Photovoltaikförderung: Informieren macht sich bezahlt
Photovoltaikanlagen können derzeit über mehrere Förderschienen beantragt werden. Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten der Förderungen, der Kombinierbarkeit von Förderungen sowie der Möglichkeiten der Kombination mit der COVID-Investitionsprämie bei betrieblicher Nutzung (Antragstellung noch bis Ende Februar 2021 möglich) wird empfohlen, sich rechtzeitig zu informieren.
Beantragt werden können derzeit ausschließlich Überschusseinspeisungsanlagen (Anlagen dienen hauptsächlich zur Abdeckung des Eigenverbrauchs, der Überschuss kann zu Marktpreisen eingespeist werden), die Beantragung eines Einspeisetarifes inkl. einer Investitionsförderung über die ÖMAG (Ökostromabwicklungsstelle) ist heuer nicht mehr möglich.
Beantragt werden können derzeit ausschließlich Überschusseinspeisungsanlagen (Anlagen dienen hauptsächlich zur Abdeckung des Eigenverbrauchs, der Überschuss kann zu Marktpreisen eingespeist werden), die Beantragung eines Einspeisetarifes inkl. einer Investitionsförderung über die ÖMAG (Ökostromabwicklungsstelle) ist heuer nicht mehr möglich.
Förderung 1 | Althaussanierung
Förderbar ist die erstmalige Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie eines Warmwasser-PV-Speichers. Bei dieser Förderung ist folgendes zu beachten:
- Antragstellung vor Beginn der Maßnahme (erste rechtsverbindliche Bestellung)
- Zweitwohnsitze, Ferienwohnungen etc. sind nicht förderbar
- Verpflichtende, kostenlose Energieberatung durch Energieberater des Energieberaternetzwerkes Kärnten
- Nutzung ausschließlich für private Zwecke bzw. Wohnzwecke
- Wohnnutzfläche (beantragtes Objekt) max. 200 m²/ Wohneinheit
Förderung 2 | Alternativenergieförderung
Für öffentlich, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude kann bei Errichtung einer eigenverbrauchsoptimierten PV-Anlage die Alternativenergieförderung des Landes Kärnten 2021/2022 in Anspruch genommen werden, bei Errichtung eines verbrauchsoptimierten Stromspeichers können zusätzlich auch private Haushalte gefördert werden. Bei PV-Anlagen wird die geförderte Anlagengröße wie folgt berechnet: Jahresstromverbrauch des letzten Jahres/3000 = förderbare Anlagengröße. Lag der vorjährige Jahresstromverbrauch über 45.000 kWh, wird die förderbare Anlagengröße wie folgt ermittelt: Jahresstromverbrauch – 45.000 kWh/5000 = förderbare Anlagengröße. Die Speicherförderung ist auf einen Speicher/ein Objekt bzw. eine PV-Anlage sowie mit einer Speicherkapazität von 10 kWh beschränkt. Die Förderung für die PV-Anlage beträgt 200 Euro/kW förderbare Anlagenleistung, die Förderung für den Speicher liegt bei 350 Euro/kWh Nennkapazität und ist mit 10 kWh bzw. einem Speicher/einer Anlage begrenzt. Die Anlagen sind durch befugte Unternehmen zu errichten, die Anträge müssen spätestens sechs Monate nach Fertigstellung bei der Förderstelle eingereicht werden.
Förderung 3 | Klima- und Energiefonds
Aus Mitteln des Klima- und Energiefonds können Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kW unterstützt werden. Die Förderung kann von jedem (natürliche und juristische Personen) beantragt werden. Die Antragsstellung ist bis zum 31. Dezember 2022 möglich. Anträge, bei denen die PV-Module bereits vor dem 20. Juni 2020 geliefert wurden, werden nicht mehr anerkannt.
Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten, nach erfolgter Registrierung (Schritt 1) muss die Anlage innerhalb von zwölf Wochen umgesetzt bzw. fertiggestellt und abgerechnet werden. Aufgrund dieser kurzen Frist wird empfohlen, die Registrierung erst nach erfolgter Bauverhandlung und klar definiertem Zeitplan vorzunehmen. Erfolgt die Beantragung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Antrag bzw. die Registrierung hinfällig.
Die Förderung wird als nicht-rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuschuss für die Photovoltaikanlage beträgt für die ersten 10 kW 250 Euro/kW, für die nächsten 10 kW (bis 20 kW) 200 Euro/kW und für jedes weitere kW 150 Euro/ kW. Gebäudeintegrierte Anlagen erhalten einen Bonus von 100 Euro/ kW.
Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten, nach erfolgter Registrierung (Schritt 1) muss die Anlage innerhalb von zwölf Wochen umgesetzt bzw. fertiggestellt und abgerechnet werden. Aufgrund dieser kurzen Frist wird empfohlen, die Registrierung erst nach erfolgter Bauverhandlung und klar definiertem Zeitplan vorzunehmen. Erfolgt die Beantragung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Antrag bzw. die Registrierung hinfällig.
Die Förderung wird als nicht-rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuschuss für die Photovoltaikanlage beträgt für die ersten 10 kW 250 Euro/kW, für die nächsten 10 kW (bis 20 kW) 200 Euro/kW und für jedes weitere kW 150 Euro/ kW. Gebäudeintegrierte Anlagen erhalten einen Bonus von 100 Euro/ kW.
Förderung 4 | Investitionsförderung
Im Rahmen des Ökostromgesetzes können ab 12. Februar 2021 PV-Anlagen und Stromspeicher unterstützt werden. Gefördert werden ausschließlich netzgekoppelte Photovoltaikanlagen bis max. 500 kW Engpassleistung und Stromspeicher mit einer Kapazität von max. 50 kWh, wobei der Stromspeicher eine Mindestkapazität von 0,5 kWh/kW installierter PV-Leistung aufweisen muss. Die Förderhöhe beträgt 250 Euro/kW für Anlagen bis 100 kW, 200 Euro/kW für Anlagen von 100 bis 500 kW. Der Stromspeicher (neu oder Erweiterung) muss eine Mindestkapazität von 0,5 kWh/kW installierter Leistung aufweisen, die Förderung beträgt 200 Euro/kWh. Die Förderung ist mit max. 30 % bezogen auf die Investitionssumme begrenzt. Für heuer stehen dafür insgesamt 36 Mio. Euro zur Verfügung.
Folgendes ist zu beachten:
Folgendes ist zu beachten:
- Elektronische Antragstellung
- Zweistufige Antragstellung
- (Schritt 1: Registrierung,
- Schritt 2: Antragstellung innerhalb
- von zehn Tagen nach erfolgter Registrierung)
- Förderabwicklung über die Ökostromabwicklungsstelle (ÖMAG)
- Antragstellung vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung
Förderstellen
Althaussanierung
Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 11 – Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau, Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt, Tel. 050/ 536-31 002, www.ktn.gv.at
Alternativenergieförderung
Land Kärnten Abt. 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UA Energie, Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt, Tel. 050/536-18 213, www.energiewirtschaft.ktn.gv.at
Klima- und Energiefonds
Abwicklung: Kommunalkredit Public Consulting, Türkenstraße 9, 1092 Wien, Tel. 01/31 6 31, www.klimafonds.gv.at
Ökostromabwicklungsstelle – ÖMAG Palais
Lichtenstein, Alserbachstraße 14–16, 1090 Wien, Tel. 05/78 7 66 www.oem-ag.at
Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 11 – Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau, Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt, Tel. 050/ 536-31 002, www.ktn.gv.at
Alternativenergieförderung
Land Kärnten Abt. 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UA Energie, Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt, Tel. 050/536-18 213, www.energiewirtschaft.ktn.gv.at
Klima- und Energiefonds
Abwicklung: Kommunalkredit Public Consulting, Türkenstraße 9, 1092 Wien, Tel. 01/31 6 31, www.klimafonds.gv.at
Ökostromabwicklungsstelle – ÖMAG Palais
Lichtenstein, Alserbachstraße 14–16, 1090 Wien, Tel. 05/78 7 66 www.oem-ag.at