Sichere Versorgung mit „Energieautarkem Bauernhof“
Mit dem Förderprogramm „Energieautarker Bauernhof“ fördert der Klima- und Energiefonds land- und forstwirtschaftliche Betriebe gezielt auf ihrem Weg hin zu einem höheren Eigenversorgungsgrad. Antragstellungen für dieses Förderprogramm sind seit dem 15. Februar 2023 online auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting (Abwicklung im Auftrag des Klimafonds) möglich.
Die Umstellung des Energiesystems auf erneuerbare Ressourcen ist ein Ziel der Bundesregierung und bedingt Umstellungen in allen Bereichen. Dies war auch die Zielsetzung der ökosozialen Steuerreform 2021.
Da gleichzeitig auch die Resilienz und die Sicherheit der Lebensmittelversorgung an Bedeutung gewonnen hat, wurde im Steuerpaket auch eine zusätzliche Förderungsschiene für landwirtschaftliche Betriebe geschaffen. Zielsetzungen sind die Erhöhung der Versorgungssicherheit im Land- und Forstwirtschaftssektor durch Optimierung des Energieeinsatzes durch Energieeffizienz- und Lastmanagementmaßnahmen, eine Verbesserung der Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie, Umstellungen auf nachwachsende Rohstoffe und eine Stärkung der Krisensicherheit durch praxistaugliche Notfallresilienzsysteme sowie eine Stärkung regionaler Energieversorgungskonzepte.
Die Umstellung des Energiesystems auf erneuerbare Ressourcen ist ein Ziel der Bundesregierung und bedingt Umstellungen in allen Bereichen. Dies war auch die Zielsetzung der ökosozialen Steuerreform 2021.
Da gleichzeitig auch die Resilienz und die Sicherheit der Lebensmittelversorgung an Bedeutung gewonnen hat, wurde im Steuerpaket auch eine zusätzliche Förderungsschiene für landwirtschaftliche Betriebe geschaffen. Zielsetzungen sind die Erhöhung der Versorgungssicherheit im Land- und Forstwirtschaftssektor durch Optimierung des Energieeinsatzes durch Energieeffizienz- und Lastmanagementmaßnahmen, eine Verbesserung der Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie, Umstellungen auf nachwachsende Rohstoffe und eine Stärkung der Krisensicherheit durch praxistaugliche Notfallresilienzsysteme sowie eine Stärkung regionaler Energieversorgungskonzepte.
Dauer und Antragsberechtigte
Die Antragsstellung in den einzelnen Maßnahmen ist seit 15. Februar 2023 online auf www.umweltfoerderung.at möglich. Das Programm ist bis 2025 mit insgesamt 100 Mio. Euro dotiert. Ansuchen kann jeder land- und forstwirtschaftliche Betrieb in Österreich mit entsprechender Betriebsnummer.
Das Fördersystem ist modular aufgebaut und in einzelne Maßnahmenbündel, aber auch integrierte Gesamtlösungen, aufgeteilt. Die Maßnahmen sind in folgenden Wirkungsbereichen aufgesetzt:
Das Fördersystem ist modular aufgebaut und in einzelne Maßnahmenbündel, aber auch integrierte Gesamtlösungen, aufgeteilt. Die Maßnahmen sind in folgenden Wirkungsbereichen aufgesetzt:
- Steigerung des Eigenversorgungsgrades mit erneuerbarer Energie
- Optimierung des Energieeinsatzes durch Energieeffizienzmaßnahmen
- Optimierung des Energieeinsatzes durch Energie- und Lastmanagementsysteme
- Optimierung und Umstellung landwirtschaftlicher Maschinen (Außenwirtschaft)
Weitere Informationen sowie genaue Richtlinien sowie Abwicklungsdetails sind ab Programmstart (15. Februar 2023) auf www.umweltfoerderung.at oder https://lw.klimafonds.gv.at nachzulesen.
Modul A – Einzelmaßnahmen
Im Modul A können Einzelnahmen ohne verpflichtende Energieberatung bzw. ohne Gesamtenergiekonzept für den Betrieb gefördert werden. Gefördert wird die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Kombination mit Stromspeicher und Notstromfunktion bis zu einer Anlagenleistung von 50 kW bzw. 50 kWh Stromspeicherkapazität, wobei der Stromspeicher mindestens 0,5 kWh/kW Anlagenleistung aufweisen muss, die Nachrüstung von Stromspeicher und Notstromfunktion bei bestehenden Anlagen und LED-Systeme im Innen- und Außenbereich mit Installation von Lichtsteuerungssystemen.
Modul B – Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes
Gefördert wird die Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes durch qualifizierte Energieberater. Dieses Konzept soll von der Ist-Analyse des Energieeinsatzes und –verbrauchs bis hin zum Aufzeigen von Einsparungs- und Effiziensteigerungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zur Anhebung des Autarkiegrades am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Wegweiser dienen. Des Weiteren ist das Gesamtenergiekonzept Voraussetzung für Förderungen im Modul C und muss spätestens bis zur Abrechnung von Förderungen im Modul C vorgelegt werden.
Modul C – Kombimaßnahmen
In diesem Modul können verschiedenste Maßnahmen im Bereich Energiesparen, Effizienzsteigerung, Maßnahmen der Erhöhung des Einsatzes von erneuerbaren Ressourcen sowie Maßnahmen zur Anhebung des Selbstversorgungsgrades mit Energie gefördert werden. Die Förderhöhe orientiert sich nach der Anzahl der Maßnahmen sowie der Höhe des Selbstversorgungsgrades und der eingesparten Energiemenge. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist das verpflichtende Gesamtenergiekonzept. Beispielsweise sind dies Maßnahmen zur Wärmerückgewinnung, Umstellung und Optimierung von Kühlanlagen, Errichtung von erneuerbaren Energiesystemen in Kombination mit netzdienlichen Speichermöglichkeiten, Maßnahmen im Bereich E-Mobilität, Energiesparmanagement etc.
Modul D – Notstrom
Unabhängig von den anderen Modulen und ohne verpflichtende Energieberatung sowie Energiekonzept kann die Umstellung auf Notstromversorgung (Umbau des Zählerkastens, Errichtung der erforderlichen Schnittstellen für Notstromversorgung) gefördert werden. Nicht förderbar sind fossil betriebene Notstromaggregate.
Einreichzeiträume
Die Module A, B und C sind vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung einzureichen. Das Modul D (Notstromversorgung) muss spätestens sechs Monate nach erfolgter Umsetzung (Achtung: Rechnungsdatum) eingereicht werden.
Im Modul A können Einzelnahmen ohne verpflichtende Energieberatung bzw. ohne Gesamtenergiekonzept für den Betrieb gefördert werden. Gefördert wird die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Kombination mit Stromspeicher und Notstromfunktion bis zu einer Anlagenleistung von 50 kW bzw. 50 kWh Stromspeicherkapazität, wobei der Stromspeicher mindestens 0,5 kWh/kW Anlagenleistung aufweisen muss, die Nachrüstung von Stromspeicher und Notstromfunktion bei bestehenden Anlagen und LED-Systeme im Innen- und Außenbereich mit Installation von Lichtsteuerungssystemen.
Modul B – Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes
Gefördert wird die Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes durch qualifizierte Energieberater. Dieses Konzept soll von der Ist-Analyse des Energieeinsatzes und –verbrauchs bis hin zum Aufzeigen von Einsparungs- und Effiziensteigerungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zur Anhebung des Autarkiegrades am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Wegweiser dienen. Des Weiteren ist das Gesamtenergiekonzept Voraussetzung für Förderungen im Modul C und muss spätestens bis zur Abrechnung von Förderungen im Modul C vorgelegt werden.
Modul C – Kombimaßnahmen
In diesem Modul können verschiedenste Maßnahmen im Bereich Energiesparen, Effizienzsteigerung, Maßnahmen der Erhöhung des Einsatzes von erneuerbaren Ressourcen sowie Maßnahmen zur Anhebung des Selbstversorgungsgrades mit Energie gefördert werden. Die Förderhöhe orientiert sich nach der Anzahl der Maßnahmen sowie der Höhe des Selbstversorgungsgrades und der eingesparten Energiemenge. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist das verpflichtende Gesamtenergiekonzept. Beispielsweise sind dies Maßnahmen zur Wärmerückgewinnung, Umstellung und Optimierung von Kühlanlagen, Errichtung von erneuerbaren Energiesystemen in Kombination mit netzdienlichen Speichermöglichkeiten, Maßnahmen im Bereich E-Mobilität, Energiesparmanagement etc.
Modul D – Notstrom
Unabhängig von den anderen Modulen und ohne verpflichtende Energieberatung sowie Energiekonzept kann die Umstellung auf Notstromversorgung (Umbau des Zählerkastens, Errichtung der erforderlichen Schnittstellen für Notstromversorgung) gefördert werden. Nicht förderbar sind fossil betriebene Notstromaggregate.
Einreichzeiträume
Die Module A, B und C sind vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung einzureichen. Das Modul D (Notstromversorgung) muss spätestens sechs Monate nach erfolgter Umsetzung (Achtung: Rechnungsdatum) eingereicht werden.