Praxisfern und überzogen

In einem aktuellen Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörden konkretisiert die Naturschutzoberbehörde des Landes eine Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten aus dem Jahr 2017 zur Zwischenlagerung von Siloballen und Rundholz in der freien Landschaft. Die Behörde kommt in dem Schreiben, das der Landwirtschaftskammer Kärnten vorliegt, zum Schluss, dass die Lagerung von Winterfutter für die Tiere in Form von Siloballen sowie die Lagerung
von Rundholz ohne naturschutzrechtliche Bewilligung in der freien Landschaft nur unter folgenden Bedingungen erlaubt ist: wenn die Lagerung nicht länger als neun Wochen beträgt, jährlich stets an anderen Stellen erfolgt und in unmittelbarem Nahbereich jener Flächen, auf welchen geerntet wird, stattfindet.
Die Erzeugung von Rundballensilage wird seit Jahrzehnten praktiziert und gehört zur guten landwirtschaftlichen Praxis. Die Auslegung der Behörde würde in vielen Fällen zusätzliche Bewilligungspflichten nach sich ziehen und wird seitens der Landwirtschaftskammer scharf kritisiert. Nach Auffassung der LK-Juristen betrifft die zugrundeliegende Erkenntnis des Gerichts einen Einzelfall und kann nicht für eine Verallgemeinerung herangezogen werden. Die LK hat mit den zuständigen Stellen des Landes Kontakt aufgenommen und um eine geänderte Interpretation ersucht, welche die Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen bewilligungsfrei zulässt.
Sollte es in der Zwischenzeit wider Erwarten behördliche Beanstandungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Silageballen und Rundholz geben, werden die Betroffenen ersucht, die zuständige Außenstelle der Landwirtschaftskammer zu kontaktieren, welche die erforderlichen Veranlassungen treffen wird.
Die Erzeugung von Rundballensilage wird seit Jahrzehnten praktiziert und gehört zur guten landwirtschaftlichen Praxis. Die Auslegung der Behörde würde in vielen Fällen zusätzliche Bewilligungspflichten nach sich ziehen und wird seitens der Landwirtschaftskammer scharf kritisiert. Nach Auffassung der LK-Juristen betrifft die zugrundeliegende Erkenntnis des Gerichts einen Einzelfall und kann nicht für eine Verallgemeinerung herangezogen werden. Die LK hat mit den zuständigen Stellen des Landes Kontakt aufgenommen und um eine geänderte Interpretation ersucht, welche die Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen bewilligungsfrei zulässt.
Sollte es in der Zwischenzeit wider Erwarten behördliche Beanstandungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Silageballen und Rundholz geben, werden die Betroffenen ersucht, die zuständige Außenstelle der Landwirtschaftskammer zu kontaktieren, welche die erforderlichen Veranlassungen treffen wird.