Pauschalierungsverordnung – neue Grenzen ab 2023
Der Stichtag 31. Dezember 2022 ist ausschlaggebend für die Art der Gewinnermittlung ab dem Jahr 2023. Um sich optimal auf das neue Jahr vorbereiten zu können, sind die Grenzen zwingend jetzt zu prüfen.
- Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist für die Veranlagung 2022 bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich.
- Die teilpauschalierte Gewinnermittlung ist 2022 für Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis maximal 130.000 Euro möglich. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wird die Einheitswertgrenze für die Teilpauschalierung auf 165.000 Euro angehoben.
- Ein weiteres Anwendungskriterium für die Pauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000 Euro netto jährlich. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2020 und 2021) Umsätze von mehr als 400.000 Euro netto erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2023) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden. In diesem Fall ist auch die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr gegeben.
- Eine weitere, in der Pauschalierungsverordnung verankerte Grenze ist die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Diese wird ebenfalls ab der Veranlagung 2023 von 40.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) auf 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben. Hierunter fallen Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank und sonstigem Nebenerwerb. Es handelt sich hier um Nebentätigkeiten, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.