Photovoltaikförderung – rechtzeitige Information lohnt sich
Die Sonne schickt uns keine Rechnung – unter diesem Motto entscheiden sich immer mehr Landwirte, Strom mittels Photovoltaikanlagen zu produzieren. Zusätzlich trugen die Energiekostenentwicklungen dazu bei, dass ein regelrechter Run auf PV-Anlagen einsetzte. Photovoltaikanlagen können derzeit über mehrere Förderschienen beantragt werden. Zu beachten ist, dass für die meisten Förderungen die Errichtung einer netzparallelgeführten Anlage Voraussetzung ist, aber auch Inselanlagen können über eigene Förderschienen unterstützt werden, falls ein Anschluss an das Stromnetz nicht möglich ist. Da es bei den unterschiedlichen Fördermöglichkeiten divergierende Fördervoraussetzungen, Unterschiede bei den Antrags- und Abrechnungszeiträumen, aber auch Kombinationsmöglichkeiten gibt, wird empfohlen, sich bereits bei der Planung Gedanken über die Finanzierung und mögliche Unterstützungen zu machen.
Impulsprogramm Land Kärnten
Das Impulsprogramm Photovoltaik des Landes Kärnten wird auch in den Jahren 2023 und 2024 aufgrund der hohen Nachfrage sowie des großen Erfolges fortgesetzt. Über dieses Förderprogramm werden netzparallelgeführte Anlagen bis zu einer Anlagenleistung von 10 kWpeak/Wohnung gefördert. Diese Förderung kann mit anderen Bundesförderungen kombiniert werden, die Summe der gesamten Förderung (Summe aus Bundes- und Landesförderungen) darf jedoch 70 % der Investitionssumme nicht überschreiten.
Was ist bei dieser Förderung zu beachten:
- Gefördert werden Eigentümer und Miteigentümer von Ein- und Zweifamilienwohnhäusern sowie Reihenhäusern.
- Das geförderte Wohnobjekt muss zumindest 50 % für Wohnzwecke genutzt werden.
- Bei Zweifamilienwohnhäusern sowie Reihenhäusern kann je Wohneinheit ein Förderantrag eingebracht werden, sofern jede Wohneinheit über einen eigenen Zählpunkt sowie eine eigene PV-Anlage verfügt.
- Die geförderte Wohneinheit muss nach Durchführung der Maßnahmen ganzjährig und regelmäßig als Hauptwohnsitz benutzt werden, bei Zweifamilienhäusern muss zumindest eine Wohnung diesen Kriterien entsprechen.
- Die Anlage muss entsprechenden der geltenden Normen errichtet werden, die Ausführung muss durch konzessionierte Unternehmen erfolgen.
- Ansprüche auf die Förderung sind gegeben, sofern ein Förderantrag im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2024 eingebracht wird.
- Förderfähig sind die Kosten für Material, Montage und Planung. Reine Materialrechnungen werden nicht gefördert.
Alternativenergieförderung Kärnten 2023
Für öffentlich, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude kann bei Errichtung einer eigenverbrauchsoptimierten PV-Anlage die Alternativenergieförderung in Anspruch genommen werde. Bei Errichtung eines verbrauchsoptimierten Stromspeichers können zusätzliche auch private Haushalte gefördert werden. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Förderung für Objekte, die einerseits über die Wohnbauförderung förderbar sind und andererseits für Objekte, die nicht ständig genutzt werden, beispielsweise Zweitwohnsitze, Ferienhäuser, Almhütten.
Da das Förderziel eigenverbrauchsoptimierte Photovoltaikanlagen darstellt, wird die förderbare Anlagengröße in Abhängigkeit vom Jahresstromverbrauch ermittelt.
Die Ermittlung erfolgt nach den folgenden Grundsätzen
Jahresstromverbrauch < 45.000 kWh: Die förderbare Anlagengröße ergibt sich aus Jahresstromverbrauch/3000. Bei einem Stromverbrauch von 18.000 kWh ergibt dies eine förderbare Anlagengröße von 6 kW.
Jahresstromverbrauch > 45.000 kWh: Die förderbare Anlagengröße ergibt sich aus 15 kW + Jahresstromverbrauch – 45.000 kWh/5000. Bei 60.000 kWh Jahresstromverbrauch ergibt dies folgende förderbare Anlagengröße: 15 kW + 3 kW (15.000/5000) = 18 kW.
Zusätzlich zur Photovoltaikanlage kann pro Standort noch ein Stromspeicher mit einer maximalen Speicherkapazität von 10 kWh gefördert werden. Stromspeicherförderungen können auch durch Privatpersonen in Anspruch genommen werden. Nicht förderbar sind Stromspeicher für Inselanlagen, PV-Speicher in Wohnobjekten, die nicht ständig bewohnt werden, und gebrauchte Speicher.
Die Förderung für die PV-Anlage beträgt 200 Euro/kW förderbarer Anlagenleistung, die Förderung für den Speicher liegt bei 350 Euro/kWh Nennkapazität und ist mit 10 kWh bzw. einem Speicher/Anlage begrenzt.
Die Anlagen sind durch befugte Unternehmen zu errichten, reine Materialkosten sind nicht förderbar. Die Förderanträge sind im Nachhinein, jedoch spätestens sechs Monate nach Fertigstellung bzw. Endabrechnung bei der Umweltabteilung des Landes Kärnten einzureichen.
Jahresstromverbrauch > 45.000 kWh: Die förderbare Anlagengröße ergibt sich aus 15 kW + Jahresstromverbrauch – 45.000 kWh/5000. Bei 60.000 kWh Jahresstromverbrauch ergibt dies folgende förderbare Anlagengröße: 15 kW + 3 kW (15.000/5000) = 18 kW.
Zusätzlich zur Photovoltaikanlage kann pro Standort noch ein Stromspeicher mit einer maximalen Speicherkapazität von 10 kWh gefördert werden. Stromspeicherförderungen können auch durch Privatpersonen in Anspruch genommen werden. Nicht förderbar sind Stromspeicher für Inselanlagen, PV-Speicher in Wohnobjekten, die nicht ständig bewohnt werden, und gebrauchte Speicher.
Die Förderung für die PV-Anlage beträgt 200 Euro/kW förderbarer Anlagenleistung, die Förderung für den Speicher liegt bei 350 Euro/kWh Nennkapazität und ist mit 10 kWh bzw. einem Speicher/Anlage begrenzt.
Die Anlagen sind durch befugte Unternehmen zu errichten, reine Materialkosten sind nicht förderbar. Die Förderanträge sind im Nachhinein, jedoch spätestens sechs Monate nach Fertigstellung bzw. Endabrechnung bei der Umweltabteilung des Landes Kärnten einzureichen.
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – Investitionszuschuss
Die Investitionszuschussverordnung zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ist derzeit noch in der Begutachtung. Im Wesentlichen soll sich gegenüber dem Vorjahr Folgendes ändern:
- Die Umsetzungszeiträume sollen verlängert werden
- Die Reihung erfolgt bis zu einer beantragten Leistung von 20 kW nach dem Antragszeitpunkt, erst ab 20 kW erfolgt die Reihung nach dem Förderbedarf (2022 bereits ab 10 kW).
- Mehr Budget als 2022
- Die Anzahl der Fördercalls wird 2023 auf fünf erhöht, wobei im darauffolgenden Fördercall 10 % des Budgets für Fälle reserviert werden, die im vorhergehenden Call nicht zum Zug kamen (betrifft Anlagen < 20 kW).
- Mit dem Vorhaben kann bereits vor der ersten Ticketlösung begonnen werden.
Förderhöhe, Zu- und Abschläge
Zuschläge:
Für innovative Anlagen können Zuschläge von 30 % zum Fördersatz gewährt werden, insbesondere zählen dazu:
Bei Freiflächenanlagen kommt ein Abschlag von 25 % auf den jeweiligen Fördersatz zur Anwendung. Für folgende Anlagen werden jedoch keine Abschläge vorgenommen:
Für innovative Anlagen können Zuschläge von 30 % zum Fördersatz gewährt werden, insbesondere zählen dazu:
- Gebäudeintegrierte Anlagen (Anlagen müssen Steifigkeit des Unterbaus verbessern, als primärer Wetterschutz oder Beschattung dienen oder zum Band- und Lärmschutz beitragen)
- Schwimmende Anlagen auf baulich errichteten Wasserkörpern
- Anlagen zur Parkplatzüberdachung von mindestens zehn Stellplätzen
- Anlagen an Lärmschutzwänden, Staumauern, Agri-PV-Anlagen mit einer Modulunterkante von mindestens zwei Metern über dem Boden
Bei Freiflächenanlagen kommt ein Abschlag von 25 % auf den jeweiligen Fördersatz zur Anwendung. Für folgende Anlagen werden jedoch keine Abschläge vorgenommen:
- Agri-PV-Anlagen, sofern die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt (bei Tierhaltung mindestens 0,3 GVE/ha, 75 % der Fläche müssen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden)
- Anlagen, die auf Gebäuden auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bauvollendung von mehr als drei Jahren errichtet wurden
- Anlagen auf genehmigten Deponie- oder Abfallflächen
Fördercalls und „Antragsprozedere“
Der erste Call 2023 soll am 16. März 2023 ab 17 Uhr vor sich gehen. Weitere Calls 2023 sind für den 14. Juni, 23. August, 13. September und den 25. Oktober 2023 vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt wiederum über die Ökostromabwicklungsstelle (ÖMAG) online in einem zweistufigen Verfahren. Im ersten Schritt muss ein Ticket unter Bekanntgabe der Zugangsdaten (Kontaktdaten, Emailadresse, Passwort, ….) sowie des Zählpunktes und der Anlagenleistung gelöst werden. Der Stromspeicher muss nicht gesondert beantragt werden. Innerhalb von sieben Tagen nach Ticketlösung muss der Förderantrag mit den technischen Daten, Bankverbindung etc. vervollständigt werden, zusätzlich muss die eventuelle Errichtung eines Stromspeichers zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben werden. Zur Antragvervollständigung muss auch bereits der Netzanschlussvertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber vorliegen, bei Nichtvorhandensein des Vertrages ist der Antrag nicht gültig. Es werden nur vollständige Anträge gereiht, Antragstellung bei ersten Call ist bis zum 30. März 2023 möglich.
Energieautarker Bauernhof
Die Umstellung des Energiesystems auf erneuerbare Ressourcen ist ein Ziel der Bundesregierung und bedingt Umstellungen in allen Bereichen. Dies war auch die Zielsetzung der ökologischen Steuerreform 2021. Da gleichzeitig auch die Resilienz und die Sicherheit der Lebensmittelversorgung an Bedeutung gewonnen hat, wurde in Steuerpaket auch eine zusätzliche Förderungsschiene für landwirtschaftliche Betriebe geschaffen. Zielsetzung ist die Erhöhung der Versorgungssicherheit im Land- und Forstwirtschaftssektor durch Optimierung des Energieeinsatzes durch Energieeffizienz- und Lastmanagementmaßnahmen, Verbesserung der Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie, Umstellungen auf nachwachsende Rohstoffe und Stärkung der Krisensicherheit durch praxistaugliche Notfallresilienzsysteme sowie Stärkung regionaler Energieversorgungskonzepte. Die Richtlinien werden derzeit ausgearbeitet, Antragstellungen in diesem Förderprogramm sollten in der zweiten Feberhälfte möglich sein.
Das Fördersystem soll modular aufgebaut werden. Ziel ist eine Erhöhung des Eigenversorgungsgrades für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Zu diesem Zweck sollen im Wesentlichen folgende vier Module zur Anwendung kommen:
Modul A – Einzelmaßnahmen
Im Modul A können Einzelmaßnahmen ohne verpflichtende Energieberatung bzw. ohne Gesamtenergiekonzept für den Betrieb gefördert werden. Gefördert werden sollen die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Kombination mit Stromspeicher und Notstromfunktion bis zu einer Leistung von 50 kW, die Nachrüstung von Stromspeichern und Notstromfunktion bei bestehenden Anlagen und LED-Systeme im Innen- und Außenbereich mit Installation von Lichtsteuerungssystemen.
Modul B – Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes
Gefördert wird die Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes durch qualifizierte Energieberater. Dieses Konzept soll von der Ist-Analyse des Energieeinsatzes und -verbrauchs bis hin zum Aufzeigen von Einsparungs- und Effiziensteigerungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zur Anhebung des Autarkiegrades am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Wegweiser dienen. Des Weiteren ist das Gesamtenergiekonzept Voraussetzung für Förderungen im Modul C und muss spätestens bis zur Abrechnung von Förderungen im Modul C vorgelegt werden.
Modul C – Kombimaßnahmen
In diesem Modul können verschiedenste Maßnahmen im Bereich Energiesparen, Effizienzsteigerung, Maßnahmen der Erhöhung des Einsatzes von erneuerbaren Ressourcen sowie Maßnahmen zur Anhebung des Selbstversorgungsgrades mit Energie gefördert werden. Die Förderhöhe soll sich nach der Anzahl der Maßnahmen sowie der Höhe des Selbstversorgungsgrades und der eingesparten Energie orientieren. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist das verpflichtende Gesamtenergiekonzept.
Modul D – Notstrom
Unabhängig von den anderen Modulen und ohne verpflichtende Energieberatung sowie Energiekonzept kann die Umstellung auf Notstromversorgung (Umbau des Zählerkastens, Errichtung der erforderlichen Schnittstellen für Notstromversorgung) gefördert werden.
Einreichzeiträume:
Modul A, B, C: Fördereinreichung vor erster rechtsverbindlichen Bestellung
Modul D: nach erfolgter Umsetzung der Maßnahme
Sobald die endgültigen Richtlinien sowie Abwicklungsstelle bekannt sind, wird im Kärntner Bauer ausführlich über diese Maßnahme informiert.
Das Fördersystem soll modular aufgebaut werden. Ziel ist eine Erhöhung des Eigenversorgungsgrades für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Zu diesem Zweck sollen im Wesentlichen folgende vier Module zur Anwendung kommen:
Modul A – Einzelmaßnahmen
Im Modul A können Einzelmaßnahmen ohne verpflichtende Energieberatung bzw. ohne Gesamtenergiekonzept für den Betrieb gefördert werden. Gefördert werden sollen die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Kombination mit Stromspeicher und Notstromfunktion bis zu einer Leistung von 50 kW, die Nachrüstung von Stromspeichern und Notstromfunktion bei bestehenden Anlagen und LED-Systeme im Innen- und Außenbereich mit Installation von Lichtsteuerungssystemen.
Modul B – Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes
Gefördert wird die Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes durch qualifizierte Energieberater. Dieses Konzept soll von der Ist-Analyse des Energieeinsatzes und -verbrauchs bis hin zum Aufzeigen von Einsparungs- und Effiziensteigerungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zur Anhebung des Autarkiegrades am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Wegweiser dienen. Des Weiteren ist das Gesamtenergiekonzept Voraussetzung für Förderungen im Modul C und muss spätestens bis zur Abrechnung von Förderungen im Modul C vorgelegt werden.
Modul C – Kombimaßnahmen
In diesem Modul können verschiedenste Maßnahmen im Bereich Energiesparen, Effizienzsteigerung, Maßnahmen der Erhöhung des Einsatzes von erneuerbaren Ressourcen sowie Maßnahmen zur Anhebung des Selbstversorgungsgrades mit Energie gefördert werden. Die Förderhöhe soll sich nach der Anzahl der Maßnahmen sowie der Höhe des Selbstversorgungsgrades und der eingesparten Energie orientieren. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist das verpflichtende Gesamtenergiekonzept.
Modul D – Notstrom
Unabhängig von den anderen Modulen und ohne verpflichtende Energieberatung sowie Energiekonzept kann die Umstellung auf Notstromversorgung (Umbau des Zählerkastens, Errichtung der erforderlichen Schnittstellen für Notstromversorgung) gefördert werden.
Einreichzeiträume:
Modul A, B, C: Fördereinreichung vor erster rechtsverbindlichen Bestellung
Modul D: nach erfolgter Umsetzung der Maßnahme
Sobald die endgültigen Richtlinien sowie Abwicklungsstelle bekannt sind, wird im Kärntner Bauer ausführlich über diese Maßnahme informiert.
Informationen
Bundes- und Landesförderungen können bis zu den unionsrechtlichen Obergrenzen kombiniert werden. Eine Kombination aus EAG-Investitionsprämie und Energieautarkem Bauernhof ist nicht möglich.
Förderstellen:
Ökostromabwicklungsstelle (ÖMAG): www.oem-ag.at
Energieautarker Bauernhof: www.lw.klimafonds.at
Umweltförderung im Inland: www.umweltfoerderung.at
Impulsprogramm PV Land Kärnten: www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau
Alternativenergieförderung Land Kärnten: www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung 8
Netzbetreiber Kärnten (Beantragung Netzanschluss)
Kärnten-Netz: https://kaerntennetz.at
Stadtwerke Klagenfurt: www.stw.at
Kötschach-Mauthen: https://aae.at
Förderstellen:
Ökostromabwicklungsstelle (ÖMAG): www.oem-ag.at
Energieautarker Bauernhof: www.lw.klimafonds.at
Umweltförderung im Inland: www.umweltfoerderung.at
Impulsprogramm PV Land Kärnten: www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau
Alternativenergieförderung Land Kärnten: www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung 8
Netzbetreiber Kärnten (Beantragung Netzanschluss)
Kärnten-Netz: https://kaerntennetz.at
Stadtwerke Klagenfurt: www.stw.at
Kötschach-Mauthen: https://aae.at