Sperrfristen bei Düngung beachten!
Auf Ackerflächen ohne angebaute Folgefrucht/Zwischenfrucht bis 15. Oktober besteht das Ausbringungsverbot von stickstoffhältigen Mineraldüngern, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm bis 15. Februar des Folgejahres. Dieser Zeitraum gilt auch auf Ackerflächen, welche bis 15. Oktober mit einer Nachfolgekultur (Winterung/Zwischenfrucht) bebaut wurden. Auf Dauergrünland und Wechselwiesenflächen ist die Anwendung von stickstoffhältigen Mineraldüngern, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm bis einschließlich 15. Februar verboten. Für die gesamte landwiretschaftliche Nutzfläche gilt für Stallmist, Kompost, entwässerten Klärschlamm und Klärschlammkompost ein Ausbringungsverbot bis einschließlich 15. Februar (Verbotszeiträume – Übersicht siehe Tabelle 1).
Eine Stickstoffdüngung darf nach Ablauf der genannten Fristen nur dann erfolgen, wenn der Boden nicht schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt oder überschwemmt ist.
Eine Stickstoffdüngung darf nach Ablauf der genannten Fristen nur dann erfolgen, wenn der Boden nicht schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt oder überschwemmt ist.
- Schneebedeckt: Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
- Durchgefroren: Böden, die tagsüber nicht auftauen. Achtung – ein auftauender Boden kann auch wassergesättigt sein!
- Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
- Abstände zu Wasserläufen: Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist ein direkter Eintrag von Nährstoffen durch Einhaltungen von Düngemindestabständen zu vermeiden – siehe Tabelle 2.
- Für früh anzubauende Kulturen wie Durumweizen, Sommergerste und Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps, Wintergerste und Feldgemüsebau unter Vlies oder Folie ist eine Stickstoffdüngung bereits ab 1. Februar zulässig, jedoch nur wenn der Boden nicht mehr schneebedeckt, gefroren oder eventuell wassergesättigt ist.
ÖPUL 2015 – Grundwasserschutz
Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern, Gülle, Jauche, Biogasgülle, Klärschlamm, Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) ist nach Kulturarten geregelt:
- Frühanzubauende Kulturen (Sommergerste, Sommerweizen, Durum, Feldgemüse unter Folie oder Vlies – Ausbringungsverbot bis 15. Februar.
- Wintergerste, Raps, Kümmel und Ackerfeldfutter – Ausbringungsverbot bis 15. Februar.
- Vor dem Maisanbau – Ausbringungsverbot bis 21. März.
- bei allen anderen Ackerkulturen – Ausbringungsverbot bis 1. März.
Aufzeichnungsverpflichtungen
Für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse „Vorbeugender Grundwasserschutz“ müssen folgende Aufzeichnungen geführt werden:
- schlagbezogene Aufzeichnungen des Stickstoffbedarfs bis spätestens 28. Februar des jeweiligen Verpflichtungsjahres
- schlagbezogene Stickstoffdüngung ist laufend aufzuzeichnen (tagaktuell)
- schlagbezogene Düngebilanzierung bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Verpflichtungsjahres
- betriebliche Stickstoffbilanzierung bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Verpflichtungsjahres
Expertentipp Betriebliche Stickstoffbilanzierung
Die betriebsbezogene Stickstoffberechnung ist bis 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen.
Sollten Sie diese für das Jahr 2021 noch nicht erledigt haben, ist es jetzt Zeit, dies zu tun.
Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe
Sollten Sie diese für das Jahr 2021 noch nicht erledigt haben, ist es jetzt Zeit, dies zu tun.
Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe
- deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm und Gemeinschaftsweiden) höchstens 15 ha beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
- bei denen mehr als 90 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
- Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.