Resolutionen einstimmig beschlossen
Resolution 1: Gemeinsame Agrarpolitik ab 2023
Die heimische Landwirtschaft sichert die Versorgung der Bevölkerung mit regionalen Lebensmitteln höchster Qualität. Primäres Ziel der Agrarpolitik muss es sein, diese regionale Versorgung auch weiterhin sicher zu stellen. Die momentane Preissituation bei Futtermitteln und Düngemitteln kann eine Gefährdung der Lebensmittelversorgungssicherheit nach sich ziehen. Daher darf die heimische Produktion nicht durch übermäßige bürokratische und ökologische Auflagen beeinträchtigt werden.
Am 30. Dezember 2021 hat Österreich seinen GAP-Strategieplan an die Europäische Kommission zur Genehmigung übermittelt. Dieser GAP-Strategieplan wurde in einem mehr als eineinhalb Jahre dauernden, breit angelegten Beteiligungsprozess erarbeitet, in dem sich die LK Kärnten intensiv eingebracht und für die Anliegen der Kärntner Bäuerinnen und Bauern gekämpft hat. Der nun vorliegende GAP-Strategieplan erfüllt in wichtigen Bereichen zentrale Forderungen der Interessenvertretung. Im Hinblick auf die Finanzierung konnte eine Aufstockung der Ausgleichszahlungen um 8,1 % – das sind 10,1 Mio. Euro pro Jahr, die ab 2023 zusätzlich für Kärntens Bäuerinnen und Bauern zur Verfügung stehen – erreicht werden. Der GAP-Strategieplan weist in manchen Bereichen jedoch Punkte auf, die einer Nachbesserung bedürfen.
Die nun noch verbleibende Zeit bis zur Genehmigung durch die Europäische Kommission sollte genutzt werden, um diese Änderungen umzusetzen.
Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten fordert die zuständige Bundesministerin für Landwirtschaft, Elisabeth Köstinger, auf, folgende Punkte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans – und der damit in Zusammenhang stehenden bundesgesetzlichen Grundlagen – zu berücksichtigen bzw. in Verhandlungen mit der Europäischen Kommission oder den dafür zuständigen Stellen in der Bundesregierung zu erreichen:
1| Inflationsanpassung bei allen Ausgleichszahlungen einführen
Verankerung einer Inflationsabgeltung der Ausgleichszahlungen für die heimischen Bäuerinnen und Bauern ab 2023 im Marktordnungsgesetz.
2| Keine höheren Auflagen und Umsetzung von Vereinfachungen
5| Ausbau der Strohmaßnahme für Mutterkuhbetriebe
Am 30. Dezember 2021 hat Österreich seinen GAP-Strategieplan an die Europäische Kommission zur Genehmigung übermittelt. Dieser GAP-Strategieplan wurde in einem mehr als eineinhalb Jahre dauernden, breit angelegten Beteiligungsprozess erarbeitet, in dem sich die LK Kärnten intensiv eingebracht und für die Anliegen der Kärntner Bäuerinnen und Bauern gekämpft hat. Der nun vorliegende GAP-Strategieplan erfüllt in wichtigen Bereichen zentrale Forderungen der Interessenvertretung. Im Hinblick auf die Finanzierung konnte eine Aufstockung der Ausgleichszahlungen um 8,1 % – das sind 10,1 Mio. Euro pro Jahr, die ab 2023 zusätzlich für Kärntens Bäuerinnen und Bauern zur Verfügung stehen – erreicht werden. Der GAP-Strategieplan weist in manchen Bereichen jedoch Punkte auf, die einer Nachbesserung bedürfen.
Die nun noch verbleibende Zeit bis zur Genehmigung durch die Europäische Kommission sollte genutzt werden, um diese Änderungen umzusetzen.
Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten fordert die zuständige Bundesministerin für Landwirtschaft, Elisabeth Köstinger, auf, folgende Punkte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans – und der damit in Zusammenhang stehenden bundesgesetzlichen Grundlagen – zu berücksichtigen bzw. in Verhandlungen mit der Europäischen Kommission oder den dafür zuständigen Stellen in der Bundesregierung zu erreichen:
1| Inflationsanpassung bei allen Ausgleichszahlungen einführen
Verankerung einer Inflationsabgeltung der Ausgleichszahlungen für die heimischen Bäuerinnen und Bauern ab 2023 im Marktordnungsgesetz.
2| Keine höheren Auflagen und Umsetzung von Vereinfachungen
- Kein Gold-Plating bei der Umsetzung der GLÖZ-Standards – keine Vorgaben, die über bestehende bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen hinausgehen.
- Praktikable und gleichbleibende Auflagen während der gesamten Periode.
- Abschaffung der Vorgaben der Dauergrünlandwerdung bei Wechselwiesen.
- GLÖZ 7: Streichung der Vorgabe „Wiederanbau“ bei Mais, Weizen und Soja.
- GLÖZ 8: Ermöglichung des Anbaus von Eiweißkulturen (inkl. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) auf diesen Flächen; Schnittverbot von Bäumen streichen; der Zeitraum für die Entfernung von Landschaftselementen soll entsprechend den geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden.
- Gleiche Mindestteilnahme bei allen ÖPUL-Maßnahmen umsetzen (1,5 ha z. B. auch bei den Maßnahmen Grundwasserschutz und HUMBUG).
- Das Antragsjahr 2023 als Referenzjahr für die Dauergrünlanderhaltung im ÖPUL festlegen.
- UBB: Streichung der Auflage „Schläge größer 0,5 ha auf Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung >= 10 %, auf denen erosionsgefährdete Kulturen ohne erosionsmindernde Verfahren gemäß der Maßnahme ‘Erosionsschutz Acker‘ (8) angebaut werden, erhalten keine Ackerflächen-Basismodulprämie“.
- Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel: Auflage „max. N-Anfall aus der Tierhaltung von 170 kg Stickstoff/Hektar lagerfallend“ ist als Fördervoraussetzung zu streichen. Wirtschaftsdünger-Abnahmeverträge zwischen konventionellen Betrieben weiterhin erlauben und anerkennen.
- Tierwohl-Weide: keine Halbierung der Weideprämie bei gleichzeitiger Beantragung der gekoppelten Almprämie für Rinder, Schafe und Ziegen.
- Zwischenfruchtanbau und Immergrün: Wechselwiese als Zwischenfrucht anerkennen, (Humusaufbau); Möglichkeit des Maßnahmenwechsels von Zwischenfrucht auf Immergrün und umgekehrt innerhalb der Programmperiode, eventuell Jährlichkeitsprinzip; Anhebung der Prämie in der Begrünungsvariante Immergrün, um die gestiegenen Saatgutkosten abzufedern.
- Schaffung einer Möglichkeit einen Teil der LSE am Betrieb, zu verschieben.
- Ausnahme der Bergbauernbetriebe der Bergbauernzone 2 bis 4 von der Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen
- Ausnahme der Biobetriebe von der Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen; Anhebung des Fördersatzes für die Anlage von freiwilligen Biodiversitätsflächen auf 380 Euro/ha.
- Ausnahme der Betriebe unter 10 ha Heimgutfläche von der Verpflichtung, Biodiversitätsflächen anzulegen.
- Für alle anderen Betriebe: Beibehaltung von 5 % Biodiversitätsflächen in der Maßnahme UBB; keine Aufteilung auf Feldstücken größer 5 ha; Beibehaltung der Mähtermine mit 1. Juni bzw. 1. Juli wie bisher in der Variante 1; Anrechenbarkeit von GLÖZ 8 Landschaftselementen als Biodiversitätsflächen ermöglichen.
5| Ausbau der Strohmaßnahme für Mutterkuhbetriebe
- Maßnahme für alle weiblichen Rinder auf Mutterkuhbetrieben und Kalbinnenaufzuchtbetrieben ohne die Teilnahmevoraussetzung Qplus-Rind anbieten.
- Bio als eigene Maßnahme ohne UBB-Auflagen anbieten.
- Sicherstellung der Prämien in voller Höhe bei Maßnahme Tierwohl Weide für Biobetriebe.
- Fördermöglichkeit für Bergbauernspezialmaschinen und Maschinen und Geräte der Innenmechanisierung (Hoftrac, Teleskoplader, auch mit Verbrennungsmotoren).
- Anhebung des Bergbauern-TopUp von 5 % auf 10 %.
- Einführung einer pauschalen Abrechnungsmöglichkeit für bauliche Maßnahmen bis 100.000 Euro (Abrechnung über Standardsätze) und Berücksichtigung von Eigenleistungen; anrechenbare Investkosten für alle baulichen Maßnahmen auf 600.000 Euro anheben.
- Anhebung der Niederlassungsprämie für Jungbauern. Beibehaltung der bisherigen Fördervorgaben (insbesondere Differenzierung der Basisprämie auf Basis betrieblicher Arbeitskräfte). Führung von Aufzeichnungen als zusätzliches TopUp.
- Weiterführung der Kriterien Wegerhaltung und anderer Eigenangaben bei der AZ. Einführung des Kriteriums „Tage mit Stromausfall“ als Kriterium für Abgeschnittenheit.
- Anhebung auf 100 Euro/GVE – entsprechend der Förderung für Kühe; Aufnahme von Böcken, Lämmern und Kitzen in die Förderkategorie „Sonstige“ (50 Euro/GVE).
- Vermeidung von Brüchen und Verwerfungen bei der System-Umstellung.
- Sicherstellung von Rechtssicherheit für die Almbauern und Umsetzung des Jährlichkeitsprinzips.
- Beibehaltung der Antragstellung im betroffenen Jahr und eine Ausweitung des Zeitraums der Antragstellung von 1. Jänner bis 15. Mai. Das vorgeschlagene Modell für eine Antragstellung im Herbst vor dem Antragsjahr wird abgelehnt.
Resolution 2: Ausgleich für Inflation
Die Kosten für viele agrarische Betriebsmittel, wie Futtermittel, Düngemittel, Energie, sind in den letzten Monaten zum Teil geradezu explodiert und verteuern die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Milch, Fleisch, Eier, Getreide, etc.) massiv. Die Entwicklung der Preise für diese Erzeugnisse kann auf Grund der unfairen Verteilung der Marktmacht in der Wertschöpfungskette nicht mithalten. Das Ergebnis: Die Preis-Kosten-Schere geht immer weiter auf – die bäuerlichen Betriebe bleiben zu einem großen Teil auf den höheren Kosten sitzen. Nach wirtschaftlich ohnehin schwierigen Jahren ist ein weiterer Rückgang der land- und forstwirtschaftlichen Einkommen zu befürchten. Betriebe werden ihre Produktion einstellen, die Versorgungssicherheit mit heimischen Lebensmitteln sinkt.
Während die Bäuerinnen und Bauern unter der hohen Inflation leiden, bescheren die steigenden Preise dem Staat zusätzliche Einnahmen z. B. durch höhere Mehrwertsteuer (MwSt.). So sind die Einnahmen des Bundes aus der MwSt. im Jahr 2021 auf einen Rekordwert von 30,7 Mrd. Euro geklettert (2020: 28,4 Mrd. Euro). Im Bereich Düngemittel kassiert der Staat doppelt: einerseits direkt durch die höheren MwSt.-Einnahmen auf Grund der Verdreifachung der Düngemittelpreise, andererseits indirekt durch höhere Dividenden-Einnahmen aus der ÖBAG-Beteiligung an der OMV, die ihrerseits wieder 75 % am Düngemittelproduzenten Borealis hält. Borealis hat im ersten Halbjahr 2021 ihren Nettogewinn fast vervierfacht und eine Dividende von 150 Mio. Euro an ihre Eigentümer ausgeschüttet.
Die Forderung
Angesichts der stark gestiegenen Preise, insbesondere für Düngemittel und Futtermittel sowie der damit zusammenhängenden Mehreinnahmen des Bundes fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten den zuständigen Bundesminister für Finanzen, Dr. Magnus Brunner, auf, in Abstimmung mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Elisabeth Köstinger, einen Inflationsausgleich für die bäuerlichen Betriebe in Österreich einzuführen – und diesen in den nächsten Wochen unbürokratisch entweder in Form einer Entlastung bei Beiträgen und Abgaben oder in Form von pauschal abgeleiteten Direktzahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe zur Auszahlung zu bringen.
Während die Bäuerinnen und Bauern unter der hohen Inflation leiden, bescheren die steigenden Preise dem Staat zusätzliche Einnahmen z. B. durch höhere Mehrwertsteuer (MwSt.). So sind die Einnahmen des Bundes aus der MwSt. im Jahr 2021 auf einen Rekordwert von 30,7 Mrd. Euro geklettert (2020: 28,4 Mrd. Euro). Im Bereich Düngemittel kassiert der Staat doppelt: einerseits direkt durch die höheren MwSt.-Einnahmen auf Grund der Verdreifachung der Düngemittelpreise, andererseits indirekt durch höhere Dividenden-Einnahmen aus der ÖBAG-Beteiligung an der OMV, die ihrerseits wieder 75 % am Düngemittelproduzenten Borealis hält. Borealis hat im ersten Halbjahr 2021 ihren Nettogewinn fast vervierfacht und eine Dividende von 150 Mio. Euro an ihre Eigentümer ausgeschüttet.
Die Forderung
Angesichts der stark gestiegenen Preise, insbesondere für Düngemittel und Futtermittel sowie der damit zusammenhängenden Mehreinnahmen des Bundes fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten den zuständigen Bundesminister für Finanzen, Dr. Magnus Brunner, auf, in Abstimmung mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Elisabeth Köstinger, einen Inflationsausgleich für die bäuerlichen Betriebe in Österreich einzuführen – und diesen in den nächsten Wochen unbürokratisch entweder in Form einer Entlastung bei Beiträgen und Abgaben oder in Form von pauschal abgeleiteten Direktzahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe zur Auszahlung zu bringen.
Resolution 3: Absenkung der Einheitswerte
Im Jahr 2023 muss von Gesetzes wegen eine Neufeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte erfolgen. Ziel muss es sein, dass die Einheitswerte die tatsächlichen, wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der bäuerlichen Betriebe gemäß Einheitswertdefinition widerspiegeln bzw. dass diese vor dem Hintergrund der schwierigen Ertragssituation, der gestiegenen Produktionskosten sowie der Auswirkungen des Klimawandels zumindest auf das Niveau der Einheitswerte vor der Hauptfeststellung abgesenkt werden, um die Betriebe bei den von den Einheitswerten berechneten Abgaben und Beiträgen effektiv zu entlasten.
Die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten fordert daher den Bundesminister für Finanzen, Dr. Magnus Brunner, auf, folgende Forderungen bei der Neufeststellung der Einheitswerte zu berücksichtigen, die zu einer Senkung der Einheitswerte führen und damit zu einer nachhaltigen Entlastung der bäuerlichen Betriebe beitragen sollen:
1| Streichung der öffentlichen Gelder
Die Einrechnung eines Teiles der öffentlichen Gelder, welche im Zuge der Hauptfeststellung 2014 erfolgt ist, hat zu einer überproportionalen Erhöhung der Einheitswerte und damit der vom Einheitswert abgeleiteten Zahlungen vor allem für kleinere und mittlere Betriebe geführt. Die Einrechnung der öffentlichen Gelder muss zurückgenommen werden (Streichung des §35 des BewG 1955).
2| Absenkung des Hektarhöchstsatzes
Laut §38 BewG beträgt der Hektarsatz für den Hauptvergleichsbetrieb aktuell 2400 Euro je ha. Im Hinblick auf die Definition des Ertragswertes (§32, Abs. 2) und vor dem Hintergrund der rückläufigen Einkommen in der Land- und Forstwirtschaft der letzten Jahre muss eine deutliche Absenkung des Hektarhöchstsatzes erfolgen (Vorschlag: 1800 Euro je ha).
3| Klimawandel einheitswertmindernd berücksichtigen
Die Veränderungen der Ertragsbedingungen und die immer häufiger auftretenden Schadereignisse in Folge des Klimawandels führen bundesweit zu verringerten Ertragsbedingungen und müssen mittels Abschlägen berücksichtigt werden. Im Hinblick auf den Niederschlag ist nicht nur die absolute Niederschlagsmenge, sondern auch die Verteilung des Niederschlags zu berücksichtigen (z. B. Starkregenereignisse).
4| Kleinere und mittlere Betriebe entlasten
Der Flächenzuwachs der Betriebe, die steigenden Produktionskosten sowie die negative Einkommensentwicklung erfordern ein Anheben der sogenannten „Nulllinie“ sowie einen Ausbau der Abschläge und eine Absenkung der Zuschläge zum Einheitswert. Die Erschließung des Hofes ist bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen (z. B. keine LKW-befahrbare Straße).
5| Tierhaltende Betriebe entlasten
Die derzeit geltende Normalunterstellung und die Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung sollen überarbeitet und wieder auf das Niveau vor der Hauptfeststellung 2014 zurückgeführt werden. Die Normalunterstellung von 2 VE/ha ist auch über 20 ha Betriebsfläche festzulegen; die Berücksichtigung der Almen und Pachtflächen muss auch weiterhin erfolgen.
6| Keine Einrechnung von verpflichtenden Stilllegungsflächen
Im Zuge der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 müssen lt. EU-Vorgabe Flächen verpflichtend aus der Produktion genommen werden (Flächen gemäß GLÖZ 4 und GLÖZ 8). Diese Flächen müssen bei der Einheitsbewertung ausgenommen werden, da auf diesen keine landwirtschaftliche Produktion stattfinden darf.
7| Waldeinheitswerte reduzieren
Der Klimawandel trifft den Wald in allen Eigentumsgrößen erheblich. Die massiven Veränderungen von Temperaturen und Niederschlägen, verstärkt durch Exposition und Strahlung, schränken den Wald in Wachstum und Bestand massiv ein. Der Anteil des Schadholzes am Gesamteinschlag steigt. Diese Negativerscheinungen sind in Form von Abschlägen zu berücksichtigen. Sollte es zu gesetzlichen Bewirtschaftungseinschränkungen kommen (Green Deal), sind diese ebenfalls in der Einheitswertfeststellung zu berücksichtigen. Für Betriebe mit einer Waldfläche unter 10 ha muss eine tatsächliche Einheitswertermittlung möglich sein.
8| Pauschalierungsgrenze
Anhebung der Umsatzgrenze in der Vollpauschalierung von 400.000 Euro auf 550.000 Euro.
Die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten fordert daher den Bundesminister für Finanzen, Dr. Magnus Brunner, auf, folgende Forderungen bei der Neufeststellung der Einheitswerte zu berücksichtigen, die zu einer Senkung der Einheitswerte führen und damit zu einer nachhaltigen Entlastung der bäuerlichen Betriebe beitragen sollen:
1| Streichung der öffentlichen Gelder
Die Einrechnung eines Teiles der öffentlichen Gelder, welche im Zuge der Hauptfeststellung 2014 erfolgt ist, hat zu einer überproportionalen Erhöhung der Einheitswerte und damit der vom Einheitswert abgeleiteten Zahlungen vor allem für kleinere und mittlere Betriebe geführt. Die Einrechnung der öffentlichen Gelder muss zurückgenommen werden (Streichung des §35 des BewG 1955).
2| Absenkung des Hektarhöchstsatzes
Laut §38 BewG beträgt der Hektarsatz für den Hauptvergleichsbetrieb aktuell 2400 Euro je ha. Im Hinblick auf die Definition des Ertragswertes (§32, Abs. 2) und vor dem Hintergrund der rückläufigen Einkommen in der Land- und Forstwirtschaft der letzten Jahre muss eine deutliche Absenkung des Hektarhöchstsatzes erfolgen (Vorschlag: 1800 Euro je ha).
3| Klimawandel einheitswertmindernd berücksichtigen
Die Veränderungen der Ertragsbedingungen und die immer häufiger auftretenden Schadereignisse in Folge des Klimawandels führen bundesweit zu verringerten Ertragsbedingungen und müssen mittels Abschlägen berücksichtigt werden. Im Hinblick auf den Niederschlag ist nicht nur die absolute Niederschlagsmenge, sondern auch die Verteilung des Niederschlags zu berücksichtigen (z. B. Starkregenereignisse).
4| Kleinere und mittlere Betriebe entlasten
Der Flächenzuwachs der Betriebe, die steigenden Produktionskosten sowie die negative Einkommensentwicklung erfordern ein Anheben der sogenannten „Nulllinie“ sowie einen Ausbau der Abschläge und eine Absenkung der Zuschläge zum Einheitswert. Die Erschließung des Hofes ist bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen (z. B. keine LKW-befahrbare Straße).
5| Tierhaltende Betriebe entlasten
Die derzeit geltende Normalunterstellung und die Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung sollen überarbeitet und wieder auf das Niveau vor der Hauptfeststellung 2014 zurückgeführt werden. Die Normalunterstellung von 2 VE/ha ist auch über 20 ha Betriebsfläche festzulegen; die Berücksichtigung der Almen und Pachtflächen muss auch weiterhin erfolgen.
6| Keine Einrechnung von verpflichtenden Stilllegungsflächen
Im Zuge der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 müssen lt. EU-Vorgabe Flächen verpflichtend aus der Produktion genommen werden (Flächen gemäß GLÖZ 4 und GLÖZ 8). Diese Flächen müssen bei der Einheitsbewertung ausgenommen werden, da auf diesen keine landwirtschaftliche Produktion stattfinden darf.
7| Waldeinheitswerte reduzieren
Der Klimawandel trifft den Wald in allen Eigentumsgrößen erheblich. Die massiven Veränderungen von Temperaturen und Niederschlägen, verstärkt durch Exposition und Strahlung, schränken den Wald in Wachstum und Bestand massiv ein. Der Anteil des Schadholzes am Gesamteinschlag steigt. Diese Negativerscheinungen sind in Form von Abschlägen zu berücksichtigen. Sollte es zu gesetzlichen Bewirtschaftungseinschränkungen kommen (Green Deal), sind diese ebenfalls in der Einheitswertfeststellung zu berücksichtigen. Für Betriebe mit einer Waldfläche unter 10 ha muss eine tatsächliche Einheitswertermittlung möglich sein.
8| Pauschalierungsgrenze
Anhebung der Umsatzgrenze in der Vollpauschalierung von 400.000 Euro auf 550.000 Euro.