Schipistenentschädigung ist umsatzsteuerfrei
Hinsichtlich der Umsatzsteuer betreffend die Abrechnung von Entgelten für Schipisten und Langlaufloipen gibt es eine sehr einfache Regelung. Es handelt sich dabei um eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken. Die Leistung des pauschalierten Landwirtes bzw. der Landwirtin ist daher in diesen Fällen (falls nicht zur Steuerpflicht optiert wird) unecht steuerfrei. Die Landwirtin bzw, der Landwirt braucht keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn in der Rechnung (Gutschrift) keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
Beispiel: Landwirt:in A erzielt aus der Überlassung von Grundstücken für Schipisten Einnahmen von 15.000 Euro jährlich.
Es ist ohne Umsatzsteuer zu verrechnen (in der Rechnung - Gutschrift ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen).
Einkommensteuerlich sind Schipistenentschädigungen nach wie vor nicht von der landwirtschaftlichen Vollpauschalierung erfasst, sondern diese sind steuerlich separat einzubekennen.
Bei der nicht landwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden ist das reine Nutzungsentgelt anzusetzen. Zur vereinfachten Ermittlung des steuerfreien Anteils aus einer Gesamtentschädigung in diesen Fällen (z. B. für Schipisten und Aufstiegshilfen oder Langlaufloipen) gilt laut Einkommensteuerrichtlinien Folgendes:
Ist eine Bodenwertminderung dem Grunde nach gegeben, bestehen keine Bedenken, bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro den Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen.
Ist eine Bodenwertminderung dem Grunde nach gegeben, bestehen keine Bedenken, bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro den Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen.
Der pauschalierte Landwirt bzw. die Landwirtin braucht bei der Überlassung von Schipisten und Langlaufloipen keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn in der Rechnung (Gutschrift) keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.