreichten Beibehaltung der Regelungen beim Stallbau – nicht abwenden. Bereits errichtete Gebäude und Anlagen gelten als rechtmäßig errichtet.
Keine Mobilisierungsabgabe, aber Bebauungsfristen
Die Einführung einer Mobilisierungsabgabe war ein Knackpunkt in den Verhandlungen der Koalitionspartner. Schlussendlich wurde diese aus dem Gesetz gestrichen. Eine zusätzliche finanzielle Mehrbelastung für Eigentümer von Baugrundstücken wurde damit verhindert.
Im Interesse der Verfügbarkeit von Baugrundstücken wurden jedoch Fristen von zehn Jahren eingeführt, binnen dessen die Grundstücke bebaut werden sollen. Im Falle der Nicht-Bebauung steht der Gemeinde die Möglichkeit offen, diese entschädigungslos rückzuwidmen. Die entschädigungslose Rückwidmung von bestehendem Bauland wurde von der LK in Bezug auf die allenfalls mangelnde Verfassungskonformität ausdrücklich abgelehnt. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass der Großteil der anderen Bundesländer für sich jeweils eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat um die tatsächliche Bebauung von gewidmeten Bauland zu forcieren. Es gilt abzuwarten, wie die Gemeinden die eingeräumten Möglichkeiten zur Festlegung von Bebauungsfristen und zur Rückwidmung ausschöpfen werden.
Im Interesse der Verfügbarkeit von Baugrundstücken wurden jedoch Fristen von zehn Jahren eingeführt, binnen dessen die Grundstücke bebaut werden sollen. Im Falle der Nicht-Bebauung steht der Gemeinde die Möglichkeit offen, diese entschädigungslos rückzuwidmen. Die entschädigungslose Rückwidmung von bestehendem Bauland wurde von der LK in Bezug auf die allenfalls mangelnde Verfassungskonformität ausdrücklich abgelehnt. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass der Großteil der anderen Bundesländer für sich jeweils eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat um die tatsächliche Bebauung von gewidmeten Bauland zu forcieren. Es gilt abzuwarten, wie die Gemeinden die eingeräumten Möglichkeiten zur Festlegung von Bebauungsfristen und zur Rückwidmung ausschöpfen werden.
Sonstige Schwerpunkte der Novellierung
Neben dem Erhalt einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft waren die Schwerpunkte des neuen Raumordnungsgesetzes:
- Vielfalt der Kärntner Landschaft bewahren;
- freien Zugang zu Seen, öffentlichen Gewässern und Naturschönheiten sichern;
- Schutz vor Naturgewalten und vermeidbaren Umweltbelastungen, erhalten;
- Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen von Nutzungen freihalten, die eine künftige Erschließung verhindern würden;
- Vermeidung von Zersiedelung.
Nachnutzung aufgelassener Hofstellen
Für den Fall, dass die Hofbewirtschaftung eingestellt und die zum Hof gehörenden nutzbaren Grundflächen veräußert wurden, gab es bislang keine Rechtsgrundlage für die Weiter- und Nachnutzung dieser Hofstellen. Nunmehr dürfen Wohngebäude weiterhin als Wohnung (nicht jedoch als Freizeitwohnsitz) widmungsgemäß genutzt werden. Wirtschaftsgebäude dürfen zu Lager- und Einstellzwecken sowie für gewerbliche Kleinbetriebe verwendet werden.
Das Fazit
Das neue Kärntner Raumordnungsgesetz löst das im Jahr 1970 in Kraft getretene Kärntner Raumordnungsgesetz und das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ab. Die Verhandlungen darüber dauerten über viele Jahre und waren nicht einfach. Sie zeigen damit aber die Wichtigkeit der Nutzung und die Wertigkeit unserer Böden auf. Die Verhandlungen über mehrere Regierungsperioden haben nun schlussendlich auch ein Ergebnis gebracht. Der Schutz der Rechte am eigenen Grund und Boden war bei diesen Verhandlungen – und bleibt auch zukünftig – Kernthema in der Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Denn Eigentum ist nur dasjenige, was keinen Ansprüchen und Gefahren unterworfen ist (Buch des Kabus – 11. Jhdt.).