Photovoltaik: Startschuss für Förderaktion
Die Förderung ist mit insgesamt 5,2 Mio. Euro budgetiert und kann ab sofort bis zum 25. November 2022 je nach Verfügbarkeit der Mittel beantragt werden. Die Förderung ist mit max. 40 % der anerkannten Investitionskosten begrenzt. Förderbar im Programm ländliche Entwicklung sind die Neuerrichtung und Erweiterung von PV-Anlagen im Leistungsbereich von 5 bis max. 50 kWpeak, Stromspeicher werden bis zu max. 3 kWh Speichervermögen/kW installierter PV-Leistung gefördert. Auch die alleinige Nachrüstung von PV-Speichern ist förderbar, das förderbare Speichervolumen beträgt ebenfalls max. 3 kWh Speicher/kW installierter Leistung. Die Förderung muss im Vorhinein (vor der ersten rechtsverbindlichen Maßnahme) beantragt werden, die Anlage muss nach erfolgter Genehmigung (Auswahlverfahren) spätestens nach sechs Monaten fertiggestellt bzw. abgerechnet werden. Diese Förderung ist mit anderen Förderungen nicht kombinierbar, etwaige Doppelförderungen werden anhand des beantragten Zählpunktes überprüft, Inselanlagen sind nicht förderbar.
Wer förderbar ist
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist eine aktive LFBIS-Betriebsnummer, sollte diese inaktiv sein, kann die Förderung aus nationalen Mitteln zu den gleichen Konditionen beantragt werden. Gefördert werden ausschließlich neu installierte PV-Anlagen im Netzparallelbetrieb (keine Inselanlagen) mit und ohne Stromspeicher sowie Nachrüstung bestehender Anlagen mit Stromspeicher bzw. Erweiterungen von Anlagen. Die zur Förderung beantragte Anlage muss eine Größe von min. 5 kWpeak aufweisen und ist mit 50 kWpeak begrenzt. Der Stromspeicher muss eine Mindestkapazität von 4 kWh aufweisen, die maximale Kapazität ist mit 3 kWh/kW installierter Leistung begrenzt. Die Förderung ist mit 40 % der förderbaren Investitionskosten begrenzt.
Wie der Ablauf ist
Die Förderbeantragung wird elektronisch auf der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting (www.meinefoerderung.at) durchgeführt, die Beantragung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Maßnahme erfolgen. Die Ausschreibung der Förderung beginnt mit 18. November 2021 und endet mit 25. November 2022 (letztmöglicher Zeitpunkt für Beantragung). Alle eingereichten Anträge werden einem Auswahlverfahren (erste Auswahl: 19. Dezember 2021) unterworfen, nach erfolgter Förderzusage ist die Anlage innerhalb von sechs Monaten zu errichten und abzurechnen. Die Ausführung muss durch befugte Fachfirmen erfolgen, Anlagenrechnungen ohne Montagekosten werden nicht anerkannt bzw. sind nicht förderfähig. Eine Kombination mit anderen Förderungen (Bundes- und Landesförderungen) ist ausgeschlossen.
Förderung, Beratung
Vorher fragen, nachher handeln: Welche Förderung beantragt werden soll oder kann, ist von Fall zu Fall zu entscheiden und hängt von Förderwerber, Anlagengröße, Größe des Wohnobjektes etc. ab. Da bei den einzelnen Fördermaßnahmen auch unterschiedliche Einreichzeitpunkte bzw. Abwicklungsmodalitäten gegeben sind, ist vor Projektbeginn eine Beratung empfehlenswert.
Beratung zu Energiefragen bei Ing. Martin Mayer, LK Kärnten, E-Mail: martin.mayer@lk-kaernten.at, Tel. 0463/58 50-12 88
Beratung zu Energiefragen bei Ing. Martin Mayer, LK Kärnten, E-Mail: martin.mayer@lk-kaernten.at, Tel. 0463/58 50-12 88
Weitere Fördermöglichkeiten
Alternativ zur Landwirtschaftsförderung, die mit keinen anderen Fördermöglichkeiten kombinierbar ist, kann unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen die Förderung des Landes Kärnten im Rahmen der Wohnhaussanierung in Kombination Klima-Fondsförderung beantragt werden. Vor allem bei kleineren Anlagen ist diese Variante zu bevorzugen.
Wohnhaussanierung
Neben dem EAG, bei dem die Rahmenbedingungen noch nicht feststehen, gibt es bereits derzeit in Kärnten sehr gute Fördermöglichkeiten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden. So kann beispielweise für Wohnobjekte, die eine Nettowohnfläche < 200 m² je Haushalt aufweisen sowie bei denen die Bauvollendung mehr als fünf Jahre zurückliegt, eine Förderung bei der Wohnhaussanierung von 480 Euro/kW installierter Leistung, max. 3840 Euro/Anlage (entspricht 8 kW) beantragt werden. Diese Förderung ist bei der Wohnbauförderung vor der ersten rechtsverbindlichen Maßnahme zu stellen, die Fertigstellung muss spätestens ein Jahr nach erfolgter Fördergenehmigung erfolgen.
Klimafonds
Kombinierbar ist diese Förderung mit der PV-Förderung des Klimafonds (Abwicklung über Kommunalkredit Public Consulting). Beim Klimafonds kann für die ersten 10 kW eine Förderung von 250 Euro/kW und für die nächsten 10 kW von 200 Euro/kW beantragt werden. Von 20 bis 50 kW ist der Fördersatz 150 Euro/kW. Für gebäudeintegrierte Anlagen gibt es einen Bonus von 100 Euro/kW. Bei dieser Förderung muss vor Beginn der Maßnahme eine Registrierung bei der Kommunalkredit Public Consulting unter www.meinefoerdung.at durchgeführt werden, die Fertigstellung bzw. Beantragung = Abrechnung muss innerhalb von drei Monaten ab Registrierung erfolgen. Sollte diese Förderung beantragt werden, soll aufgrund der straffen Fristen unbedingt vorher die Verfügbarkeit von Komponenten mit den ausführenden Firmen abgeklärt werden.
Alternativenergieförderung
Sollten Gebäude öffentlich, landwirtschaftlich oder gewerblich genutzt werden, ist alternativ dazu auch eine Förderung im Rahmen der Alternativenergieförderung des Landes Kärnten möglich. Die förderbare Anlagengröße resultiert aus Eigenstromverbrauch/3000 = förderbare Anlagengröße. Bei einem Eigenstromverbrauch von 21.000 kWh ergibt dies eine Anlagengröße von 7 kW, die Förderung beträgt 200 Euro/kW.
Von jedem in Anspruch genommen werden kann die Stromspeicherförderung bis zu einer max. Speichergröße von 10 kWh/Standort, die Förderung beträgt max. 350 Euro/kWh und ist mit 50 % der Investitionskosten begrenzt.
Wohnhaussanierung
Neben dem EAG, bei dem die Rahmenbedingungen noch nicht feststehen, gibt es bereits derzeit in Kärnten sehr gute Fördermöglichkeiten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden. So kann beispielweise für Wohnobjekte, die eine Nettowohnfläche < 200 m² je Haushalt aufweisen sowie bei denen die Bauvollendung mehr als fünf Jahre zurückliegt, eine Förderung bei der Wohnhaussanierung von 480 Euro/kW installierter Leistung, max. 3840 Euro/Anlage (entspricht 8 kW) beantragt werden. Diese Förderung ist bei der Wohnbauförderung vor der ersten rechtsverbindlichen Maßnahme zu stellen, die Fertigstellung muss spätestens ein Jahr nach erfolgter Fördergenehmigung erfolgen.
Klimafonds
Kombinierbar ist diese Förderung mit der PV-Förderung des Klimafonds (Abwicklung über Kommunalkredit Public Consulting). Beim Klimafonds kann für die ersten 10 kW eine Förderung von 250 Euro/kW und für die nächsten 10 kW von 200 Euro/kW beantragt werden. Von 20 bis 50 kW ist der Fördersatz 150 Euro/kW. Für gebäudeintegrierte Anlagen gibt es einen Bonus von 100 Euro/kW. Bei dieser Förderung muss vor Beginn der Maßnahme eine Registrierung bei der Kommunalkredit Public Consulting unter www.meinefoerdung.at durchgeführt werden, die Fertigstellung bzw. Beantragung = Abrechnung muss innerhalb von drei Monaten ab Registrierung erfolgen. Sollte diese Förderung beantragt werden, soll aufgrund der straffen Fristen unbedingt vorher die Verfügbarkeit von Komponenten mit den ausführenden Firmen abgeklärt werden.
Alternativenergieförderung
Sollten Gebäude öffentlich, landwirtschaftlich oder gewerblich genutzt werden, ist alternativ dazu auch eine Förderung im Rahmen der Alternativenergieförderung des Landes Kärnten möglich. Die förderbare Anlagengröße resultiert aus Eigenstromverbrauch/3000 = förderbare Anlagengröße. Bei einem Eigenstromverbrauch von 21.000 kWh ergibt dies eine Anlagengröße von 7 kW, die Förderung beträgt 200 Euro/kW.
Von jedem in Anspruch genommen werden kann die Stromspeicherförderung bis zu einer max. Speichergröße von 10 kWh/Standort, die Förderung beträgt max. 350 Euro/kWh und ist mit 50 % der Investitionskosten begrenzt.