Spielregeln für verpackte Köstlichkeiten
Die Ideen gehen nicht aus, wenn es um kreative Geschenke geht. Vor allem selbst gemachte Köstlichkeiten finden in Zeiten wie diesen besonderen Anklang. Schenkt sich doch der Schenker bei Selbstgemachtem auch immer ein wenig mit. Viele Direktvermarkter greifen diesen Trend auf und bieten ihre selbst erzeugten Produkte gern auch zu Weihnachten zum Schenken an. Eine Idee, die bei schenkfreudigen Konsumenten total ins Schwarze trifft. Handgemachte bäuerliche Produkte zu verschenken heißt auch, die Region zu stärken, die CO2-Belastung durch Vermeidung langer Transportwege so gering wie möglich zu halten, nebenbei beim „eigenen“ Bauern einzukaufen und zu wissen, dass man Qualität bekommt!
Für den produzierenden Bauern ist es recht herausfordernd, die vielen rechtlichen Aspekte zu beachten. Sobald ein Produkt beispielsweise verpackt ist, unterliegt es der Verbraucherinformationsverordnung LMIV (EU Nr. 1169/2011) und muss sämtliche Informationen über Inhaltsstoffe, Verwendung und Haltbarkeit am Produkt enthalten. Genau geregelt ist mitunter, was als Verpackung gilt, wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat und welche Informationen die Verpackung beinhalten muss. Macht ein Hersteller freiwillige Angaben über das Ursprungsland oder zum Herkunftsort und entstammen die primären Zutaten nicht der angegebenen Herkunft, so ist laut Primärzutatenverordnung (VO (EU) 2018/775) der Sachverhalt zu deklarieren.
Für den produzierenden Bauern ist es recht herausfordernd, die vielen rechtlichen Aspekte zu beachten. Sobald ein Produkt beispielsweise verpackt ist, unterliegt es der Verbraucherinformationsverordnung LMIV (EU Nr. 1169/2011) und muss sämtliche Informationen über Inhaltsstoffe, Verwendung und Haltbarkeit am Produkt enthalten. Genau geregelt ist mitunter, was als Verpackung gilt, wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat und welche Informationen die Verpackung beinhalten muss. Macht ein Hersteller freiwillige Angaben über das Ursprungsland oder zum Herkunftsort und entstammen die primären Zutaten nicht der angegebenen Herkunft, so ist laut Primärzutatenverordnung (VO (EU) 2018/775) der Sachverhalt zu deklarieren.
Schutz vor Täuschung
Auch allergene Stoffe sind besonders am Etikett zu kennzeichnen (laut Allergeninformationsverordnung BGBl. II/2014). Ziel all dieser Verordnungen ist es, die Konsumenten wahrheitsgetreu zu informieren und vor Täuschung und Irreführung zu schützen. Die vielen rechtlichen Hintergründe erklären die Tatsache, dass bei der Etikettierung die meisten Beanstandungen im Lebensmittelbereich erfolgen. Fakt ist außerdem, dass diese Verordnungen alle bäuerlichen Direktvermarkter treffen. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Produktionsmengen oder saisonale Vermarkter.
Geht man einen Schritt zurück, muss sich der Lebensmittelunternehmer bereits bei Produktionsstart Gedanken zur Herstellung der geplanten Produkte machen. Das ist im EU-weiten Hygienepaket verankert und durch das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geregelt. Dabei ist die Erreichung einer größtmöglichen Lebensmittelsicherheit anzustreben, die vom Lebensmittelproduzenten – und das ist jeder Landwirt – zu verantworten ist.
Das scheint auf den ersten Blick herausfordernd, ist es aber in der Praxis nicht. Ein einmalig erstelltes Eigenkontrollkonzept sollte in den Produktionsablauf integriert werden und zum fixen, automatisierten Bestandteil der Lebensmittelverarbeitung gehören und nicht als lästiges Anhängsel gesehen werden. Und nun die gute Nachricht: Bäuerliche Produzenten sind nicht auf sich gestellt. Hilfestellung bei der Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es bei den zuständigen Lebenswirtschaftsberaterinnen mit dem Fachbereich Direktvermarktung in den LK-Außenstellen. Kursangebote sind momentan nur online möglich, gibt es aber demnächst für viele interessante Bereiche (Webinare: Hygiene- und Allergenschulungen, richtig kennzeichnen, Fleischköstlichkeiten aus dem Glas – siehe Terminteil des Kärntner Bauer). Verpackungsmaterial zum Erstellen von lässigen Weihnachtsgeschenken ist außerdem beim Landesverband bäuerlicher Direktvermarkter in der Zentrale der LK Kärnten in Klagenfurt zu beziehen. Serviceangebote gibt es ausreichend, um sich für die Weihnachtsverkäufe fit zu machen.
Geht man einen Schritt zurück, muss sich der Lebensmittelunternehmer bereits bei Produktionsstart Gedanken zur Herstellung der geplanten Produkte machen. Das ist im EU-weiten Hygienepaket verankert und durch das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geregelt. Dabei ist die Erreichung einer größtmöglichen Lebensmittelsicherheit anzustreben, die vom Lebensmittelproduzenten – und das ist jeder Landwirt – zu verantworten ist.
Das scheint auf den ersten Blick herausfordernd, ist es aber in der Praxis nicht. Ein einmalig erstelltes Eigenkontrollkonzept sollte in den Produktionsablauf integriert werden und zum fixen, automatisierten Bestandteil der Lebensmittelverarbeitung gehören und nicht als lästiges Anhängsel gesehen werden. Und nun die gute Nachricht: Bäuerliche Produzenten sind nicht auf sich gestellt. Hilfestellung bei der Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es bei den zuständigen Lebenswirtschaftsberaterinnen mit dem Fachbereich Direktvermarktung in den LK-Außenstellen. Kursangebote sind momentan nur online möglich, gibt es aber demnächst für viele interessante Bereiche (Webinare: Hygiene- und Allergenschulungen, richtig kennzeichnen, Fleischköstlichkeiten aus dem Glas – siehe Terminteil des Kärntner Bauer). Verpackungsmaterial zum Erstellen von lässigen Weihnachtsgeschenken ist außerdem beim Landesverband bäuerlicher Direktvermarkter in der Zentrale der LK Kärnten in Klagenfurt zu beziehen. Serviceangebote gibt es ausreichend, um sich für die Weihnachtsverkäufe fit zu machen.
7 Tipps zum Hygienestandard
Wenn ich am bäuerlichen Hof Produkte produziere, muss ich aus hygienerechtlicher Sicht:
- eine Gefahrenanalyse über die Herstellung machen (von der Urproduktion bis hin zum Verkauf),
- das Risiko meiner Produkte einstufen,
- relevante Gefahren erkennen (mikrobiologische, physikalische, chemische etc.),
- Grenzwerte/Maßnahmen definieren, um die Gefahren bestmöglich zu beherrschen,
- Dokumentationen zum Nachweis führen,
- Produktuntersuchungen machen,
- Schulungen besuchen (verpflichtend: einmalig Allergenschulung und alle drei Jahre auffrischend eine Hygieneschulung; freiwillig: technologische Kurse, um Wissen in der Produktion zu erlangen).