Pflanzenschutzmittel: Aufzeichnungspflicht auch im Forst
Es gibt eine generelle Aufzeichnungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM). Mit der EU-VO 564/2023 wurden die Verpflichtungen zur Aufzeichnung konkretisiert. Aufzeichnungen müssen innerhalb von drei bis vier Tagen (unverzüglich) und innerhalb von 30 Tagen in elektronischer Form (Maschinenlesbarkeit) geführt werden. Damit müssen die PSM-Anwendungen im Forstbereich ab 1.Jänner 2026 binnen 30 Tagen auch elektronisch (z. B. Excelliste) aufgezeichnet sein. Alle im Pflanzenschutzmittelregister der BAES geführten Wildschadensverhütungsmittel müssen ebenso aufgezeichnet werden.
Inhalte der Aufzeichnungsverpflichtung
Inhalte der Aufzeichnungsverpflichtung
- Art der Verwendung (z. B. Waldfläche, Agrarfläche, geschlossener Raum, Saatgut)
- welches Pflanzenschutzmittel (Was),
- zu welchem Zeitpunkt (Wann),
- in welcher Kultur,
- auf welcher Fläche (Wo: Grundstücksnummer, Größe in ha),
- Aufwandmenge (Wieviel)
- EPPO-Code „Laubgehölze, (3FOBC)“ oder „Nadelgehölze (3FOCC)“,
- Pflanzenschutzregisternummer des eingesetzten Produktes,
- Uhrzeit der Anwendung (für Produkte mit Bienengefährlichkeitsauflage relevant).
- Rechnungen über den Pflanzenschutzmittelkauf sind bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
- Vorbehandelte Forstpflanzen werden wie vorbehandeltes Saatgut gesehen – keine Aufzeichnungspflicht für Waldbesitzer.
- Bei der Ausbringung von Wildschutzmitteln durch Jäger – Aufzeichnung durch Grundeigentümer.
- Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren.
- Exceltabelle „Dokumentation der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Waldflächen“ unter ktn.lko.at/Downloads,
- LK Pflanzenschutz-Tool,
- LK Düngerechner mit PSM-Aufzeichnungsblatt.
- Pflanzenschutzmittelregister: psmregister.baes.gv.at
- EPPO-Code