Rücktrittsrecht
Kein Problem
 sagen Sie sich, wir machen
 einfach von unserem
 Rücktrittsrecht Gebrauch
 und bringen eine zurück. 
Nun weigert sich der Verkäufer
 aber eine Säge zurückzunehmen. 
Zu Recht,
 denn Verträge sind einzuhalten.
 Wer einen Vertrag
 abschließt, kann es sich
 später nicht anders überlegen.
 Anders, wenn der Verkäufer 
freiwillig ein Rückgaberecht
 einräumt oder 
in einem Vertrag eine Ausstiegsmöglichkeit 
vereinbart 
wurde.
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz – aber nur für Konsumenten – ein Rücktrittsrecht vor. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und zwar, wenn bei Vertragsabschluss wesentliche Informationen nicht vorlagen oder man beim Kauf "überrumpelt" wurde. So ein Rücktrittsrecht besteht nur bei: Außergeschäftsraumverträgen (Haustüre, Messe, Werbefahrten), Fernabsatzgeschäften, bestimmten Immobiliengeschäften, Time-Sharing- und Bauträgerverträgen sowie gewissen Versicherungen.
Wegen der Beweisbarkeit sollte von einem Rücktrittsrecht nur schriftlich Gebrauch gemacht werden.
										In bestimmten Fällen sieht das Gesetz – aber nur für Konsumenten – ein Rücktrittsrecht vor. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und zwar, wenn bei Vertragsabschluss wesentliche Informationen nicht vorlagen oder man beim Kauf "überrumpelt" wurde. So ein Rücktrittsrecht besteht nur bei: Außergeschäftsraumverträgen (Haustüre, Messe, Werbefahrten), Fernabsatzgeschäften, bestimmten Immobiliengeschäften, Time-Sharing- und Bauträgerverträgen sowie gewissen Versicherungen.
Wegen der Beweisbarkeit sollte von einem Rücktrittsrecht nur schriftlich Gebrauch gemacht werden.
 
