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Schwanzkupieren: Fristen einhalten!

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11.04.2024 | von Christina Gerl

Am 31. März 2024 war der Stichtag für die Abgabe der Tierhaltererklärung im VIS. Schweinehalter, die das noch nicht erledigt haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen.

Schweine 20240126_105921.jpg © Gerl
Schweinehalter dürfen kupierte Tiere halten bzw. Tiere kupieren, wenn die „Unerlässlichkeit“ durch eine Erhebung bzw. Dokumentation am eigenen Betrieb festgestellt wurde. © Gerl
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln schon lange verboten. Österreich hat diese Vorgabe seit dem 1. Jänner 2023 in der heimischen Gesetzgebung umgesetzt. Schweinehalter dürfen deswegen nur noch weiter kupierte Tiere halten bzw. Tiere kupieren, wenn die "Unerlässlichkeit" durch eine Erhebung bzw. Dokumentation am eigenen Betrieb festgestellt wurde. Wichtig hierbei ist, dass diese Dokumentationspflicht jeden Schweinehalter betrifft. Die Dokumentationspflicht ist sowohl von der Betriebsform als auch von der Anzahl der Schweine unabhängig. Auch Betriebe, die unkupierte Schweine halten, müssen Aufzeichnungen führen und die Tierhaltererklärung im VIS abgeben. Betriebe mit > 50 Schweinen, welche die Tierhaltererklärung zum Stichtag 31. März noch nicht abgegeben haben, erhalten vom VIS in der kommenden Woche eine Erinnerung dazu.

Was muss ich machen, wenn ich am Betrieb ausschließlich kupierte Schweine halte?

Um die Tierhaltererklärung für das Jahr 2024 abzugeben, wurden im Jahr 2023 an zwei Stichtagen (oder laufend) Erhebungen der Schwanz- und der Ohrenverletzungen durchgeführt und dokumentiert. Zusätzlich war für das Jahr 2023 eine Risikoanalyse für jede am Betrieb gehaltene Schweinekategorie gesondert durchzuführen. Aus dieser Risikoanalyse und den Erhebungen der Schwanz- und Ohrenverletzungen ergeben sich Optimierungsmaßnahmen und eine Prozentzahl der Schwanz- und der Ohrenverletzungen. Die ausgefüllten Zettel der Erhebungen sind am Betrieb, für den Fall einer Kontrolle, bereitzuhalten, und die Ergebnisse sind in der Tierhaltererklärung im VIS anzugeben.

Was muss ich machen, wenn ich am Betrieb ausschließlich unkupierte Schweine halte?

Betriebe, die ausschließlich unkupierte Tiere am Betrieb halten, mussten ebenso an zwei Stichtagen im Jahr 2023 Erhebungen der Schwanz- und Ohrenverletzungen durchführen. Zusätzlich ist anzugeben, wieviel bzw. welches Beschäftigungsmaterial und wie viele Quadratmeter pro Tier den Schweinen zur Verfügung steht. Diese Ergebnisse sind ebenso am Betrieb, für den Fall einer Kontrolle, bereitzuhalten und im VIS bei der Tierhaltererklärung anzugeben.

Ich habe nur zwei Mastschweine, muss ich das auch machen?

Die Tierhaltererklärung bzw. die Erhebungen muss aktuell jeder Schweinehalter abgeben bzw. durchführen!

Was gibt es noch zu beachten?

Betriebe mit >50 Schweinen müssen die Tierhaltererklärung heuer schon online im VIS abgeben. Betriebe mit zehn bis 50 Schweinen müssen die Tierhaltererklärung im Jahr 2025 online im VIS abgeben. Die ausgefüllten Erhebungsbögen sind aber am Betrieb für den Fall einer Kontrolle bereitzuhalten. 

Betriebe mit Für diesen Stufenplan ist der Bestand an Schweinen, der im Rahmen der Stichtagserhebung am 1. April im MFA angegeben wurde bzw. direkt ans VIS gemeldet wurde, ausschlaggebend. Außerdem muss jeder Schweinehalter ab dem Jahr 2023 alle vier Jahre vier schweinebezogene Fortbildungsstunden absolvieren.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Berater aus dem Schweinebereich: Christina Gerl, christina.gerl@lk-kaernten.at, 0463/58 50-15 03; Andreas Mak, andreas.mak@lk-kaernten.at, 0463/​58 50-15 05.
Nähere Informationen und die notwendigen Dokumente dazu sowie ein Erklärvideo zur Abgabe der Tierhaltererklärung im VIS finden Sie auf der Homepage unter Tiere - Schweine - Aktionsplan Schwanzkupieren.
 

Veranstaltung – Schwanzkupieren

  • Termin: 29. April, 19 bis 21 Uhr
  • Ort: Zoom, online
  • Referentin/Referent: Christina Gerl BSc., Ing. Andreas Mak
  • Veranstalter: LK Kärnten, Referat 4
  • Anmeldung: 0463/58 50- 15 36, Sabine Lippitz

Weitere Fachinformation

  • Verhandlungsergebnis zur Rechtssicherheit für Schweinehalter
  • Wasserversorgung im Schweinestall: Wichtige Aspekte für Gesundheit und Leistung
  • Tierhaltererklärung und Verpflichtung zur Weiterbildung
  • Schwerpunkt Schwein: Innovation und Dialog
  • Impfstoffe richtig lagern und vorbereiten
  • Artikelserie "Schwanzbeißen": Wissenschaft und Praxis auf den Punkt gebracht

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Schweinehalter dürfen kupierte Tiere halten bzw. Tiere kupieren, wenn die „Unerlässlichkeit“ durch eine Erhebung bzw. Dokumentation am eigenen Betrieb festgestellt wurde. © Gerl