Rechnungen pauschalierter Betriebe - was zu beachten ist
Wann muss ein pauschalierter Landwirt eine pauschalierte Landwirtin eine Rechnung ausstellen? Der/die pauschalierte Land- und Forstwirt:in (kurz als Landwirt:in bezeichnet) gilt grundsätzlich als Unternehmer:in im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dieses legt Folgendes fest: Ein/e Unternehmer:in ist berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er/sie die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person aus, ist er/sie verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Formalrechtlich bedeutet dies, dass daher der/die pauschalierte Landwirt:in auch dann eine Rechnung ausstellen muss, wenn er/sie eine Lieferung oder Leistung an oder für eine/n anderen pauschalierte/n Landwirt:in und dessen pauschalierte Landwirtschaft erbringt ("Unternehmerkette" - von Unternehmer für Unternehmer und für dessen Unternehmen). Wie hat die Rechnung des pauschalierten Betriebes auszusehen?
Grundsätzlich weist die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eines pauschalierten Landwirtes/einer Landwirtin keinen Unterschied zu der eines anderen Unternehmens auf. Ausnahme: Pauschalierte Landwirt:innen, die nur pauschalierte Umsätze tätigen, benötigen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer). Auf Rechnungen, die eine UID-Nummer aufweisen müssen, hat der/die pauschalierte Landwirt:in den Vermerk "Durchschnittssteuersatz 13%“ anstelle der UID-Nummer anzubringen.
Wenn pauschalierte Betriebe eine Rechnung an Unternehmen ausstellen, muss der Vermerk "Durchschnittssteuersatz 13%" angeführt werden.
Erforderliche Angaben:
Die Rechnung eines pauschalierten Betriebes muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmens.
- Name und Anschrift des Abnehmers oder des Empfängers der sonstigen Leistung, bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, weiters die UID-Nummer des Leistungsempfängers.
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung.
- Tag der Lieferung oder der Leistung.
- Entgelt der Lieferung oder Leistung.
- Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
- Das Ausstellungsdatum.
- Eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird.
- Die dem Unternehmen vom Finanzamt erteilte UID-Nummer bzw. den Vermerk "Durchschnittssteuersatz 13%“.
- Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), müssen die oben angeführten Punkte 2, 6 (es genügt Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, Anmerkung: "inkl. 13% USt“), 8 und 9 nicht enthalten sein.
Hinweis: Hat das Unternehmen in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den es nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet es diesen Betrag aufgrund der Rechnung ausgenommen
- es berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend oder
- es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.