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01.12.2022 | von DI Martina Gerner (LK NÖ), Dr. Tanja Kreiner (LK Steiermark), DI Johann Stinglmayr (LK OÖ

Ob kupierte oder unkupierte Schweine: Ab 2023 mit Aufzeichnungen für Tierhaltererklärung beginnen

Mit der Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung treten 2023 neue Aufzeichnungsverpflichtungen für alle schweinehaltenden Betriebe in Kraft. Dies betrifft die Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen im Betrieb und deren Dokumentation in einer "Tierhaltererklärung“. Diese muss zu Jahresbeginn 2024 erstmals am Betrieb vorliegen.

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Alle Schweinehalter müssen ab 2023 das Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen dokumentieren. © Frau Koeppl

Die Hintergründe: EU-Audit als Basis für Überarbeitung

Grund für die Überarbeitung der 1. Tierhaltungsverordnung im Bereich der Haltung kupierter Schweine ist ein EU-Audit aus dem Jahr 2019, das Schwachstellen bei der Umsetzung der EU-Schweinehaltungsrichtlinie im Bereich der Haltung kupierter Tiere in Österreich ergeben hat.

Grundsätzlich ist das Kupieren wie auch die Kastration männlicher Ferkel vom Verbot der Eingriffe ausgenommen. Allerdings darf Schwanzkupieren nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn die Notwendigkeit aufgrund von Verletzungen nachgewiesen werden kann.

EU-Audits zum Thema Kupieren werden seit 2016 durchgeführt, bisher unter anderem in Deutschland, Spanien, Italien, Dänemark, den Niederlanden, Finnland und Schweden. 2019 wurden neben Österreich auch Frankreich, Ungarn und Portugal auditiert. Außer in Schweden und Finnland waren die Ergebnisse und die getroffenen Maßnahmen ähnlich wie in Österreich. In Schweden und Finnland ist Kupieren generell verboten.
Was sich für Schweinehalter mit der neuen Tierhaltungsverordnung ändert.
© Ruczizka, Stinglmayr, Gerner

Erfassung von Schwanz- und Ohrverletzungen als Grundlage

Alle Schweinehalter müssen ab 2023 beginnen, das Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen zu dokumentieren. Dies gilt für jeden schweinehaltenden Betrieb, unabhängig davon, ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden. Die Ergebnisse dieser Erhebung aus dem Jahr 2023, die Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen im Bestand in Prozent sind mit Beginn 2024 erstmals in einer "Tierhaltererklärung" zu bestätigen. Diese Erklärung muss dann am Betrieb aufliegen und voraussichtlich in einem elektronischen System abgelegt werden. Die Erklärung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und muss somit jährlich erneuert werden.

Verletzungserhebung an zwei Stichtage pro Jahr und jährliche Risikoanalyse

Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Häufigkeit von Verletzungen in den verschiedenen Altersgruppen (Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen, Jungeber und Mastschweine) zumindest an zwei Stichtagen pro Jahr im Bestand erheben und zusätzlich jährlich eine Risikoanalyse gemäß der Leitlinie "Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ durchführen. Es handelt sich um eine betriebliche Eigeneinschätzung, damit die Faktoren, die das Auftreten von Schwanz-/Ohrenbeißen am Betrieb begünstigen, gefunden und durch selbst festgelegte Optimierungsmaßnahmen verbessert werden.

Was müssen Halter von unkupierten Schweinen beachten?

Betriebe, die ausschließlich unkupierte Schweine halten, sind nicht zu einer Risikoanalyse verpflichtet. Sie müssen aber, über die bereits beschriebene Erhebung der Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen hinaus, folgende Parameter erheben und dokumentieren:
  • Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials
  • Platzangebot
  • Art und Umfang von Tierwohl-relevanten Ereignissen (z.B. Verletzungen durch Kämpfe)
  • Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- und Ohrverletzungen

Haltung von kupierten Schweinen

Das Kupieren ist ein Eingriff, der nicht "routinemäßig" durchgeführt werden darf. Wer kupierte Schweine hält, muss mit der Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung jährlich mit der Tierhaltererklärung den Nachweis erbringen, dass das Kupieren aufgrund des Auftretens von Verletzungen notwendig ist. Diese muss, wie bereits beschrieben, erstmals Anfang 2024 am Betrieb vorliegen.

Kupierte Schweine: Nachweis für die Unerlässlichkeit notwendig

Für den Nachweis der Unerlässlichkeit gilt Folgendes:
  • Bei mehr als zwei Prozent aufgetretenen Verletzungen an Schwänzen und Ohren gilt die sogenannte Unerlässlichkeit als festgestellt. Es dürfen also kupierte Tiere gehalten werden.
  • Die festgestellte Unerlässlichkeit gilt bei Handelsbeziehungen auch betriebsübergreifend. Das heißt, wenn ein Betrieb in dieser Beziehung die Unerlässlichkeit festgestellt hat, gilt sie für den anderen Handelspartner auch dann, wenn dieser Betrieb unter 2% Verletzungsquote liegt. Dies gilt sowohl bei Direktbeziehungen als auch in der Ferkelvermittlung.
Bei weniger als 2% Verletzungen am Eigenbetrieb und bei allen in Verbindung stehenden Betrieben, sind die jeweiligen Halter dazu verpflichtet, eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren zu halten.

Kurz gefasst

Ab 2023 treten neue Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Haltung von Schweinen in Kraft. Mit Jahresbeginn 2024 muss jeder Schweinehalter erstmals eine "Tierhaltererklärung“ ausfüllen. Betriebe, die kupierte Schweine halten, begründen in diesem Dokument jährlich die Unerlässlichkeit des Kupierens bzw. erklären, dass sie mit einer Gruppe unkupierter Tiere in den Kupierverzicht einsteigen werden. Außerdem muss bei der Haltung von kupierten Schweinen eine jährliche "Risikoanalyse“ durchgeführt werden.

Die Landwirtschaftskammern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Kärnten werden ab Jänner in Veranstaltungen zu den Details sowie zur Umsetzung in der Praxis informieren.

Links zum Thema

  • Tierhaltererklärung und die Leitlinie mit den Formularen für die Risikoanalyse
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Die Rolle der Landwirtschaft in der Klimadiskussion

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Tierschutz beim Schwein - neue gesetzliche Vorgaben

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