Sozialversicherung: Auf Meldepflichten achten
Die Hintergründe
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz verpflichtet nicht nur Betriebsführer und persönlich haftende Gesellschafter zur Meldung an den Sozialversicherungsträger, sondern auch sämtliche Zahlungsempfänger. Wer demnach Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhält (gemeint sind damit Bezieher einer Eigen- bzw. Hinterbliebenenpension, Ausgleichszulage, Notstandhilfe, Versehrtenrente, Betriebsrente etc.), muss umfassende Meldeverpflichtungen einhalten. Werden für das Bestehen oder den Umfang einer Leistung relevante Umstände nicht ordnungsgemäß gemeldet, können die Leistungen zurückgefordert werden. Die Meldungen sind bei jenem Versicherungsträger vorzunehmen, der die maßgeblichen Leistungen auszahlt.
Meldepflichten von Leistungsempfängern
Leistungsempfänger müssen von sich aus jede Änderung melden, die Einfluss auf den Fortbestand oder das Ausmaß der Leistung haben kann. Besondere Aufmerksamkeit ist im Zusammenhang mit Anpassungen bzw. Erhöhungen von regelmäßig empfangenen Zahlungen geboten: Häufig führen jährliche gesetzliche Aufwertungen zu einem höheren anrechenbaren Einkommen, obwohl die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse völlig unverändert geblieben sind. Diese meldepflichtigen Änderungen sind den Betroffenen häufig gar nicht bewusst.
Ein Beispiel: Erwerbstätigkeit in der Pension
Ein Pensionist bewirtschaftet selbst land(forst)wirtschaftliche Flächen. Aus dieser bäuerlichen Erwerbstätigkeit wird ihm ein pauschal ermitteltes Einkommen zugerechnet. Grundlage hierfür ist der sozialversicherungsrechtliche Einheitswert. Die Berechnungsvorschriften ändern sich jährlich, womit sich auch der Versicherungswert (sprich: die Beitragsgrundlage) ändert. Obwohl diese Änderung nach außen kaum erkennbar ist, müssten derartige veränderte Versicherungswerte innerhalb kurzer Zeit gemeldet werden.
Welche Meldefrist sieht das Gesetz vor?
Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Meldefrist von zwei Wochen vor. Anspruchsberechtigte auf Pensionen aus der Pensionsversicherung (Ausnahme Waisenpension) haben jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden. Die Verletzung der Meldepflicht kann zum Überbezug von Zahlungen und zur Rückforderung von ausbezahlten Leistungen führen. Der Rückforderungszeitraum kann weit in die Vergangenheit reichen und es können dadurch sehr große finanzielle Belastungen entstehen.
Im Zweifel sollten entsprechende Informationen eingeholt bzw. Kontakt mit den Fachexperten der Landwirtschaftskammer aufgenommen werden.
Weitere erforderliche Meldungen an die SVS:
- Meldepflicht von Betriebsführern: Betriebsführer sowie Gesellschafter einer offenen Gesellschaft bzw. persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft müssen innerhalb eines Monats Beginn und Ende einer Pflichtversicherung sowie alle für das Versicherungsverhältnis maßgebende Umstände der SVS melden.
- Meldepflicht von Pensionsbeziehern: Es gibt verschiedene Pensionsarten (u.a. Alterspension, Schwerarbeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension, Korridorpension). Zum Teil ist ein Zuverdienst aus Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug nur sehr eingeschränkt möglich. Damit es nicht zu Überbezügen und Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Pensionsleistungen kommt, muss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Pensionisten gemeldet werden. Diese Meldung ist innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Nähere Infos finden Sie auf der Website der SVS unter: https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.763720&version=1643029923
- Meldepflicht von Arbeitsunfällen: Arbeitsunfälle sind von Betriebsführern und natürlich auch von Dienstgebern zu melden. Die Meldungen sind innerhalb einer Frist von fünf Tagen vorzunehmen. Meldepflicht besteht jedenfalls, wenn durch den Arbeitsunfall ein Krankenstand von zumindest drei Tagen eingetreten ist.
- Meldepflicht von betrieblichen Nebentätigkeiten: Wird neben der landwirtschaftlichen Urproduktion eine so genannte betriebliche Nebentätigkeit (Be- und Verarbeitung, Dienstleistungen für andere Betriebe, Kommunaldienstleistungen, Urlaub am Bauernhof, Mostbuschenschank usw.) ausgeübt, so sind auch damit besondere Meldepflichten verbunden. Gemeldet werden muss die grundsätzliche Aufnahme bzw. Beendigung einer Nebentätigkeit. Dafür ist die Frist von einem Monat vorgesehen. Jedenfalls sind die Bruttoeinnahmen aus im vorangegangenen Beitragsjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April des Folgejahres der SVS bekannt zu geben (zu diesem Zeitpunkt muss die Meldung bei der SVS eingelangt sein). Für Betriebe, die sich für die große Beitragsgrundlagenoption entschieden haben, gilt das nicht. Ergänzt werden die genannten Meldepflichten durch Auskunftspflichten der Auftraggeber von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten.