Sechs Resolutionen einstimmig beschlossen
Resolution 1: Tierärztlichen Notdienst auch für Nutztiere sicherstellen
Die für den Tierschutz zuständige Landesrätin Dr. Beate Prettner hat gemeinsam mit der Tierärztekammer Ende November einen „tierärztlichen Notdienst“ als Pilotprojekt gestartet. Im Rahmen des Projektes erfolgt bis Ende März 2023 eine Finanzierung des Wochenend- und Feiertags-Bereitschaftsdienstes von Tierärztinnen und Tierärzten aus den Mitteln des Tierschutzreferates. Mit dem Projekt soll ein wichtiges Signal im Sinne des Tierschutzes gesetzt werden, da die Behandlung von plötzlich auftretende Krankheiten und Notfällen an Wochenenden und Feiertagen durch einen Tierarzt sichergestellt werden soll.
Erklärtes Ziel ist es, das Projekt in der Folge in den Regelbetrieb zu übernehmen. Aus der Sicht des Tierschutzes ist es völlig unverständlich, warum das Pilotprojekt des tierärztlichen Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen auf Heimtiere beschränkt ist bzw. nur für Kleintierpraxen gilt. Denn auch alle anderen Tiere, wie z. B. Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen etc., sind nicht vor medizinischen Notfällen oder plötzlich auftretenden Krankheiten an Wochenenden oder Feiertagen gefeit, die einer Behandlung durch einen Tierarzt bedürfen. Mit der gewählten Vorgangsweise, den Bereitschaftsdienst nur für Heimtiere finanziell zu unterstützen, wird eine „Zweiklassen-Medizin“ eingeführt, die aus der Sicht des Tierschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Vor diesem Hintergrund fordert die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die für den Tierschutz zuständige Landesrätin Dr. Beate Prettner auf, die Ungleichbehandlung von Heimtieren und Nutztieren in puncto Tierschutz zu beenden und einen tierärztlichen Notdienst an Wochenenden und Feiertagen für alle Heim- und Nutztiere in allen Bezirken Kärntens zu finanzieren.
Erklärtes Ziel ist es, das Projekt in der Folge in den Regelbetrieb zu übernehmen. Aus der Sicht des Tierschutzes ist es völlig unverständlich, warum das Pilotprojekt des tierärztlichen Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen auf Heimtiere beschränkt ist bzw. nur für Kleintierpraxen gilt. Denn auch alle anderen Tiere, wie z. B. Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen etc., sind nicht vor medizinischen Notfällen oder plötzlich auftretenden Krankheiten an Wochenenden oder Feiertagen gefeit, die einer Behandlung durch einen Tierarzt bedürfen. Mit der gewählten Vorgangsweise, den Bereitschaftsdienst nur für Heimtiere finanziell zu unterstützen, wird eine „Zweiklassen-Medizin“ eingeführt, die aus der Sicht des Tierschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Vor diesem Hintergrund fordert die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die für den Tierschutz zuständige Landesrätin Dr. Beate Prettner auf, die Ungleichbehandlung von Heimtieren und Nutztieren in puncto Tierschutz zu beenden und einen tierärztlichen Notdienst an Wochenenden und Feiertagen für alle Heim- und Nutztiere in allen Bezirken Kärntens zu finanzieren.
Resolution 2: Anhebung des Besamungsbeitrages im Kärntner Tierzuchtgesetz
Das Kärntner Tierzuchtgesetz hat zum Ziel, durch ständige Verbesserung der genetischen Qualität und Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutztiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes die Ernährung der Kärntner Bevölkerung nachhaltig sicherzustellen. Zu diesem Zweck sieht das Tierzuchtgesetz eine Verpflichtung der Gemeinden vor, die Anpaarung von weiblichen Zuchttieren finanziell zu unterstützen.
So haben im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag zu den Samenkosten für die künstliche Besamung in der Höhe von 5 Euro je Samenportion bei Rindern und in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tieren zu leisten. Alternativ dazu können die Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag von 12 Euro im Kalenderjahr für jedes deckfähige weibliche Rind ab dem 18. Lebensmonat leisten.
Angesichts der stark gestiegenen Kosten für die künstliche Besamung in den vergangenen Jahren soll der Beitrag der Gemeinden angepasst werden, damit auch weiterhin dem gesetzlichen Ziel der Sicherstellung und Förderung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung in Kärnten adäquat entsprochen wird.
Die Kammer für Land und Forstwirtschaft in Kärnten fordert den Kärntner Landtag auf, eine gesetzliche Änderung des Kärntner Tierzuchtgesetzes zu beschließen, welche eine Anhebung des Beitrages der Gemeinden von 5 Euro auf 6 Euro je Samenportion bei Rindern und von 4,50 Euro auf 5,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tieren vorsieht. Der Beitrag von 12 Euro für jedes deckfähige weibliche Rind ab dem 18. Lebensmonat soll auf 15 Euro angehoben werden.
Die Kammer für Land und Forstwirtschaft in Kärnten fordert den Kärntner Landtag auf, eine gesetzliche Änderung des Kärntner Tierzuchtgesetzes zu beschließen, welche eine Anhebung des Beitrages der Gemeinden von 5 Euro auf 6 Euro je Samenportion bei Rindern und von 4,50 Euro auf 5,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tieren vorsieht. Der Beitrag von 12 Euro für jedes deckfähige weibliche Rind ab dem 18. Lebensmonat soll auf 15 Euro angehoben werden.
Resolution 3: Stromkostenbremse - Mehr Gerechtigkeit gefordert
Ziel des Stromkostenzuschussgesetzes ist es, die aktuell hohe Kostenbelastung von privaten Haushalten durch die exorbitant gestiegenen Strompreise zu verringern. Bis zu einem Grundverbrauch von 2900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr soll der Energiepreis maximal 10 Cent/kWh (netto) betragen.
Im vorliegenden Gesetz wurden jedoch nur private Haushalte berücksichtigt, deren Zählpunkte den standardisierten Lastprofilen HO, HA und HF zugeordnet sind. Landwirtschaftliche Haushalte, die nur über einen Stromzähler verfügen, der dem L-Lastprofil zugeordnet ist, haben demnach keinen Anspruch auf einen Stromkostenzuschuss für den Stromverbrauch ihres privaten Haushaltes.
Die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten fordert daher vom zuständigen Bundesminister für Finanzen, Dr. Magnus Brunner LL. M., eine gesetzliche Klarstellung dahingehend zu veranlassen, dass auch die privaten Haushalte von Land- und Forstwirten (L-Lastprofile) in die Regelung des Stromkostenzuschussgesetzes aufgenommen werden.
Die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten fordert daher vom zuständigen Bundesminister für Finanzen, Dr. Magnus Brunner LL. M., eine gesetzliche Klarstellung dahingehend zu veranlassen, dass auch die privaten Haushalte von Land- und Forstwirten (L-Lastprofile) in die Regelung des Stromkostenzuschussgesetzes aufgenommen werden.
Resolution 4: GLÖZ 6 praxistauglich gestalten
Die seitens der EU-Kommission überraschend verschärften EU-Vorgaben im Rahmen der Konditionalität für den Bodenschutz in sensiblen Zeiten stellen viele bäuerliche Betriebe in Kärnten vor eine große Herausforderung. Der neu vorliegende GLÖZ-6-Standard sieht für die betroffenen Betriebe eine Mindestbodenbedeckung auf 80 % der Ackerfläche im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar vor.
Dies ist auf vielen Standorten und bei bestimmten Produktionssparten nur schwer erfüllbar. Darüber hinaus ist die mit der Schwarzbrache verbundene Frostgare auch ein wirksames Mittel zur mechanischen Bekämpfung von Maiszünsler und Maiswurzelbohrer. Vor diesem Hintergrund widersprechen die Vorgaben zum GLÖZ 6 zumindest teilweise den Zielsetzungen der Kärntner Maiswurzelbohrer-Verordnung. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der Pflugeinsatz im Herbst über die oben genannten Vorgaben hinaus erweitert wird. Dies ist einerseits durch die Schaffung von Ausnahmen bei bestimmten Kulturen oder andererseits durch die Definition von abweichenden Zeiträumen für eine Mindestbodenbedeckung möglich.
So könnte auch in Österreich in Analogie zur deutschen Regelung zu GLÖZ 6 – die bereits von der EU-Kommission genehmigt wurde – für frühräumende Sommerkulturen der Zeitraum für eine Mindestbodenbedeckung ab Ernte der Hauptkultur bis 15. November und auf Ackerflächen mit einem Tongehalt ab 15 % ab Ernte der Hauptkultur bis 15. November definiert werden.
Der zuständige Bundesminister für Landwirtschaft, Mag. Norbert Totschnig, wird aufgefordert, in der nationalen Umsetzung oder in Verhandlungen mit der EU-Kommission eine praktikable Ausgestaltung der Vorgaben zum GLÖZ 6 zu erreichen, welche Ausnahmen für bestimmte Kulturen beinhaltet bzw. sich an der deutschen Regelung orientiert, in der für bestimmte Ackerflächen abweichende Zeiträume für eine Mindestbodenbedeckung definiert werden.
Dies ist auf vielen Standorten und bei bestimmten Produktionssparten nur schwer erfüllbar. Darüber hinaus ist die mit der Schwarzbrache verbundene Frostgare auch ein wirksames Mittel zur mechanischen Bekämpfung von Maiszünsler und Maiswurzelbohrer. Vor diesem Hintergrund widersprechen die Vorgaben zum GLÖZ 6 zumindest teilweise den Zielsetzungen der Kärntner Maiswurzelbohrer-Verordnung. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der Pflugeinsatz im Herbst über die oben genannten Vorgaben hinaus erweitert wird. Dies ist einerseits durch die Schaffung von Ausnahmen bei bestimmten Kulturen oder andererseits durch die Definition von abweichenden Zeiträumen für eine Mindestbodenbedeckung möglich.
So könnte auch in Österreich in Analogie zur deutschen Regelung zu GLÖZ 6 – die bereits von der EU-Kommission genehmigt wurde – für frühräumende Sommerkulturen der Zeitraum für eine Mindestbodenbedeckung ab Ernte der Hauptkultur bis 15. November und auf Ackerflächen mit einem Tongehalt ab 15 % ab Ernte der Hauptkultur bis 15. November definiert werden.
Der zuständige Bundesminister für Landwirtschaft, Mag. Norbert Totschnig, wird aufgefordert, in der nationalen Umsetzung oder in Verhandlungen mit der EU-Kommission eine praktikable Ausgestaltung der Vorgaben zum GLÖZ 6 zu erreichen, welche Ausnahmen für bestimmte Kulturen beinhaltet bzw. sich an der deutschen Regelung orientiert, in der für bestimmte Ackerflächen abweichende Zeiträume für eine Mindestbodenbedeckung definiert werden.
Resolution 5: Ammoniakreduktionsverordnung 2023 – Änderung verlangt
Die in der Verordnung vorgesehene verpflichtende nachträgliche Abdeckung von Behältern zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 wird abgelehnt. Es braucht einen Bestandsschutz für bestehende Anlagen, um einen Strukturwandel vor allem bei kleineren bäuerlichen Familienbetrieben zu vermeiden. Eine nachträgliche Abdeckung von Güllegruben bringt nicht nur enorme technische Probleme, sondern vor allem hohe Kosten mit sich, die in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Reduktionspotenzial der Ammoniak-Emissionen durch diese Maßnahme stehen. Der vorgesehene Nachweis der technischen Unmöglichkeit einer Güllelagerabdeckung durch ein ziviltechnisches Gutachten stellt in wirtschaftlicher Hinsicht einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand dar.
Die in der Verordnung vorgesehene, verpflichtende Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodendeckung innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung auf dem jeweiligen Schlag wird in der vorliegenden Form abgelehnt. Eine analoge Regelung zur Nitrataktionsprogrammverordnung 2023 ist anzustreben, wonach die Einarbeitung möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen hat und spätestens 12 Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen ist. Die kleinstrukturierte Landwirtschaft in Kärnten bedingt, dass viele Betriebe im Nebenerwerb und von nur einer Person bewirtschaftet werden. Daher stellt die unverzügliche Einarbeitung binnen vier Stunden ab der Ausbringung auf einen Schlag eine Herausforderung dar, die nur mit zwei Personen umsetzbar ist. Des Weiteren wird die verpflichtende Dokumentation der zeitgerechten Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern abgelehnt, da diese einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen und praxisfernen Aufwand darstellt. Die Praxis zeigt, dass es trotz vorschriftsmäßiger Einarbeitung, insbesondere bei Arbeitsspitzen am Betrieb, zu fehlerhaften bzw. unvollständigen Dokumentationen kommen kann. Die Betriebe wären, trotz Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Einarbeitungsverpflichtung, in der Folge mit Verwaltungsstrafen bzw. Kürzungen oder Sanktionen im Rahmen der EU-Ausgleichszahlungen wegen nicht erfüllter bürokratischer Auflagen konfrontiert.
Die zuständige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Leonore Gewessler, BA, wird aufgefordert, die oben angeführten Forderungen der Vollversammlung der LK Kärnten unverzüglich in eine Novelle der Ammoniakreduktionsverordnung 2023 einzuarbeiten, um die praktische Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten, unverhältnismäßig hohe Kosten von Betrieben abzuwenden und dem bäuerlichen Strukturwandel nicht weiter Vorschub zu leisten.
Die in der Verordnung vorgesehene, verpflichtende Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodendeckung innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung auf dem jeweiligen Schlag wird in der vorliegenden Form abgelehnt. Eine analoge Regelung zur Nitrataktionsprogrammverordnung 2023 ist anzustreben, wonach die Einarbeitung möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen hat und spätestens 12 Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen ist. Die kleinstrukturierte Landwirtschaft in Kärnten bedingt, dass viele Betriebe im Nebenerwerb und von nur einer Person bewirtschaftet werden. Daher stellt die unverzügliche Einarbeitung binnen vier Stunden ab der Ausbringung auf einen Schlag eine Herausforderung dar, die nur mit zwei Personen umsetzbar ist. Des Weiteren wird die verpflichtende Dokumentation der zeitgerechten Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern abgelehnt, da diese einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen und praxisfernen Aufwand darstellt. Die Praxis zeigt, dass es trotz vorschriftsmäßiger Einarbeitung, insbesondere bei Arbeitsspitzen am Betrieb, zu fehlerhaften bzw. unvollständigen Dokumentationen kommen kann. Die Betriebe wären, trotz Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Einarbeitungsverpflichtung, in der Folge mit Verwaltungsstrafen bzw. Kürzungen oder Sanktionen im Rahmen der EU-Ausgleichszahlungen wegen nicht erfüllter bürokratischer Auflagen konfrontiert.
Die zuständige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Leonore Gewessler, BA, wird aufgefordert, die oben angeführten Forderungen der Vollversammlung der LK Kärnten unverzüglich in eine Novelle der Ammoniakreduktionsverordnung 2023 einzuarbeiten, um die praktische Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten, unverhältnismäßig hohe Kosten von Betrieben abzuwenden und dem bäuerlichen Strukturwandel nicht weiter Vorschub zu leisten.
Resolution 6: Änderung der Nitrataktionsprogrammverordnung 2023
Die Bemühungen der landwirtschaftlichen Betriebe in Kärnten, sauberes Wasser zu erhalten, sind erfolgreich. Die durchwegs niedrigen Nitratwerte im Grundwasser laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan und die Tatsache, dass in Kärnten keine „Maßnahmengebiete“ im Zuge der Novelle der Nitrataktionsprogrammverordnung 2023 (NAPV 2023) definiert werden mussten, zeigen, dass die bislang geltenden Auflagen im Rahmen der Verordnungen zum Nitrataktionsprogramm zielführend waren und sind.
Es ist daher unbedingt erforderlich, die Ausbringung von leichtlöslichen Stickstoffdüngern für alle Wintergetreidearten, sofern diese bis 15. Oktober angebaut werden – nicht nur bei Wintergerste – ab 2023 zu ermöglichen.
Diese Anbaudüngung zu Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale und Wintergerste nach einer stark stickstoffzehrenden Kultur wird auch in der Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland, 8. Auflage 2022, empfohlen. Weiters müssen auch die Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen dringend präzisiert werden. Liegt z. B. die Böschungsoberkante des Gewässers höher als die angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche, ist die Anlage eines 3 m breiten, bewachsenen Streifens fachlich nicht zu argumentieren. Weiters wird eine generelle Verpflichtung der Anlage eines 3 m breiten, bewachsenen Streifens abgelehnt. Denn sowohl im GLÖZ-4-Standard der Konditionalität findet sich die Vorgabe, dass ein 3-m-Abstand bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel verpflichtend eingehalten werden muss, und auch § 5, Absatz 2, der Novelle zum NAPV 2023 regelt Mindestabstände bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln zu Oberflächengewässern.
Der zuständige Bundesminister für Landwirtschaft, Mag. Norbert Totschnig, wird aufgefordert, in der nationalen Umsetzung der Verordnung zum Nitrataktionsprogramm 2023 die Empfehlungen der „Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland, 2022“ des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit bezüglich der Anbaudüngung von Wintergetreide aufzunehmen. Ebenso muss die verpflichtende Anlage von 3 m bewachsenen Streifen ab Böschungsoberkante auf landwirtschaftlichen Nutzflächen neben Oberflächengewässern gestrichen werden, da bereits in der Novelle NAPV 2023 Düngemindestabstände zu Oberflächengewässern vorgegeben sind, als auch im GLÖZ-4-Standard eine Dünge- und Pflanzenschutzmindestabstandsregelung vorgesehen ist.
Diese Anbaudüngung zu Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale und Wintergerste nach einer stark stickstoffzehrenden Kultur wird auch in der Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland, 8. Auflage 2022, empfohlen. Weiters müssen auch die Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen dringend präzisiert werden. Liegt z. B. die Böschungsoberkante des Gewässers höher als die angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche, ist die Anlage eines 3 m breiten, bewachsenen Streifens fachlich nicht zu argumentieren. Weiters wird eine generelle Verpflichtung der Anlage eines 3 m breiten, bewachsenen Streifens abgelehnt. Denn sowohl im GLÖZ-4-Standard der Konditionalität findet sich die Vorgabe, dass ein 3-m-Abstand bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel verpflichtend eingehalten werden muss, und auch § 5, Absatz 2, der Novelle zum NAPV 2023 regelt Mindestabstände bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln zu Oberflächengewässern.
Der zuständige Bundesminister für Landwirtschaft, Mag. Norbert Totschnig, wird aufgefordert, in der nationalen Umsetzung der Verordnung zum Nitrataktionsprogramm 2023 die Empfehlungen der „Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland, 2022“ des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit bezüglich der Anbaudüngung von Wintergetreide aufzunehmen. Ebenso muss die verpflichtende Anlage von 3 m bewachsenen Streifen ab Böschungsoberkante auf landwirtschaftlichen Nutzflächen neben Oberflächengewässern gestrichen werden, da bereits in der Novelle NAPV 2023 Düngemindestabstände zu Oberflächengewässern vorgegeben sind, als auch im GLÖZ-4-Standard eine Dünge- und Pflanzenschutzmindestabstandsregelung vorgesehen ist.