Pflanzenschutz: Den Mitteleinsatz richtig aufzeichnen
Alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln, darunter fallen auch Land- und Forstwirte, müssen dokumentieren, welches Pflanzenschutzmittel (was) sie zu welchem Zeitpunkt (wann), in welcher Kultur und auf welcher Fläche (wo) und in welcher Aufwandmenge (wieviel) eingesetzt haben. Es gibt keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen. Viele verwenden dazu das sogenannte "Spritztagebuch", welches die Landwirtschaftskammer Kärnten zur Verfügung stellt.
Darüber hinaus gibt es spezielle Programme wie den LK-Düngerrechner, den ÖDüPlan Plus und andere, welche den Landwirt unterstützen und ihn auch auf Fehler aufmerksam machen (Zulassungsumfang, höchste zugelassene Aufwandmenge). Es empfiehlt sich, auch die Registernummer des Mittels abzuschreiben und aufzuzeichnen. Die Rechnungen über den Pflanzenschutzmittelkauf sind bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einer Woche zu vervollständigen. Auch wer die Pflanzenschutzarbeit auslagert, muss die Anwendung der Produkte auf seinen Flächen aufzeichnen.
Bei der Ausbringung müssen alle Zulassungsauflagen eingehalten werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Größen der behandelten Flächen (z.B. Achtung bei Überschattungsflächen!) mit den im Mehrfachantrag angegebenen Flächengrößen übereinstimmen. Heuer kommt noch dazu, dass bei den Abstandsauflagen zu Gewässern vielfach noch Wintergetreide steht. GLÖZ 4 besagt: In diesem Abstandsbereich gilt das mindestens 3-m-Pflanzenschutz-Ausbringungsverbot nach GLÖZ 4, d. h. die Ausbringmenge ist um diese Fläche zu verringern.
Bei der Ausbringung müssen alle Zulassungsauflagen eingehalten werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Größen der behandelten Flächen (z.B. Achtung bei Überschattungsflächen!) mit den im Mehrfachantrag angegebenen Flächengrößen übereinstimmen. Heuer kommt noch dazu, dass bei den Abstandsauflagen zu Gewässern vielfach noch Wintergetreide steht. GLÖZ 4 besagt: In diesem Abstandsbereich gilt das mindestens 3-m-Pflanzenschutz-Ausbringungsverbot nach GLÖZ 4, d. h. die Ausbringmenge ist um diese Fläche zu verringern.
Pufferstreifen
Die erstmalige Anlage der Pufferstreifen musste bis 15. Mai 2023 erfolgen. Wurde im Herbst 2022 auf betroffenen Flächen bereits eine Winterung angebaut, ist es zulässig, den Pufferstreifen erst im Sommer 2023 anzulegen (spätestens vier Wochen nach der Ernte).
Die gesetzlich zugelassenen Höchstaufwandmengen dürfen in keinem Fall überschritten werden, es gibt hier absolut keine Toleranz. Der exakte, aktuelle Zulassungsstand ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: psmregister.baes.gv.at.
Die gesetzlich zugelassenen Höchstaufwandmengen dürfen in keinem Fall überschritten werden, es gibt hier absolut keine Toleranz. Der exakte, aktuelle Zulassungsstand ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: psmregister.baes.gv.at.
Berechnung der Menge - Beispiel Mais, 3,5 ha
Elumis | Gardo Gold | Mais Banvel WG | |
Aufzeichnungen des Landwirts | 1,25l/ha | 2,5 l/ha | 0,25 kg/ha |
Max. Aufwandmenge laut Register | 1,3l/ha | 4l/ha | 0,41 kg/ha |
Restmenge | 0,63 l | 1,25 l | 0,125 kg |
Beispiel: Ermittlung der exakten, am Betrieb verbleibende Restmenge, die vom Kontrollorgan eingefordert wird.