Photovoltaikanlagen aus steuerlicher Sicht
Das Bundesministerium für Finanzen hat per Erlass vom 24. Februar 2014 betreffend Photovoltaikanlagen die ertrags- und umsatzsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen geregelt.
Die durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft gewonnene Energie stellt kein Urprodukt im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Dementsprechend stellt die Energieerzeugung grundsätzlich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Es handelt sich somit (steuerlich) um eine gewerbliche Tätigkeit. Wird die erzeugte Energie jedoch überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb) vor. Photovoltaik spielt für die Erzeugung von sauberem Strom ohne Feinstaub, Geruch und Lärm jedoch eine tragende Rolle, soll doch ein wesentlicher Teil der Energiewende dadurch bewerkstelligt werden.
Die durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft gewonnene Energie stellt kein Urprodukt im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Dementsprechend stellt die Energieerzeugung grundsätzlich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Es handelt sich somit (steuerlich) um eine gewerbliche Tätigkeit. Wird die erzeugte Energie jedoch überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb) vor. Photovoltaik spielt für die Erzeugung von sauberem Strom ohne Feinstaub, Geruch und Lärm jedoch eine tragende Rolle, soll doch ein wesentlicher Teil der Energiewende dadurch bewerkstelligt werden.
Es wird zwischen drei Nutzungstypen unterschieden:
1. Volleinspeiser
Hier wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze vom Netz bezogen.
Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stromes eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) unabhängig davon dar, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit betreibt. Sämtliche Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sämtliche Aufwendungen aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben dar.
Das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist nur dann zu verneinen, wenn der Betrieb der PV-Anlage als Liebhaberei zu qualifizieren ist, d.h. wenn die Anlage mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt. Aus Sicht der Umsatzsteuer begründet der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerbar und im Regelfall steuerpflichtig. Die Steuerschuld geht in der Praxis auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über.
Dem Anlagenbetreiber steht der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Anlagenbetreibers, also auch bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.
Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stromes eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) unabhängig davon dar, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit betreibt. Sämtliche Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sämtliche Aufwendungen aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben dar.
Das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist nur dann zu verneinen, wenn der Betrieb der PV-Anlage als Liebhaberei zu qualifizieren ist, d.h. wenn die Anlage mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt. Aus Sicht der Umsatzsteuer begründet der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerbar und im Regelfall steuerpflichtig. Die Steuerschuld geht in der Praxis auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über.
Dem Anlagenbetreiber steht der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Anlagenbetreibers, also auch bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.
2. Überschusseinspeiser
Beim Überschusseinspeiser wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Ortsnetz eingespeist. Falls in Zeiten des Spitzenverbrauchs die selbst erzeugte Energie für den Eigenbedarf nicht ausreichend ist, wird der zusätzlich benötigte Strom aus dem Ortsnetz bezogen. Strom wird überwiegend für den eigenen Betrieb verwendet.
Bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist die Überschusseinspeisung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der produzierte Strom überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (ohne Haushaltsstrom) verwendet wird. Wird der produzierte Strom überwiegend verkauft und für private Zwecke verwendet, liegt auch beim Überschusseinspeiser eine (steuerlich) gewerbliche Tätigkeit und Einkunftsquelle vor. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Aufwendungen sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz (dem Stromverkauf) dient, Betriebsausgaben. Auch wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb besteht, ist für die Photovoltaikanlage eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung notwendig. Etwaige Gewinne sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlung anzugeben, in die (gegenwärtig per Verordnung festgeschriebene) Grenze von 45.000 Euro jedoch nicht einzubeziehen. Umsatzsteuerlich kann beim Nebenbetrieb - und nur, wenn dieser vorliegt - die pauschalierte Umsatzsteuer in Höhe von 13% in Anspruch genommen werden.
Ansonsten sind die Stromverkäufe wie beim Volleinspeiser umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug steht jedoch nur anteilig zu bzw. ist ein entsprechender Eigenverbrauch zu versteuern. Sollte jedoch die privat verbrauchte Strommenge die entgeltlich ans Netz gelieferte Menge übersteigen, steht der Vorsteuerabzug für Anschaffung und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. In diesen Fällen kann dann auch der Stromverkauf als nicht steuerbar angesehen werden, und es ist keine Umsatzsteuer zu entrichten. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ist man bei einem Jahresumsatz bis netto 35.000 Euro unecht von der Umsatzsteuer befreit, es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren.
Bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist die Überschusseinspeisung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der produzierte Strom überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (ohne Haushaltsstrom) verwendet wird. Wird der produzierte Strom überwiegend verkauft und für private Zwecke verwendet, liegt auch beim Überschusseinspeiser eine (steuerlich) gewerbliche Tätigkeit und Einkunftsquelle vor. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Aufwendungen sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz (dem Stromverkauf) dient, Betriebsausgaben. Auch wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb besteht, ist für die Photovoltaikanlage eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung notwendig. Etwaige Gewinne sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlung anzugeben, in die (gegenwärtig per Verordnung festgeschriebene) Grenze von 45.000 Euro jedoch nicht einzubeziehen. Umsatzsteuerlich kann beim Nebenbetrieb - und nur, wenn dieser vorliegt - die pauschalierte Umsatzsteuer in Höhe von 13% in Anspruch genommen werden.
Ansonsten sind die Stromverkäufe wie beim Volleinspeiser umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug steht jedoch nur anteilig zu bzw. ist ein entsprechender Eigenverbrauch zu versteuern. Sollte jedoch die privat verbrauchte Strommenge die entgeltlich ans Netz gelieferte Menge übersteigen, steht der Vorsteuerabzug für Anschaffung und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. In diesen Fällen kann dann auch der Stromverkauf als nicht steuerbar angesehen werden, und es ist keine Umsatzsteuer zu entrichten. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ist man bei einem Jahresumsatz bis netto 35.000 Euro unecht von der Umsatzsteuer befreit, es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren.
3. Inselbetrieb
Der Inselbetrieb ist für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen. Der Überschuss wird in Batterien gespeichert. Diese Form findet man insbesondere dort, wo eine Stromversorgung durch das Ortsnetz nicht möglich ist (z B. bei Schutzhütten). Wird der mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen für private Zwecke verwendet, ist die Anlage der Privatsphäre zuzuordnen.
Wenn der mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen oder Körperschaften im Rahmen einer steuerrelevanten Tätigkeit verwendet wird, ist die Anlage dieser Sphäre zuzuordnen. Die Aufwendungen aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und sind entweder voll abzugsfähig oder (bei natürlichen Personen) gegebenenfalls von einem Betriebsausgabenpauschale erfasst.
Umsatzsteuerrechtlich gilt Folgendes: Wird der im Inselbetrieb gewonnene Strom ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt (zum Beispiel für eine in einer Berghütte betriebene Gastwirtschaft), so ist die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zuzurechnen. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage steht nach Maßgabe dieser unternehmerischen Nutzung zu. Wird der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt, so ist die Anlage keinem Unternehmen zugeordnet, und es ergeben sich keine ertrags- oder umsatzsteuerlichen Folgen.
Wenn der mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen oder Körperschaften im Rahmen einer steuerrelevanten Tätigkeit verwendet wird, ist die Anlage dieser Sphäre zuzuordnen. Die Aufwendungen aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und sind entweder voll abzugsfähig oder (bei natürlichen Personen) gegebenenfalls von einem Betriebsausgabenpauschale erfasst.
Umsatzsteuerrechtlich gilt Folgendes: Wird der im Inselbetrieb gewonnene Strom ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt (zum Beispiel für eine in einer Berghütte betriebene Gastwirtschaft), so ist die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zuzurechnen. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage steht nach Maßgabe dieser unternehmerischen Nutzung zu. Wird der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt, so ist die Anlage keinem Unternehmen zugeordnet, und es ergeben sich keine ertrags- oder umsatzsteuerlichen Folgen.
Photovoltaik: Leistungsfähigkeit und Nutzungsdauer
Die Leistungsfähigkeit von Photovoltaikanlagen wird in kWp (Kilowatt-Peak) Nennleistung angegeben. 1 kWp Nennleistung entspricht in etwa einer zu erwartenden Jahresproduktion zwischen 900 - 1.000 kWh (Kilowattstunden).
Dient die Anlage den Zwecken der Einkünfteerzielung, sind die Anschaffungskosten - um eine etwaige steuerfreie Investitionsförderung gekürzt - auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese beträgt im Regelfall bei Photovoltaikanlagen 20 Jahre.
Befreiung
Nach dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer vorgesehen. Betroffen sind natürliche Personen mit einer Einspeisung von bis zu 12.500 kWh, wenn die Engpassleistung der Anlage 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser 12.500 kWh-Grenze wird ein Freibetrag gewährt. Dieser bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen.
Ist ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Mit dem im Juli 2023 kundgemachten Abgabenänderungsgesetz 2023 wird die im Einkommensteuergesetz festgeschriebene Befreiungsbestimmung ab der Veranlagung 2023 positiv präzisiert. Von der Einkommensteuer befreit sind demnach Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen (samt Zubehör und Speichern), die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kWp beträgt oder betragen wird und dass die Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll, die Wohnzwecken dienen. Das Kriterium "Nähe" ist erfüllt, wenn die Installation der Anlage auf dem gleichen Grundstück erfolgt. Ebenso ist von einer Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der PV-Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang zum Beispiel in Form eines einheitlichen Gebäudekomplexes besteht. Darüber hinaus sind auch Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen - die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen - genutzt werden, von der Befreiung umfasst.
Dient die Anlage den Zwecken der Einkünfteerzielung, sind die Anschaffungskosten - um eine etwaige steuerfreie Investitionsförderung gekürzt - auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese beträgt im Regelfall bei Photovoltaikanlagen 20 Jahre.
Befreiung
Nach dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer vorgesehen. Betroffen sind natürliche Personen mit einer Einspeisung von bis zu 12.500 kWh, wenn die Engpassleistung der Anlage 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser 12.500 kWh-Grenze wird ein Freibetrag gewährt. Dieser bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen.
Ist ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Mit dem im Juli 2023 kundgemachten Abgabenänderungsgesetz 2023 wird die im Einkommensteuergesetz festgeschriebene Befreiungsbestimmung ab der Veranlagung 2023 positiv präzisiert. Von der Einkommensteuer befreit sind demnach Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen (samt Zubehör und Speichern), die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kWp beträgt oder betragen wird und dass die Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll, die Wohnzwecken dienen. Das Kriterium "Nähe" ist erfüllt, wenn die Installation der Anlage auf dem gleichen Grundstück erfolgt. Ebenso ist von einer Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der PV-Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang zum Beispiel in Form eines einheitlichen Gebäudekomplexes besteht. Darüber hinaus sind auch Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen - die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen - genutzt werden, von der Befreiung umfasst.
Beispiel 1:
Mit einer netzgekoppelten PV-Anlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 40.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:
Lösung: Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein eigener Gewerbebetrieb vor, weil der produzierte Strom überwiegend für den privaten Eigenbedarf und den Stromverkauf verwendet wird (75%). Die Einkünfte aus dem Stromverkauf stellen gewerbliche Einkünfte dar. Die AfA ist im Umfang, welcher der in das Netz eingespeisten Strommenge entspricht (62,5%), im Rahmen des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen; die Einnahmen aus dem Stromverkauf sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (25%) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig. Die Umsatzsteuerpauschalierung kann hinsichtlich des eingespeisten beziehungsweise verkauften Stromes nicht in Anspruch genommen werden.
- 5.000 kWh (12,5% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den (privaten) Eigenbedarf produziert,
- 10.000 kWh (25% der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke der eigenen (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft verwendet,
- 25.000 kWh (62,5% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.
Lösung: Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein eigener Gewerbebetrieb vor, weil der produzierte Strom überwiegend für den privaten Eigenbedarf und den Stromverkauf verwendet wird (75%). Die Einkünfte aus dem Stromverkauf stellen gewerbliche Einkünfte dar. Die AfA ist im Umfang, welcher der in das Netz eingespeisten Strommenge entspricht (62,5%), im Rahmen des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen; die Einnahmen aus dem Stromverkauf sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (25%) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig. Die Umsatzsteuerpauschalierung kann hinsichtlich des eingespeisten beziehungsweise verkauften Stromes nicht in Anspruch genommen werden.
Beispiel 2:
Mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 50.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:
Lösung: Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, weil mit der Anlage mehr Strom für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produziert wird, (60%) als privat verwendet und in das Netz eingespeist wird (insgesamt 40%). Die Einkünfte daraus sind als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfassen. Die AfA ist im Umfang, welcher der in das Netz eingespeisten Strommenge entspricht (10%), im Rahmen des Nebenbetriebes abzugsfähig; die Einnahmen aus dem Stromverkauf sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (60%) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig. Die Umsatzsteuerpauschalierung kann hinsichtlich des eingespeisten beziehungsweise verkauften Stromes in Anspruch genommen werden.
- 15.000 kWh (30% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den (privaten) Eigenbedarf verwendet,
- 30.000 kWh (60% der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke der eigenen (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft verwendet,
- 5.000 kWh (10% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.
Lösung: Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, weil mit der Anlage mehr Strom für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produziert wird, (60%) als privat verwendet und in das Netz eingespeist wird (insgesamt 40%). Die Einkünfte daraus sind als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfassen. Die AfA ist im Umfang, welcher der in das Netz eingespeisten Strommenge entspricht (10%), im Rahmen des Nebenbetriebes abzugsfähig; die Einnahmen aus dem Stromverkauf sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (60%) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig. Die Umsatzsteuerpauschalierung kann hinsichtlich des eingespeisten beziehungsweise verkauften Stromes in Anspruch genommen werden.